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24/7 Auto­ma­ten­ki­os­ke in Nie­der­sach­sen: Gericht kippt Öffnungsbeschränkungen

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Sym­bol­fo­to: Ingo Ton­sor @LeserECHO — Auto­ma­ten­ki­osk in Rhauderfehn 

Auto­ma­ten­ki­os­ke in Nie­der­sach­sen: Grü­nes Licht für durch­ge­hen­de Öffnungszeiten

Gute Nach­rich­ten für Betrei­ber von Auto­ma­ten­ki­os­ken in Nie­der­sach­sen: Das Nie­der­säch­si­sche Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat ent­schie­den, dass Auto­ma­ten­shops nicht den dau­er­haf­ten Laden­öff­nungs­zei­ten unter­lie­gen . Damit dür­fen die­se Shops auch an Sonn- und Fei­er­ta­gen rund um die Uhr geöff­net blei­ben – ein Urteil, das für vie­le Betrei­ber erfreu­lich sein dürfte.

Hin­ter­grund des Urteils

Die Stadt Papen­burg hat­te im Juni 2024 einen 30 m² gro­ßen Auto­ma­ten­shop auf­er­legt, des­sen Öff­nungs­zei­ten an Sonn- und Fei­er­ta­gen auf maxi­mal drei Stun­den beschränkt waren. Begrün­det wur­de dies mit dem Nie­der­säch­si­schen Gesetz über Laden­öff­nungs- und Ver­kaufs­zei­ten (NLöffVZG) , das auch für Auto­ma­ten­shops gel­ten soll. Dage­gen wehr­te sich die Betrei­be­rin des Shops gericht­lich – und bekam nun in zwei­ter Instanz Recht.

Das Nie­der­säch­si­sche Ober­ver­wal­tungs­ge­richt argu­men­tier­te, dass der Auto­ma­ten­shop nicht unter das Laden­öff­nungs­ge­setz fal­le . Bereits das frü­he­re bun­des­wei­te Laden­schluss­ge­setz habe sol­che Geschäf­te nicht erfasst, und der Lan­des­ge­setz­ge­ber habe mit der Reform 2006 eher eine wei­te­re Libe­ra­li­sie­rung der Laden­öff­nungs­zei­ten beab­sich­tigt. Auch der Schutz der Sonn- und Fei­er­tags­ru­he steht einer durch­ge­hen­den Öff­nung nicht ent­ge­gen, da Kun­den ihre Ruhe­zei­ten selbst bestim­men könnten.

Fol­gen für Automatenkioske

Die­ses Urteil setzt ein kla­res Zei­chen für die wei­te­re Ver­brei­tung von Auto­ma­ten­ki­os­ken in Nie­der­sach­sen . Immer mehr Betrei­ber set­zen auf das Kon­zept von per­so­nal­frei­en 24/7‑Verkaufsstellen , um Kun­den auch außer­halb regu­lä­rer Laden­öff­nungs­zei­ten mit Waren zu versorgen.

Da der Beschluss unan­fecht­bar ist, dürf­te er auch über Papen­burg hin­aus Signal­wir­kung für ande­re Kom­mu­nen in Nie­der­sach­sen haben. Betrei­ber von Auto­ma­ten­ki­os­ken kön­nen sich somit auf sta­bi­le recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen ver­las­sen und ihre Stand­or­te künf­tig ohne zeit­li­che Ein­schrän­kun­gen betreiben.


 

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