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Coro­na-Test­pflicht für land­wirt­schaft­li­che Betriebe

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Pflicht gilt für Unter­neh­men, die Ern­te­hel­fer ein­set­zen / Land­kreis setzt eine Vor­ga­be des Lan­des Nie­der­sach­sen um
 
Land­wirt­schaft­li­che Betrie­be im Land­kreis Leer, die zeit­wei­se Ern­te­hel­fe­rin­nen und Ern­te­hel­fer ein­set­zen, unter­lie­gen ab Pfingst­mon­tag einer Test­pflicht. Die­se gilt für alle Beschäf­tig­ten in einem Unter­neh­men. Der Land­kreis Leer regelt die Test­pflicht in einer All­ge­mein­ver­fü­gung, die an die­sem Sonn­abend in den hie­si­gen Tages­zei­tun­gen erschei­nen wird und am kom­men­den Mon­tag in Kraft tritt. Sie gilt zunächst bis zum 30. Juni.
Die Unter­neh­men dür­fen in die­ser Zeit nur Arbeits­kräf­te beschäf­ti­gen, die regel­mä­ßig auf das Coro­na-Virus getes­tet wer­den: ein­mal bei ihrer ers­ten Ankunft im Betrieb und anschlie­ßend min­des­tens zwei­mal pro Woche. Das Ergeb­nis muss nega­tiv sein.
Aus­nah­men von der Test­pflicht gibt es für Per­so­nen, die voll­stän­dig geimpft oder nach einer Coro­na-Infek­ti­on gene­sen sind.
Der Land­kreis Leer setzt damit eine Vor­ga­be des Lan­des Nie­der­sach­sens um, das die­ses Vor­ge­hen lan­des­weit ein­heit­lich ange­ord­net hat.
Archiv­fo­to: Ingo Ton­sor — LeserECHO

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