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Ände­rung Markt­ord­nung: Mit­füh­ren von Hun­den auf dem Wochen­markt — Antrag Leera­ner CDU Fraktion

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Ulf-Fabi­an Hein­richs­dorff  bean­tragt im Namen der CDU Frak­ti­on die Markt­ord­nung der Stadt Leer in der Fas­sung vom 01.07.2005 dahin zu ändern, dass den Bür­ge­rin und Bür­ger es erlaubt ist die Hun­de auf dem Wochen­markt ange­leint mitzuführen.

Begrün­dung:

In jüngs­ter Ver­gan­gen­heit gab es aus der Bevöl­ke­rung eine — auch öffent­lich­keits­wirk­sa­me — Dis­kus­si­on über das Mit­füh­ren von Hun­den auf dem Wochen­markt, der wöchent­lich mitt­wochs und sams­tags auf dem Ernst-Reu­ter Platz statt­fin­det. Nach der der­zei­ti­gen Rechts­la­ge ist das Mit­füh­ren von Tie­ren, mit Aus­nah­me der zum Ver­kauf bestimm­ten und zuge­las­se­nen Tie­re sowie Behin­der­ten­hun­de, wäh­rend der Markt­zei­ten nicht gestat­tet. Hin­ter­grund die­ser Rege­lun­gen war zum dama­li­gen Zeit­punkt neben der Ver­mei­dung punk­tu­el­ler Gefah­ren, die sich durch das Mit­füh­ren von Hun­den auf dem beleb­ten Wochen­markt im Ein­zel­fall erge­ben kön­nen, vor allem lebens­mit­tel- und hygie­ne­recht­li­che Aspek­te. Mit der grund­sätz­li­chen Unter­sa­gung des Mit­füh­rens von Hun­den soll­te gewähr­leis­tet wer­den, dass die Tie­re nicht mit auf dem Markt in den frei­en Aus­la­gen ange­bo­te­nen Lebens­mit­teln und wei­te­ren Waren in Berüh­rung kommen.

Nach gegen­wär­ti­ger Ansicht der CDU Frak­ti­on sind die­se Rege­lun­gen mit Blick auf die vor­ge­nann­te Begrün­dung nicht mehr zeit­ge­mäß. Die auf dem Wochen­markt ver­wen­de­ten Stän­de sind in der Regel so kon­zi­piert, dass im Hin­blick auf das Feil­bie­ten der (fri­schen) Waren kei­ne lebens­mit­tel- und/oder hygie­ne­recht­lich rele­van­ten Ver­stö­ße zu erwar­ten sind, wenn ein­zel­ne Kun­den des Wochen­mark­tes ihre Hun­de an der Lei­ne mit­füh­ren. Auch eine dar­über hin­aus­ge­hen­de objek­ti­ve Gefah­ren­la­ge, die eine wei­ter­hin gel­ten­de gene­rel­le Unter­sa­gung des Mit­füh­rens von Hun­den auf dem Wochen­markt begrün­den könn­te, besteht nicht.

Vor die­sem Hin­ter­grund und dem bestehen­den guten Mit­ein­an­der von Markt­be­trei­bern und Hun­de­be­sit­zer bean­tra­gen wir eine Neu­fas­sung des Para­gra­phen 10 Abs 4(5) der Markt­ord­nung, danach soll künf­tig das Mit­füh­ren von Hun­den auf dem Wochen­markt unter Beach­tung eines Lei­nen­zwangs wäh­rend der Markt­zei­ten gestat­tet werden.


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