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Alko­hol am Steu­er oder auf dem Fahr­rad: Ab wann dro­hen Füh­rer­schein­ver­lust, MPU und hohe Kosten?

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Gefähr­li­cher Rausch im Stra­ßen­ver­kehr: Wel­che Stra­fen und Kos­ten bei Alko­hol am Steu­er und auf dem Rad drohen


LEER. Ob nach dem Knei­pen­be­such, dem Som­mer­fest oder einer pri­va­ten Fei­er: Wer sich unter Alko­hol­ein­fluss ans Steu­er setzt oder auf den Fahr­rad­sat­tel schwingt, ris­kiert nicht nur schwe­re Unfäl­le, son­dern setzt sich dras­ti­schen recht­li­chen und finan­zi­el­len Kon­se­quen­zen aus. Was vie­le Ver­kehrs­teil­neh­mer unter­schät­zen: Die recht­li­chen Gren­zen unter­schei­den sich zwi­schen Auto, E‑Scooter und Fahr­rad grund­le­gend – und ein Ver­stoß auf zwei Rädern kann am Ende sogar den Auto­füh­rer­schein kosten.
 
Sym­bol­fo­to: KI-gene­rier­tes Bild zur Veranschaulichung.

Das Auto: Bereits ab 0,3 Pro­mil­le droht ein Strafverfahren

Beim Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen unter­schei­det das Gesetz strikt zwi­schen Ord­nungs­wid­rig­kei­ten und Straftaten.

  • 0,0 Pro­mil­le (Fahr­an­fän­ger & unter 21 Jah­re): Für jun­ge Fah­rer und Per­so­nen in der Pro­be­zeit gilt abso­lu­tes Alko­hol­ver­bot (§ 24c StVG). Ein Ver­stoß kos­tet 250 Euro Buß­geld, bringt 1 Punkt in Flens­burg, ver­län­gert die Pro­be­zeit um zwei Jah­re und ver­pflich­tet zur Teil­nah­me an einem Auf­bau­se­mi­nar (ca. 300 bis 500 Euro).
  • 0,3 bis 0,49 Pro­mil­le (Rela­ti­ve Fahr­un­tüch­tig­keit): Wer unauf­fäl­lig fährt, bleibt im Regel­fall straf­frei. Kommt es jedoch zu Aus­fall­erschei­nun­gen (z. B. Schlan­gen­li­ni­en) oder einem Unfall, liegt eine Straf­tat nach § 316 oder § 315c StGB vor. Die Fol­ge: Geld­stra­fe, 3 Punk­te in Flens­burg und Ent­zug der Fahr­erlaub­nis.
  • 0,5 bis 1,09 Pro­mil­le (Ord­nungs­wid­rig­keit): Auch ohne Fahr­feh­ler begeht man eine Ord­nungs­wid­rig­keit nach § 24a StVG.

    • 1. Ver­stoß: 500 Euro Buß­geld, 2 Punk­te, 1 Monat Fahr­ver­bot.
    • 2. Ver­stoß: 1.000 Euro Buß­geld, 2 Punk­te, 3 Mona­te Fahr­ver­bot.
    • 3. Ver­stoß: 1.500 Euro Buß­geld, 2 Punk­te, 3 Mona­te Fahr­ver­bot.
  • Ab 1,1 Pro­mil­le (Abso­lu­te Fahr­un­tüch­tig­keit): Ab die­sem Wert gilt der Fah­rer unwi­der­leg­bar als fahr­un­tüch­tig. Es liegt eine Straf­tat vor (§ 316 StGB). Fol­gen: Geld­stra­fe (meist 1 bis 2 Monats­ge­häl­ter) oder Frei­heits­stra­fe, 3 Punk­te sowie Ent­zug der Fahr­erlaub­nis mit einer Sperr­frist von min­des­tens sechs Mona­ten bis zu einem Jahr oder länger.
  • Ab 1,6 Pro­mil­le (MPU-Pflicht): Neben dem Straf­ver­fah­ren ord­net die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de zwin­gend eine Medi­zi­nisch-Psy­cho­lo­gi­sche Unter­su­chung (MPU) an, bevor die Fahr­erlaub­nis neu erteilt wer­den kann (§ 13 FeV).
 
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Das Fahr­rad: Kei­ne 0,5‑Promille-Grenze, aber MPU-Gefahr

Für Fahr­rad­fah­rer gilt die 0,5‑Promille-Ordnungswidrigkeit des Kraft­fahr­zeug­rechts nicht. Den­noch schützt das Fahr­rad nicht vor Straf­ver­fah­ren und Führerscheinverlust:

 

  • 0,3 bis 1,59 Pro­mil­le: Fährt der Rad­fah­rer unauf­fäl­lig, bleibt die Fahrt straf­frei. Tritt jedoch eine Fahr­auf­fäl­lig­keit oder ein Unfall ein, greift das Straf­recht (§ 316 StGB) mit Geld­stra­fe und 2 bis 3 Punk­ten in Flens­burg.
  • Ab 1,6 Pro­mil­le (Abso­lu­te Fahr­un­tüch­tig­keit auf dem Rad): Wer ab 1,6 Pro­mil­le Fahr­rad fährt, begeht auch ohne Fahr­feh­ler eine Straf­tat. Die Kon­se­quen­zen:

    • Straf­ver­fah­ren mit Geld­stra­fe und 3 Punk­ten in Flens­burg.
    • Anord­nung einer MPU durch die Füh­rer­schein­stel­le.
    • Ver­lust des Auto­füh­rer­scheins: Wird die MPU nicht bestan­den oder ver­wei­gert, ent­zieht die Behör­de die Pkw-Fahr­erlaub­nis. In Ein­zel­fäl­len kann sogar ein gericht­li­ches Ver­bot zum Füh­ren von Fahr­rä­dern aus­ge­spro­chen werden.
Ach­tung bei E‑Scootern und S‑Pedelecs: E‑Scooter (Elek­tro­kleinst­fahr­zeu­ge) und S‑Pedelecs (bis 45 km/h) sind recht­lich Kraft­fahr­zeu­ge. Für sie gel­ten eins zu eins die glei­chen Pro­mil­le­gren­zen und Stra­fen wie beim Auto – inklu­si­ve der 0,5‑Promille-Grenze und dem 0,0‑Promille-Gebot für Fahranfänger.

Bis zu 7.000 Euro Gesamt­scha­den und Regress der Versicherung

Wer betrun­ken am Ver­kehr teil­nimmt, zahlt sel­ten nur das rei­ne Buß­geld. Ein Straf­ver­fah­ren mit anschlie­ßen­der MPU sum­mier­te sich in der Pra­xis schnell auf erheb­li­che Beträge:

 

  • Geld­stra­fe / Buß­geld: 500 € bis 2 Nettomonatsgehälter
  • Ver­wal­tungs- und Gerichts­kos­ten: ca. 200 € bis 500 €
  • Blut­ent­nah­me & Poli­zei­ein­satz: ca. 150 € bis 300 €
  • MPU-Vor­be­rei­tung & Begut­ach­tung: ca. 1.000 € bis 2.300 €
  • Abs­ti­nenz­nach­wei­se (6 bis 12 Mona­te): ca. 300 € bis 800 €
  • Neu­er­tei­lung der Fahr­erlaub­nis: ca. 150 € bis 250 €
  • Gesamt­kos­ten bei Straf­tat mit MPU: ca. 3.000 € bis über 7.000 €
Zusätz­lich dro­hen zivil­recht­li­che Kas­ka­den: Die Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung zahlt zwar den Scha­den des Unfall­geg­ners, for­dert vom betrun­ke­nen Fah­rer jedoch wegen Oblie­gen­heits­ver­let­zung bis zu 5.000 Euro zurück (Regress). Die eige­ne Kas­ko­ver­si­che­rung ver­wei­gert bei Trun­ken­heit regel­mä­ßig die Regu­lie­rung des Eigen­scha­dens wegen gro­ber Fahr­läs­sig­keit, und eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung über­nimmt bei Ver­ur­tei­lung wegen einer vor­sätz­li­chen Trun­ken­heits­fahrt kei­ne Anwalts- und Gerichtskosten.

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