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Außer Betrieb genommene Kleinfeuerungsanlagen können diesen Winter wieder genutzt werden
Gaseinsparung als Beitrag zur Versorgungssicherheit in Niedersachsen: Außer Betrieb genommene Kleinfeuerungsanlagen können diesen Winter wieder genutzt werden
Als Beitrag, um den Herausforderungen der Energiekrise zu begegnen, können diesen Winter in Niedersachsen Kamine und Holzöfen, die eigentlich schon außer Betrieb genommen wurden, auf Antrag wieder genutzt werden. Voraussetzung ist, dass sie technisch noch einsatzbereit sind, von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger überprüft wurden und eine vorhandene Gasfeuerungsanlage dadurch ganz oder teilweise ersetzt wird. Einen entsprechenden Erlass hat das Niedersächsische Umwelt- und Energieministerium jetzt auf den Weg gebracht.
„Wir sind auf einem sehr guten Weg beim Gassparen. Gleichzeitig sollten wir die Möglichkeiten, die einfach umzusetzen sind, nutzen, um auch im privaten Bereich Alternativen zum Gas länger nutzbar zu halten”, kommentierte der Umwelt- und Energieminister Olaf Lies den Erlass aus seinem Haus. „Mit den kühleren Temperaturen und dem Herbst vor der Tür rücken alternative Wärmeversorgungsmöglichkeiten im Wohnbereich noch mehr in den Fokus. Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen gibt uns in der aktuellen Lage die Möglichkeit, Feuerungsanlagen, wie sie insbesondere im privaten Bereich vorhanden sind, wieder in Betrieb zu nehmen. Das ist ein kleiner, aber leicht umzusetzender Beitrag für die Versorgungssicherheit in diesem Winter.”
Die Anlagen müssten dabei einem technisch guten Zustand sein, was durch eine Überprüfung gesichert werden könnte. Eine entsprechende Überprüfung sei durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger möglich. Lies: „Diese zeitlich begrenzte Ausnahmemöglichkeit gibt gerade privaten Haushalten die Möglichkeit, Geldbeutel und Gasspeicher zu schonen. Die Möglichkeit, die die Verordnung hier eröffnet, wollen wir in Niedersachsen nutzen.”
Die Ausnahmen können ab sofort bei den unteren Immissionsschutzbehörden (Landkreisen, kreisfreien Städten und großen selbstständigen Städten) beantragt werden.
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