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Buchsbaumzünsler: Landkreis weist auf zeitlich begrenztes Schneideverbot hin
Befallene Gehölze dürfen nur von Oktober bis Februar entfernt werden
Buchsbaumzünsler: Landkreis weist auf zeitlich begrenztes Schneideverbot hin
Aktuell ist das Buchsbaumsterben nicht nur im Landkreis Leer sondern im gesamten Land verbreitet. Ursache ist, neben einem pilzlichen Erreger, der Buchsbaumzünsler (Cydalima perspectalis), der das Blattwerk kahl frisst. Die Pflanze stirbt danach innerhalb kurzer Zeit ab.
Auch wenn die Entfernung der — aufgrund des Befalls — abgestorbenen oder absterbenden Gehölze naheliegend scheint, wird auf die Vorgabe des § 39 Bundesnaturschutzgesetz hingewiesen. Demnach dürfen in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, nicht beseitigt werden. Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze, wozu der Buchsbaum und die Buchsbaumhecken zählen, dürfen grundsätzlich nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Dies gilt auch für gärtnerisch genutzte Grundflächen wie Hausgärten.
Dieses zeitlich beschränkte Schneideverbot dient dem allgemeinen Schutz aller Arten, die auf diese Gehölze angewiesen sind. Das betrifft auch abgestorbene oder absterbende Gehölze, da auch diese als Lebensstätte zu betrachten sind.
Der Landkreis empfiehlt darüber hinaus, Schnittgut bzw. Pflanzenteile der befallenen Buchsbäume über den grünen Abfallsack oder bei größeren Mengen über den Wertstoffhof zu entsorgen. Bei einer Eigenkompostierung wird die für die Abtötung der Raupe erforderliche Temperatur nicht sicher erreicht.