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Coro­na: Auf­fri­schungs­imp­fun­gen für Kin­der ab 12 Jah­ren möglich

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12- bis 17-Jäh­ri­ge kön­nen sich künf­tig durch die Mobi­len Impf­teams „boos­tern“ lassen

 
Coro­na: Auf­fri­schungs­imp­fun­gen für Kin­der ab 12 Jah­ren möglich
 
 
Kin­der und Jugend­li­che ab zwölf Jah­ren kön­nen ab sofort durch die Mobi­len Impf­teams des Land­krei­ses Leer drei Mona­te nach der Grund­im­mu­ni­sie­rung eine Auf­fri­schungs­imp­fung gegen COVID-19 erhal­ten. Das teilt die Kreis­ver­wal­tung in einer Pres­se­mit­tei­lung mit. Bis­her waren Auf­fri­schungs­imp­fun­gen (Boos­ter) erst ab 18 Jah­ren mög­lich. Ab sofort kön­nen auch Per­so­nen ab 12 Jah­ren die Impf­ak­tio­nen des Land­krei­ses für eine Auf­fri­schungs­imp­fung besuchen.
 
Bei Boos­ter-Imp­fun­gen von 12- bis 17-Jäh­ri­gen ist ein ärzt­li­ches Auf­klä­rungs­ge­spräch mit den Jugend­li­chen bzw. deren Sor­ge­be­rech­tig­ten zwin­gend not­wen­dig. Zudem weist der Land­kreis Leer dar­auf hin, dass bei der Imp­fung Min­der­jäh­ri­ger bis ein­schließ­lich 15 Jah­ren eine erzie­hungs­be­rech­tig­te Per­son die Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung zur Imp­fung unter­schrei­ben muss. Für die Imp­fung von 16- und 17-Jäh­ri­gen ist kei­ne Unter­schrift der Eltern erforderlich.
 
Mög­lich macht die Frei­ga­be der Boos­ter­imp­fung für 12- bis 17-Jäh­ri­ge die Klar­stel­lung des Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums (BMG) zu haf­tungs­recht­li­chen Fra­gen für (Auffrischungs-)Impfungen auf Basis der Corona-Impfverordnung.
 

 
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