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Corona: „Click & Meet“ mit negativem Test
Übersicht aller Testmöglichkeiten online unter www.bürgertestung-leer.de
Die Inzidenzwerte im Landkreis Leer lagen in den vergangenen Tagen über der kritischen Marke von 100. Somit gelten im Zuge der bundeseinheitlichen Corona-Notbremse ab dem kommenden Mittwoch strengere Schutzmaßnahmen. Der Einzelhandel kann bis zu einer Inzidenz von 150 über das sogenannte Terminshopping (“Click & Meet”) weiter betrieben werden. Allerdings ist der Besuch ab morgen an die Vorlage eines negativen Corona-Test gekoppelt. Auch für den Frisörbesuch und die Fußpflege wird ab Mittwoch ein negatives Testergebnis des Kunden vorausgesetzt. Eine Übersicht für kostenlose Test-Möglichkeiten hat die Kreisverwaltung unter www.bürgertestung-leer.de zusammengestellt.
Im Landkreis Leer gibt es bereits zahlreiche Anlaufstellen, in denen Bürgerinnen und Bürger sich im Rahmen der sogenannten Bürgertestung mindestens einmal wöchentlich kostenlos auf das Coronavirus testen lassen können. So sind auf der Webseite mittlerweile 40 Arztpraxen, fünf Apotheken sowie zehn Testzentren aufgelistet, die Antigen-Schnelltestungen durchführen und dokumentieren. Bei allen Anlaufstellen wird schriftlich oder elektronisch ein entsprechender Nachweis über die Testung ausgestellt, die für das Terminshopping nötig wird.
Der Grundsatz für den Einzelhandel für Kommunen, in denen die Corona-Notbremse greift:
Geöffnet sind wie bisher die Geschäfte für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern bzw. Dienstleistungen des täglichen Bedarfs. Dazu zählen Wochenmärkte, Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte und der Großhandel.
Der sonstige Einzelhandel kann jetzt bis zu einer Inzidenz bis 150 über das sogenannte Terminshopping (“Click & Meet”) betrieben werden. Das bedeutet, dass Beratung und Verkauf von jeglicher Ware in Geschäftsräumen nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots möglich sind, wobei sich in den Geschäftsräumen nur eine Kundin oder ein Kunde mit jeweils einer Begleitperson je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten darf. Allerdings benötigt man ab einer Inzidenz von 100 zusätzlich einen anerkannten negativen Corona-Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
Mittlerweile haben die Kreisverwaltung zahlreiche Rückfragen zur Vorgehensweise der Testungen im Einzelhandel erreicht. Die Antworten auf die meist gestellten Fragen im Überblick:
Wichtig für den Nachweis eines negativen Corona-Testes ist die Nachvollziehbarkeit. Die vorzulegende Bescheinigung muss Aufschlüsse darüber geben, wer, bei wem, wann, mit welchem Ergebnis getestet wurde. Durchgeführte Testungen in Arztpraxen, Apotheken oder in Testzentren erfüllen die Voraussetzungen.
Auch ein durch den Arbeitgeber ausgestellter, tagesaktueller Negativ-Nachweis ist ausreichend.
Das Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Zugelassene Selbsttests für den Heimgebrauch, die zuvor eigenständig zuhause durchgeführt wurden, reichen für den Besuch des Einzelhandels nicht aus. Bei diesem Testergebnis ist nicht nachvollziehbar, ob es sich tatsächlich um das aktuelle Ergebnis des Besuchers handelt.
Das Infektionsschutzgesetz sieht keine Ausnahme von der Testpflicht für vollständig geimpfte Personen vor. Der Nachweis eines negativen Tests bleibt erforderlich.
Das Abholen bestellter Waren (“Click & Collect”) ist unabhängig von der Inzidenz weiterhin möglich. Eine Testpflicht für die Abholung besteht nicht.
Archivfoto: Ingo Tonsor @ Leser-ECHO.de