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Dro­gen­han­del in Leer: Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt Haft­stra­fe von sechs­ein­halb Jahren

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Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt Haft­stra­fe von sechs­ein­halb Jah­ren für Mann aus Leer

Das Urteil gegen einen heu­te 40-jäh­ri­gen Mann aus Leer wegen ban­den­mä­ßi­gen Dro­gen­han­dels ist rechts­kräf­tig. Der Bun­des­ge­richts­hof bestä­tig­te die vom Land­ge­richt Aurich ver­häng­te Gesamt­frei­heits­stra­fe von sechs Jah­ren und sechs Mona­ten. Ledig­lich bei der Ein­zie­hungs­ent­schei­dung nahm das höchs­te deut­sche Straf­ge­richt eine gering­fü­gi­ge Ände­rung vor.

Land­ge­richt Aurich ver­ur­teilt Mann aus Leer in zwölf Fällen

Ein heu­te 40-jäh­ri­ger Mann aus Leer muss eine Haft­stra­fe von sechs Jah­ren und sechs Mona­ten ver­bü­ßen. Das Urteil der 4. Gro­ßen Straf­kam­mer des Land­ge­richts Aurich vom 12. Febru­ar 2026 ist inzwi­schen rechtskräftig.

Das Land­ge­richt hat­te den Ange­klag­ten wegen ban­den­mä­ßi­gen Han­del­trei­bens mit Betäu­bungs­mit­teln in nicht gerin­ger Men­ge in zwölf Fäl­len schul­dig gespro­chen. Dafür ver­häng­te die Straf­kam­mer eine Gesamt­frei­heits­stra­fe von sechs Jah­ren und sechs Monaten.

Das Ver­fah­ren wur­de unter dem Akten­zei­chen 11 KLs 31/24 geführt.

Ange­klag­ter legt Revi­si­on ein

Gegen das Urteil des Land­ge­richts Aurich leg­te der Ange­klag­te Revi­si­on beim Bun­des­ge­richts­hof (BGH) ein. Mit die­sem Rechts­mit­tel kön­nen gericht­li­che Ent­schei­dun­gen auf Rechts­feh­ler über­prüft werden.

Der Bun­des­ge­richts­hof befass­te sich dar­auf­hin mit dem Urteil und über­prüf­te die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Aurich.

Bun­des­ge­richts­hof ändert Ein­zie­hungs­ent­schei­dung geringfügig

Mit Beschluss vom 13. August 2026 bestä­tig­te der Bun­des­ge­richts­hof die ver­häng­te Haft­stra­fe im Wesent­li­chen. Das Urteil wur­de ledig­lich hin­sicht­lich der Ein­zie­hungs­ent­schei­dung in gerin­gem Umfang abgeändert.

Im Übri­gen ergab die Über­prü­fung durch den Bun­des­ge­richts­hof kei­nen Rechts­feh­ler zum Nach­teil des Ange­klag­ten. Des­halb ver­warf das Gericht die wei­ter­ge­hen­de Revision.

Das Revi­si­ons­ver­fah­ren wur­de beim Bun­des­ge­richts­hof unter dem Akten­zei­chen 7 StR 38/26 geführt.

Urteil wegen ban­den­mä­ßi­gen Dro­gen­han­dels ist rechtskräftig

Mit der Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs ist das Straf­ver­fah­ren rechts­kräf­tig abge­schlos­sen. Damit bleibt die vom Land­ge­richt Aurich ver­häng­te Gesamt­frei­heits­stra­fe von sechs Jah­ren und sechs Mona­ten bestehen.

Der Bun­des­ge­richts­hof bestä­tig­te somit die Ver­ur­tei­lung des Man­nes aus Leer wegen ban­den­mä­ßi­gen Han­del­trei­bens mit Betäu­bungs­mit­teln in nicht gerin­ger Men­ge in zwölf Fäl­len. Die gering­fü­gi­ge Ände­rung betrifft aus­schließ­lich die Einziehungsentscheidung.

Akten­zei­chen: Land­ge­richt Aurich: 11 KLs 31/24; Bun­des­ge­richts­hof: 7 StR 38/26.

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