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Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen 2021 — Bear­bei­tung ab dem 15. März 2022.

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Die Bear­bei­tung der Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen für 2021 beginnt in den Finanz­äm­tern ab dem 15. März 2022. Hin­ter­grund dafür ist, dass die Finanz­äm­ter sicher sein müs­sen, dass ihnen die elek­tro­nisch zu über­tra­gen­den Daten von Arbeit­ge­bern und Ver­si­che­rern für das Steu­er­jahr auch voll­stän­dig vor­lie­gen (die Frist hier­für ist jeweils der 28. Febru­ar des Fol­ge­jah­res). Die ers­ten Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de für das Steu­er­jahr 2021 kön­nen damit frü­hes­tens Ende März/Anfang April 2022 ver­sen­det wer­den. Auf­grund der hohen Anzahl der bereits zu Bear­bei­tungs­be­ginn vor­lie­gen­den Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen kann der Ver­sand der Steu­er­be­schei­de jedoch nicht in jedem Fall bereits zu die­sem frü­hest mög­li­chen Zeit­punkt erfolgen.

Auch wenn die Bear­bei­tung erst Mit­te März begin­nen kann, lohnt es sich bereits jetzt, die Vor­be­rei­tun­gen für die Steu­er­erklä­rung 2021 anzugehen.

So kön­nen Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen mit „Mein ELSTER“ unter www.elster.de erstellt und über­mit­telt wer­den. Des Wei­te­ren ist es über „Mein ELSTER“ mög­lich, Ein­sprü­che, Anträ­ge und Mit­tei­lun­gen sowie ange­for­der­te Bele­ge an das Finanz­amt zu über­mit­teln. Es ist zudem mög­lich, Steu­er­be­schei­de aus­schließ­lich elek­tro­nisch zu erhalten.

Für die erst­ma­li­ge Nut­zung von „Mein ELSTER“ ist zunächst eine Regis­trie­rung und die Ertei­lung eines Zer­ti­fi­kats erfor­der­lich. Mit Hil­fe des Zer­ti­fi­kats wei­sen sich Nut­ze­rin­nen oder Nut­zer in „Mein ELSTER“ zwei­fels­frei gegen­über den Finanz­be­hör­den aus. Aus Sicher­heits­grün­den erfolgt die Regis­trie­rung in meh­re­ren Schrit­ten und dau­ert bis zu zehn Werktage.

Neben einer ste­ti­gen Ver­bes­se­rung der Nut­zer­freund­lich­keit seit Ein­füh­rung von ELSTER ist es das Ziel, dass mög­lichst vie­le Bür­ge­rin­nen und Bür­ger die siche­re und kom­for­ta­ble Mög­lich­keit zur Abga­be einer elek­tro­ni­schen Steu­er­erklä­rung nut­zen. Denn dies hat Vor­tei­le für bei­de Sei­ten: Das Finanz­amt pro­fi­tiert von einer guten Daten­grund­la­ge, die ohne wei­te­ren Auf­wand ver­ar­bei­tet wer­den kann. Die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger wer­den mit ver­ständ­li­chen Erläu­te­run­gen und Hin­wei­sen durch die elek­tro­ni­schen For­mu­lar­be­stand­tei­le beglei­tet. Sie haben die Mög­lich­keit der Daten­über­nah­me aus dem Vor­jahr und kön­nen die dem Finanz­amt bereits vor­lie­gen­den Daten (z. B. vom Arbeit­ge­ber über­mit­tel­te Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen, Lohn­er­satz­leis­tun­gen, Mit­tei­lun­gen über den Bezug von Ren­ten­leis­tun­gen oder Bei­trä­ge zu Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­run­gen) ein­fach über den Abruf die­ser Beschei­ni­gun­gen in die eige­ne Steu­er­erklä­rung über­neh­men.
Anschlie­ßend kön­nen sie die vor­aus­sicht­li­che Steu­er auto­ma­tisch berech­nen las­sen und die Erklä­rung kom­plett papier­los und sicher online an das Finanz­amt über­mit­teln. Bele­ge sind nur noch im Ein­zel­fall auf Anfor­de­rung des Finanz­amts vorzulegen.

Han­delt es sich um einen erst­ma­li­gen oder außer­ge­wöhn­li­chen Sach­ver­halt mit deut­li­cher steu­er­li­cher Aus­wir­kung z. B. erst­ma­li­ge Auf­wen­dun­gen für die dop­pel­te Haus­halts­füh­rung oder grö­ße­re berufs­be­ding­te Aus­ga­ben, kann es dage­gen sinn­voll sein, die Nach­wei­se zeit­nah zur Erklä­rungs­über­mitt­lung ein­zu­rei­chen, um eine nach­träg­li­che Anfor­de­rung von Bele­gen — und somit Ver­zö­ge­run­gen — zu vermeiden.

Sobald der Steu­er­be­scheid vor­liegt, kön­nen die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger die­sen auf even­tu­el­le Abwei­chun­gen von der Steu­er­erklä­rung mit Hil­fe des so genann­ten Bescheid­da­ten­ab­rufs bequem online überprüfen.

Tipp: Grund­steu­er­re­form in Nie­der­sach­sen
Über Mein ELSTER steht ab dem 01.07.2022 eben­falls die kos­ten­lo­se Mög­lich­keit der elek­tro­ni­schen Abga­be der Grund­steu­er­erklä­rung zur Ver­fü­gung. Wer bereits über ein Benut­zer­kon­to bei Mein ELSTER ver­fügt, weil er etwa sei­ne Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung elek­tro­nisch an das Finanz­amt über­mit­telt, kann die­ses Kon­to auch für die Grund­steu­er ver­wen­den. Eine erneu­te Regis­trie­rung ist nicht notwendig.


 

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