Politik

Ent­las­tung für Mie­te­rin­nen und Mie­ter­Fai­re Auf­tei­lung des CO2-Preises

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Seit 2021 wird beim Hei­zen mit Öl oder Erd­gas eine zusätz­li­che CO2-Abga­be erho­ben. Bis­her muss­ten Mie­te­rin­nen und Mie­ter die­se Kos­ten allein tra­gen. Die Bun­des­re­gie­rung will Ver­mie­te­rin­nen und Ver­mie­ter stär­ker betei­li­gen – je nach ener­ge­ti­schem Zustand des Mietshauses.

Je schlech­ter die Fas­sa­de eines Gebäu­des gedämmt ist, je älter die Hei­zung oder die Fens­ter sind, des­to mehr Ener­gie wird zum Hei­zen benö­tigt und des­to höher sind die CO2-Kos­ten. Mie­te­rin­nen und Mie­ter haben im Gegen­satz zu Eigen­heim­be­sit­zern auf die­se Rah­men­be­din­gun­gen kei­nen Ein­fluss. Sie kön­nen die Kos­ten nur sen­ken, indem sie spar­sam und effi­zi­ent hei­zen – die CO2-Umla­ge müs­sen sie aller­dings bis­lang in vol­lem Umfang schultern.

Stu­fen­mo­dell für fai­re Kostenteilung

Die Bun­des­re­gie­rung hat nun eine fai­re Auf­tei­lung der CO2-Kos­ten im Miet­ver­hält­nis beschlos­sen. Für Wohn­ge­bäu­de soll ein Stu­fen­mo­dell gel­ten: Je schlech­ter der ener­ge­ti­sche Zustand eines Gebäu­des, des­to höher ist der Kos­ten­an­teil für Ver­mie­te­rin­nen und Ver­mie­ter. Inves­tie­ren sie in kli­ma­scho­nen­de Hei­zungs­sys­te­me und ener­ge­ti­sche Sanie­run­gen, dann sinkt ihr Anteil an den CO2-Kos­ten. Die Auf­tei­lung erfolgt in Abhän­gig­keit des CO2-Aus­sto­ßes pro Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che im Jahr. Ver­mie­te­rin­nen und Ver­mie­ter ermit­teln die CO2-Kos­ten und den Ver­tei­lungs­schlüs­sel im Zuge der jähr­li­chen Heizkostenabrechnung.

Mehr Sanie­run­gen, neue Hei­zun­gen, effi­zi­en­ter Verbrauch

Die neue Rege­lung hebt die Auf­ga­be von Ver­mie­te­rin­nen und Ver­mie­tern her­vor, Miets­häu­ser mit kli­ma­freund­li­chen Heiz­sys­te­men aus­zu­stat­ten und für eine gute Däm­mung zu sor­gen. Gleich­zei­tig bleibt die Eigen­ver­ant­wor­tung der Mie­te­rin­nen und Mie­ter bestehen, mög­lichst spar­sam und effi­zi­ent zu hei­zen, indem ein Teil der CO2-Kos­ten wei­ter­hin auf sie umge­legt wird. Der Anreiz des CO2-Prei­ses für mehr Kli­ma­schutz und Ener­gie­ef­fi­zi­enz wirkt so nun auch im Mietverhältnis.

Kos­ten­tei­lung ent­fällt in Ausnahmefällen

In man­chen Fäl­len hin­dern Vor­ga­ben – zum Bei­spiel auf­grund von Denk­mal­schutz, der Pflicht zur Nut­zung von Fern­wär­me oder Milieu­schutz – Ver­mie­te­rin­nen und Ver­mie­ter dar­an, die Ener­gie­bi­lanz von Gebäu­den zu ver­bes­sern. Ihr Kos­ten­an­teil wird dann hal­biert oder ent­fällt ganz.

Nicht­wohn­ge­bäu­de: zunächst hälf­ti­ge Tei­lung des CO2-Prei­ses

Bei Nicht­wohn­ge­bäu­den gilt zunächst über­gangs­wei­se eine hälf­ti­ge Tei­lung des CO2-Prei­ses. Ein Stu­fen­mo­dell wie bei Wohn­ge­bäu­den eig­net sich der­zeit noch nicht, da die­se Gebäu­de in ihren Eigen­schaf­ten zu ver­schie­den sind. Die Daten­la­ge reicht aktu­ell nicht aus für eine ein­heit­li­che Rege­lung. Hier gilt es, wie im Gesetz­ent­wurf vor­ge­se­hen, bis Ende 2024 die dafür erfor­der­li­chen Daten zu erhe­ben. Ein Stu­fen­mo­dell für Nicht­wohn­ge­bäu­de soll dann Ende 2025 ein­ge­führt werden.


 

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