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Flirt-Platt­form muss Fake-Pro­fi­le offenlegen

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Land­ge­richt Flens­burg gibt Kla­ge des vzbv gegen irre­füh­ren­de Wer­bung auf Flirt-Platt­form statt

Der Betrei­ber einer Flirt-Platt­form darf nicht mit der Mög­lich­keit wer­ben, neue Bekannt­schaf­ten zu schlie­ßen, wenn Nutzer:innen ledig­lich mit pro­fes­sio­nel­len Chatpartner:innen hin­ter fik­ti­ven Pro­fi­len Kon­takt auf­neh­men kön­nen. Das hat das Land­ge­richt Flens­burg nach einer Kla­ge des Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­bands (vzbv) gegen die ME Media GmbH ent­schie­den, die die Inter­net­sei­te michverlieben.de betreibt.

„Wenn Betrei­ber von Dating- und Flirt-Platt­for­men ver­schlei­ern, dass hin­ter ihren kos­ten­pflich­ti­gen Diens­ten zumin­dest teil­wei­se Fake-Pro­fi­le ste­cken, mit denen ein per­sön­li­cher Kon­takt oder gar eine Lie­bes­be­zie­hung aus­ge­schlos­sen ist, wer­den Verbraucher:innen nicht nur stark getäuscht“, sagt Jana Brock­feld, Rechts­re­fe­ren­tin beim vzbv, „sie ver­lie­ren auch bares Geld. Denn jeder Chat kostet.“

Flir­ten war nur nur mit Fake­pro­fi­len möglich

„Ein­fach und schnell Leu­te ken­nen­ler­nen“, hieß es auf der Start­sei­te von michverlieben.de. Und wei­ter: „Bist du immer noch auf der Suche nach dei­nem Traum­part­ner? Oder hast Du das Ver­lan­gen, neue Bekannt­schaf­ten zu machen? Hier bist du genau richtig.“

Tat­säch­lich hat­ten Nutzer:innen kei­ne Chan­ce, über die Platt­form neue Bekannt­schaf­ten ein­zu­ge­hen. Die Pro­fi­le der Chatpartner:innen, mit denen sie gegen Bezah­lung Kon­takt auf­neh­men konn­ten, waren frei erfun­den. Dahin­ter steck­ten vom Betrei­ber beauf­trag­te Chat-Pro­fis, die sich Cha­rak­te­re und Gesprächs­in­hal­te aus­dach­ten. Hin­ter einem weib­li­chen Pro­fil konn­te sich zum Bei­spiel auch ein Mann ver­ber­gen und umgekehrt.

Per­sön­li­ches Ken­nen­ler­nen ausgeschlossen

Das Land­ge­richt Flens­burg schloss sich der Auf­fas­sung des vzbv an, dass die Wer­bung irre­füh­rend war. Kund:innen wür­den über wesent­li­che Merk­ma­le der ange­bo­te­nen Dienst­leis­tung getäuscht. Die Wer­bung sug­ge­rie­re, dass Gesprä­che mit ande­ren Nutzer:innen der Platt­form ver­mit­telt wer­den, aus denen sich eine Bekannt­schaft oder Part­ner­schaft ent­wi­ckeln kön­ne. Bei der Flirt-Platt­form michverlieben.de sei jedoch aus­ge­schlos­sen, dass sich aus dem Chat ein per­sön­li­cher oder inti­mer Kon­takt enwi­ckeln könne.

Das Unter­neh­men hat gegen die Ent­schei­dung des LG Flens­burg Beru­fung zum Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Ober­lan­des­ge­richt (6 U 35/22) eingelegt.

 

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