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Frie­sen­brü­cke: Neue Nut­zungs­zei­ten für Fuß­gän­ger und Rad­fah­rer – wann die Brü­cke geöff­net wird

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Frie­sen­brü­cke: Neue Infor­ma­tio­nen zu den Nut­zungs­zei­ten für Fuß­gän­ger und Radfahrer

Frie­sen­brü­cke zwi­schen Wee­ner und Wes­t­ov­er­le­din­gen: Geh- und Rad­weg mon­tags bis sams­tags von 6.14 bis 22.42 Uhr und sonn­tags von 7.14 bis 22.42 Uhr nutz­bar. Brü­cken­öff­nun­gen für den Schiffs­ver­kehr erfol­gen bei Bedarf in bestimm­ten Zeitfenstern.

Für die Nut­zung der Frie­sen­brü­cke gibt es neue Infor­ma­tio­nen zu den Zei­ten, in denen Fuß­gän­ger und Rad­fah­rer die Brü­cke über­que­ren kön­nen. Der Geh- und Rad­weg ist an sechs Tagen in der Woche bereits ab 6.14 Uhr geöff­net. Sonn­tags beginnt die Nut­zungs­zeit um 7.14 Uhr. An allen Tagen ist die Über­que­rung bis 22.42 Uhr möglich.

Frie­sen­brü­cke: Die­se Nut­zungs­zei­ten gelten

Die Frie­sen­brü­cke kann von Fuß­gän­gern und Rad­fah­rern zu fol­gen­den Zei­ten genutzt werden:

  • Mon­tag bis Sams­tag: 6.14 bis 22.42 Uhr

  • Sonn­tag: 7.14 bis 22.42 Uhr

Inner­halb die­ser Nut­zungs­zei­ten kann die Brü­cke in bestimm­ten Zeit­fens­tern geöff­net wer­den, wenn Schif­fe pas­sie­ren müs­sen. Damit wird der erfor­der­li­che Schiffs­ver­kehr ermöglicht.

Brü­cken­öff­nung für den Schiffs­ver­kehr zwi­schen Minu­te 50 und Minu­te 14

Wenn eine Öff­nung der Frie­sen­brü­cke erfor­der­lich ist, erfolgt die­se im Zeit­fens­ter von Minu­te 50 einer Stun­de bis Minu­te 14 der dar­auf­fol­gen­den Stun­de.

Wich­tig ist dabei: Bei die­sen Anga­ben han­delt es sich nicht um fes­te Öff­nungs­zei­ten, son­dern um Zeit­räu­me, in denen eine Öff­nung bei Bedarf mög­lich ist. Ob die Brü­cke tat­säch­lich geöff­net wird, hängt davon ab, ob ein Schiff pas­sie­ren muss.

Ist kei­ne Durch­fahrt für ein Schiff erfor­der­lich, bleibt die Frie­sen­brü­cke geschlos­sen und kann von Fuß­gän­gern und Rad­fah­rern durch­gän­gig genutzt werden.

Frie­sen­brü­cke: Nut­zung abhän­gig vom Schiffsverkehr

Für Fuß­gän­ger und Rad­fah­rer bedeu­tet die­se Rege­lung, dass die Frie­sen­brü­cke wäh­rend der ange­ge­be­nen Nut­zungs­zei­ten grund­sätz­lich zur Ver­fü­gung steht. Unter­bre­chun­gen sind mög­lich, wenn eine Schiffs­pas­sa­ge eine Öff­nung der Brü­cke erfor­der­lich macht.

Wer die Frie­sen­brü­cke für eine Über­que­rung nut­zen möch­te, soll­te des­halb berück­sich­ti­gen, dass die genann­ten Zeit­fens­ter für mög­li­che Brü­cken­öff­nun­gen kei­ne ver­bind­li­chen Öff­nungs­zei­ten dar­stel­len. Ent­schei­dend ist, ob tat­säch­lich Schiffs­ver­kehr die Öff­nung not­wen­dig macht.

Die neu­en Infor­ma­tio­nen schaf­fen damit Klar­heit über die regu­lä­ren Nut­zungs­zei­ten des Geh- und Rad­wegs sowie über die Zeit­räu­me, in denen eine Öff­nung der Frie­sen­brü­cke für den Schiffs­ver­kehr erfol­gen kann.

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