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Gefälsch­te Doku­men­te erken­nen: So erken­nen Sie gefälsch­te Aus­wei­se und Führerscheine

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Gefälsch­te Doku­men­te erken­nen: So prüft das LKA Nie­der­sach­sen Füh­rer­schei­ne, Aus­wei­se und Zeugnisse

Gefälsch­te Füh­rer­schei­ne, mani­pu­lier­te Aus­wei­se oder ver­än­der­te Zeug­nis­se sind immer wie­der Gegen­stand poli­zei­li­cher Ermitt­lun­gen. Doch nicht jede Fäl­schung ist auf den ers­ten Blick zu erken­nen. Das Lan­des­kri­mi­nal­amt (LKA) Nie­der­sach­sen gibt Ein­bli­cke in die kri­mi­nal­tech­ni­sche Urkun­den­prü­fung und erklärt, auf wel­che Merk­ma­le es ankommt. Gleich­zei­tig erhal­ten Bür­ger Hin­wei­se, wie sie mög­li­che Mani­pu­la­tio­nen erken­nen und sich vor Betrug schüt­zen können.

Rund 8.700 Fäl­le von Urkun­den­fäl­schung in Nie­der­sach­sen im Jahr 2025

Wie rele­vant das The­ma ist, zei­gen die Zah­len der Poli­zei­li­chen Kri­mi­nal­sta­tis­tik (PKS). Im Jahr 2025 wur­den in Nie­der­sach­sen rund 8.700 Fäl­le von Urkun­den­fäl­schung regis­triert. Im Vor­jahr waren es rund 9.000 Fäl­le. Damit bewe­gen sich die Fall­zah­len wei­ter­hin auf einem hohen Niveau.

Gefälsch­te oder mani­pu­lier­te Doku­men­te kön­nen Men­schen in ganz unter­schied­li­chen All­tags­si­tua­tio­nen begeg­nen: beim pri­va­ten Auto­kauf, wenn ein Füh­rer­schein vor­ge­legt wird, bei einem Ver­trags­ab­schluss mit einem Aus­weis oder bei einer Bewer­bung mit einem ver­meint­lich ech­ten Zeug­nis. Auch ein angeb­li­cher Dienst­aus­weis, den eine Per­son an der Haus­tür vor­zeigt, kann Anlass sein, genau­er hinzusehen.

Dabei gibt es unter­schied­li­che Arten der Fäl­schung. Doku­men­te kön­nen voll­stän­dig nach­ge­ahmt, ursprüng­lich ech­te Unter­la­gen nach­träg­lich ver­än­dert oder nur in ein­zel­nen Bestand­tei­len mani­pu­liert wer­den. Betrof­fen sein kön­nen grund­sätz­lich alle Doku­men­te, mit denen Iden­ti­tä­ten, Berech­ti­gun­gen, Qua­li­fi­ka­tio­nen oder ande­re Tat­sa­chen nach­ge­wie­sen wer­den sollen.

LKA Nie­der­sach­sen: Oft ver­ra­ten kleins­te Details eine Fälschung

Eine Fäl­schung ist nicht zwangs­läu­fig an einem offen­sicht­li­chen Feh­ler zu erken­nen. Häu­fig sind es mini­ma­le Abwei­chun­gen, die erst bei einer genau­en Unter­su­chung auffallen.

Dar­auf weist Che­mie­di­rek­to­rin Dr. Sarah Kohls hin. Sie lei­tet den Fach­be­reich Urkunden/Handschriften im LKA Nie­der­sach­sen. Sie erklärt: „Eine Fäl­schung ver­rät sich nicht zwangs­läu­fig durch einen offen­sicht­li­chen Feh­ler. Oft sind es mini­ma­le Abwei­chun­gen, die erst bei genau­er Unter­su­chung sicht­bar wer­den. Unse­re Exper­ti­se besteht dar­in, die­se Details zu erken­nen, ein­zu­ord­nen und immer im Zusam­men­hang mit dem gesam­ten Doku­ment zu bewerten.“

Die kri­mi­nal­tech­ni­sche Urkun­den­prü­fung geht des­halb weit über die Suche nach einem offen­sicht­lich aus­ge­tausch­ten Foto oder einer fal­schen Schrift­art hin­aus. Ent­schei­dend ist, ver­schie­de­ne Merk­ma­le zu unter­su­chen und in ihrer Gesamt­heit zu bewerten.

So unter­sucht das LKA Nie­der­sach­sen ver­däch­ti­ge Dokumente

Wird im Rah­men eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens ein ver­däch­ti­ges Doku­ment fest­ge­stellt, erfolgt zunächst eine Prü­fung durch die Doku­men­ten­prü­fer der ört­lich zustän­di­gen Polizeidienststelle.

Besteht wei­te­rer Prü­fungs­be­darf oder wird fach­li­che Unter­stüt­zung benö­tigt, über­neh­men spe­zi­ell aus­ge­bil­de­te Gut­ach­ter und Exper­ten des Lan­des­kri­mi­nal­am­tes Nie­der­sach­sen die Untersuchung.

Dabei kom­men ver­schie­de­ne kri­mi­nal­tech­ni­sche Ver­fah­ren zum Ein­satz. Die Fach­leu­te unter­su­chen unter anderem:

  • Mate­ri­al und Beschaf­fen­heit: Aus wel­chem Mate­ri­al besteht das Doku­ment und gibt es Auffälligkeiten?

  • Druck- und Her­stel­lungs­ver­fah­ren: Wie wur­de das Doku­ment her­ge­stellt und stim­men die fest­ge­stell­ten Merk­ma­le mit den zu erwar­ten­den Ver­fah­ren überein?

  • Sicher­heits­merk­ma­le: Sind vor­han­de­ne Sicher­heits­merk­ma­le kor­rekt aus­ge­führt oder gibt es Hin­wei­se auf Manipulationen?

  • Ver­grö­ße­rungs­un­ter­su­chun­gen: Las­sen sich unter Ver­grö­ße­rung kleins­te Abwei­chun­gen oder Ver­än­de­run­gen erkennen?

  • Unter­schied­li­che Beleuch­tungs­ver­fah­ren: Wel­che zusätz­li­chen Details wer­den sicht­bar, wenn das Doku­ment mit ver­schie­de­nen Licht­quel­len unter­sucht wird?

Wenn dar­über hin­aus eine gut­ach­ter­li­che Bewer­tung erfor­der­lich ist, erstellt der Fach­be­reich Urkunden/Handschriften des LKA Nie­der­sach­sen urkun­den­tech­ni­sche Gutachten.

Die­se wer­den ins­be­son­de­re für die Jus­tiz und bei umfang­rei­chen Ermitt­lungs­ver­fah­ren benö­tigt. Die sicher­ge­stell­ten Doku­men­te wer­den ein­ge­hend unter­sucht. Anschlie­ßend wer­den die Ergeb­nis­se fach­lich bewer­tet und in einem Gut­ach­ten doku­men­tiert. Die­ses kann bei­spiels­wei­se in einem Straf­ver­fah­ren als Beweis­mit­tel von Bedeu­tung sein.

Fünf Tipps: Wor­an Bür­ger gefälsch­te Doku­men­te erken­nen können

Auch ohne kri­mi­nal­tech­ni­sche Spe­zi­al­aus­rüs­tung kön­nen Bür­ger auf mög­li­che Auf­fäl­lig­kei­ten ach­ten. Das LKA Nie­der­sach­sen emp­fiehlt, Doku­men­te sorg­fäl­tig zu betrach­ten und meh­re­re Merk­ma­le mit­ein­an­der zu vergleichen.


 

1. Passt das Doku­ment ins­ge­samt zusammen?

Unge­wöhn­li­che Schrift­ar­ten, unter­schied­li­che Schrift­grö­ßen, unsau­be­re Über­gän­ge, Recht­schreib­feh­ler oder auf­fäl­li­ge Abstän­de kön­nen Hin­wei­se auf Ver­än­de­run­gen sein. Ach­ten Sie dar­auf, ob die Gestal­tung ein­heit­lich und stim­mig wirkt.

 

 
 

2. Sind die Anga­ben plausibel?

Namen, Geburts­da­ten, Aus­stel­lungs­da­ten, Gül­tig­keits­da­ten und wei­te­re Anga­ben soll­ten zuein­an­der pas­sen. Wider­sprü­che oder unge­wöhn­li­che Kom­bi­na­tio­nen kön­nen Anlass für eine genaue­re Prü­fung sein.

 
 
 

3. Wur­de das Licht­bild mög­li­cher­wei­se verändert?

Auf­fäl­li­ge Rän­der, unsau­be­re Über­gän­ge oder Unter­schie­de in der Dar­stel­lung kön­nen dar­auf hin­deu­ten, dass ein Foto nach­träg­lich aus­ge­tauscht oder bear­bei­tet wurde.

 
 

4. Sind die Sicher­heits­merk­ma­le erkennbar?

Je nach Doku­ment kön­nen Holo­gram­me, Kipp­ef­fek­te, fei­ne Lini­en­struk­tu­ren oder ande­re opti­sche Sicher­heits­merk­ma­le vor­han­den sein. Beim elek­tro­ni­schen Bun­des­per­so­nal­aus­weis kom­men bei­spiels­wei­se Holo­gram­me und ein Farb­wech­sel beim Kip­pen zum Einsatz.

 
 

5. Nicht nur auf ein ein­zel­nes Merk­mal verlassen

Auch Sicher­heits­merk­ma­le kön­nen nach­ge­ahmt wer­den. Des­halb ist immer das Gesamt­bild ent­schei­dend. Eine ver­läss­li­che Beur­tei­lung kann im Zwei­fels­fall eine fach­kun­di­ge Unter­su­chung erfordern.

Wich­tig ist dabei: Eine ein­zel­ne Auf­fäl­lig­keit ist noch kein Beweis für eine Fäl­schung. Sie kann jedoch ein ers­ter Hin­weis dar­auf sein, dass ein Doku­ment genau­er über­prüft wer­den sollte.

 

Vor­sicht bei angeb­li­chen Poli­zei­be­am­ten und unter Druck abge­schlos­se­nen Verträgen

Beson­de­re Auf­merk­sam­keit ist erfor­der­lich, wenn eine Per­son ein Doku­ment vor­legt und gleich­zei­tig eine unmit­tel­ba­re For­de­rung damit verbindet.

Das kann bei­spiels­wei­se der Fall sein, wenn jemand auf einen sofor­ti­gen Ver­trags­ab­schluss drängt oder sich als Poli­zei­be­am­ter aus­gibt und Geld bezie­hungs­wei­se sen­si­ble Infor­ma­tio­nen verlangt.

In sol­chen Situa­tio­nen soll­ten sich Betrof­fe­ne nicht unter Druck set­zen las­sen. Bestehen Zwei­fel an der Iden­ti­tät einer Per­son, emp­fiehlt das LKA Nie­der­sach­sen, umge­hend die Poli­zei zu kontaktieren.

Ein vor­ge­zeig­ter Dienst­aus­weis soll­te nicht allein des­halb als echt ange­se­hen wer­den, weil er auf den ers­ten Blick über­zeu­gend wirkt. Bei Zwei­feln ist es sinn­voll, die Iden­ti­tät unab­hän­gig über die Poli­zei über­prü­fen zu lassen.

Bei­trags­bild: KI-Symbolfoto

Was gilt recht­lich als Urkunde?

Der Begriff der Urkun­de ist im Straf­recht genau defi­niert. Als Urkun­den gel­ten ver­kör­per­te Erklä­run­gen, die dazu geeig­net und bestimmt sind, im Rechts­ver­kehr Beweis zu erbrin­gen, und die ihren Aus­stel­ler erken­nen lassen.

Dazu gehö­ren nicht nur klas­si­sche Schrift­stü­cke. Auch Aus­wei­se, Füh­rer­schei­ne, Zeug­nis­se, Beschei­ni­gun­gen und Ver­trä­ge kön­nen Urkun­den sein. Dar­über hin­aus kön­nen bestimm­te Kenn­zei­chen oder Pla­ket­ten unter den straf­recht­li­chen Urkun­den­be­griff fallen.

Ent­schei­dend ist, dass ein Doku­ment im Rechts­ver­kehr als Beweis­mit­tel die­nen kann und erken­nen lässt, von wem die dar­in ver­kör­per­te Erklä­rung stammt.

Urkun­den­fäl­schung: Bis zu fünf Jah­re Frei­heits­stra­fe möglich

Der Straf­tat­be­stand der Urkun­den­fäl­schung ist in § 267 des Straf­ge­setz­bu­ches (StGB) geregelt.

Straf­bar macht sich, wer zur Täu­schung im Rechts­ver­kehr eine unech­te Urkun­de her­stellt, eine ech­te Urkun­de ver­fälscht oder eine unech­te bezie­hungs­wei­se ver­fälsch­te Urkun­de gebraucht.

Dabei kommt es nicht allein dar­auf an, ob die Anga­ben in einem Doku­ment inhalt­lich rich­tig oder falsch sind. Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob über die Echt­heit der Urkun­de bezie­hungs­wei­se über den tat­säch­li­chen Aus­stel­ler getäuscht wird.

Die Urkun­den­fäl­schung wird mit einer Frei­heits­stra­fe von bis zu fünf Jah­ren oder mit einer Geld­stra­fe bestraft. Auch der Ver­such ist strafbar.

Kri­mi­nal­tech­ni­sche Urkun­den­prü­fung schützt vor Betrug

Die Arbeit des Lan­des­kri­mi­nal­am­tes Nie­der­sach­sen zeigt, wie viel Fach­wis­sen erfor­der­lich ist, um mani­pu­lier­te Doku­men­te zuver­läs­sig zu erken­nen. Mate­ri­al, Druck­ver­fah­ren, Sicher­heits­merk­ma­le und kleins­te Abwei­chun­gen müs­sen unter­sucht und im Zusam­men­hang bewer­tet werden.

Für Bür­ger gilt des­halb: Wer einen Aus­weis, Füh­rer­schein, ein Zeug­nis oder einen ande­ren Nach­weis prü­fen muss, soll­te auf Auf­fäl­lig­kei­ten ach­ten, Anga­ben auf Plau­si­bi­li­tät kon­trol­lie­ren und sich nicht allein auf den ers­ten Ein­druck verlassen.

Denn ob ein Doku­ment tat­säch­lich echt ist, lässt sich nicht immer auf den ers­ten Blick erken­nen. Im Zwei­fel soll­te die Echt­heit fach­kun­dig über­prüft werden.

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