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Geflü­gel­pest im Land­kreis Leer nach­ge­wie­sen – Was Geflü­gel­hal­ter jetzt wis­sen müssen!

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Geflü­gel­pest: Aus­bruch in Hüh­ner-Hob­by­hal­tung im Land­kreis Leer
Vor­erst kei­ne Sperr­zo­nen oder Auf­stall­pflicht / Vete­ri­när­amt weist auf Ein­hal­tung von Bio­si­cher­heits­maß­nah­men hin
 
 
In einer Hüh­ner-Hob­by­hal­tung im Land­kreis Leer ist der Aus­bruch der Geflü­gel­pest fest­ge­stellt wor­den. Es han­delt sich um einen Kleinst­be­trieb mit weni­ger als 50 Tie­ren, Kon­takt zu ande­ren Geflü­gel­be­trie­ben bestand nicht. Das Vete­ri­när­amt des Land­krei­ses Leer hat daher von der Ein­rich­tung von Sperr­zo­nen und einer damit ein­her­ge­hen­den Auf­stall­pflicht sowie ande­ren Maß­nah­men abge­se­hen, weist aber auf die drin­gen­de Not­wen­dig­keit der Ein­hal­tung von Hygie­ne- und Bio­si­cher­heits­maß­nah­men in pri­va­ten und gewerb­li­chen Geflü­gel­hal­tun­gen hin.
 
 
Hin­ter­grund
Die aviä­re Influ­en­za, umgangs­sprach­lich auch Geflü­gel­pest oder Vogel­grip­pe genannt, ist eine durch Viren aus­ge­lös­te und für Geflü­gel hoch­an­ste­cken­de Infek­ti­ons­krank­heit. Sie kann durch direk­ten Tier­kon­takt, aber auch über die Luft über­tra­gen wer­den. Die Tier­seu­che brei­tet sich daher rasch aus.
 
 
Die Anzahl der Aus­brü­che der hoch­pa­tho­ge­nen aviä­ren Influ­en­za (HPAI) nahm in den ver­gan­ge­nen Mona­ten euro­pa­weit stark zu. Auch in Deutsch­land hat die Anzahl der Aus­brü­che der HPAI H5N1 bei Haus­ge­flü­gel und bei Wild­vö­geln deut­lich zuge­nom­men. Dabei ist Nie­der­sach­sen beson­ders betrof­fen. Dem­entspre­chend schätzt das Fried­rich-Löff­ler-Insti­tut (FLI) in sei­ner aktu­el­len Risi­ko­ein­schät­zung das Risi­ko von Ein­trä­gen des hoch­pa­tho­ge­nen aviä­ren Influ­en­za­vi­rus vom Sub­typ H5 (HPAIV H5) in deut­sche Geflü­gel­hal­tun­gen und Vogel­be­stän­de in zoo­lo­gi­schen Ein­rich­tun­gen durch direk­te und indi­rek­te Kon­tak­te zu Wild­vö­geln wei­ter als hoch ein.
 
Ein­hal­tung von Bio­si­cher­heits­maß­nah­men erforderlich
Schutz vor Anste­ckung kann die Ein­hal­tung von Bio­si­cher­heits­maß­nah­men bie­ten. Tier­hal­ter soll­ten daher den Zutritt frem­der Per­so­nen in die Stäl­le auf ein not­wen­di­ges Mini­mum beschrän­ken. Im Stall und um Außen­be­reich soll­te eine regel­mä­ßi­ge Schad­na­ger­be­kämp­fung durch­ge­führt wer­den. Fut­ter­plät­ze und Trän­ken soll­ten für Wild­vö­gel unzu­gäng­lich auf­ge­stellt und mit einer nach oben hin dich­ten Abde­ckung vor Ein­trä­gen geschützt wer­den und Fut­ter, Ein­streu und Gegen­stän­de, die mit dem Geflü­gel in Berüh­rung kom­men, unzu­gäng­lich für Wild­vö­gel gela­gert werden.
 
 
Jetzt Vor­be­rei­tun­gen für Auf­stall­pflicht treffen
Bei einer fort­schrei­ten­den Ent­wick­lung des Seu­chen­ge­sche­hens kann – auch kurz­fris­tig – die Auf­stal­lung von Geflü­gel ange­ord­net wer­den. Geflü­gel­hal­ter soll­ten daher bereits jetzt ent­spre­chen­de Vor­keh­run­gen tref­fen, damit auch im Fal­le eines Auf­stal­lungs­ge­bo­tes schnell reagiert und eine tier­schutz­ge­rech­te Unter­brin­gung der Tie­re gewähr­leis­tet wer­den kann. Dar­über hin­aus emp­fiehlt das Vete­ri­när­amt schon jetzt eine frei­wil­li­ge Auf­stal­lung von frei­lau­fen­dem Geflügel.
 
Die Siche­rung der Tie­re kann zum Bei­spiel erfol­gen, indem Aus­läu­fe durch ein eng­ma­schi­ges Draht­ge­flecht nach allen Sei­ten gegen das Ein­drin­gen von Wild­vö­geln geschützt wer­den. Die­se Schutz­vor­rich­tung muss dabei auch nach oben durch Pla­nen oder Dächer gegen Kot­ein­trag von Wild­vö­geln geschützt sein. Wei­ter­hin soll­ten der Stall oder der Aus­lauf nur in betriebs­ei­ge­ner Schutz­klei­dung mit ent­spre­chen­dem Schuh­werk betre­ten und auf das Hän­de­wa­schen und das Rei­ni­gen und Des­in­fi­zie­ren von Fahr­zeu­gen, Gerät­schaf­ten und Mate­ria­li­en geach­tet wer­den, wenn die­se zwi­schen unter­schied­li­chen Hal­tungs­ein­rich­tun­gen ein­ge­setzt wer­den. Bei einer rei­nen Stall­hal­tung soll­te dar­auf geach­tet wer­den, dass die­se Stäl­le aus­rei­chend Licht, gute Luft­zu­fuhr und aus­rei­chend Platz bie­ten, sodass eine tier­schutz­ge­rech­te Hal­tung gewähr­leis­tet wer­den kann.
 
 
Auf­fäl­lig­kei­ten dem Vete­ri­när­amt melden
Im Fal­le der Ein­schlep­pung des Geflü­gel­pest-Virus in den Tier­be­stand ist es für die erfolg­rei­che Ein­däm­mung der Seu­che von größ­ter Bedeu­tung, dass die Infek­ti­on schnellst­mög­lich erkannt wird. Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­te sowie Geflü­gel­hal­te­rin­nen und Geflü­gel­hal­ter wer­den daher gebe­ten, kli­ni­sche Auf­fäl­lig­kei­ten des Geflü­gel­be­stands, die auf eine Infek­ti­on mit dem HPAIV hin­deu­ten kön­nen sowie eine Ver­än­de­rung der Gesund­heits­pa­ra­me­ter (wie erhöh­te Sterb­lich­keit, Abnah­me der Fut­ter- und Was­ser­auf­nah­me, Abnah­me der Lege­leis­tung) dem Vete­ri­när­amt mitzuteilen.
 
 
Wei­ter weist das Vete­ri­när­amt dar­auf hin, dass sämt­li­ches gehal­te­nes Geflü­gel sowohl bei der Nie­der­säch­si­schen Tier­seu­chen­kas­se als auch beim Vete­ri­när­amt anzu­mel­den ist. Dies gilt auch für pri­vat gehal­te­ne Kleinst­be­stän­de. Bei Ver­stö­ßen gegen die Mel­de­pflicht kön­nen Buß­gel­der fest­ge­setzt wer­den. Zudem kön­nen im Aus­bruchs­fall Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen der Tier­seu­chen­kas­se gemin­dert oder auch ver­sagt werden.
 
 
Wei­te­re Informationen
Wei­ter­ge­hen­de Infor­ma­tio­nen und Hin­wei­se sind abruf­bar auf der Inter­net­sei­te des Land­krei­ses Leer unter www.landkreis-leer.de/tierseuchen sowie auf der Inter­net­sei­te des nie­der­säch­si­schen Lan­des­am­tes für Ver­brau­cher­schutz und Lebens­mit­tel­si­cher­heit unter www.tierseucheninfo.niedersachsen.de.

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