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Geflügelpest im Landkreis Leer nachgewiesen – Was Geflügelhalter jetzt wissen müssen!
Geflügelpest: Ausbruch in Hühner-Hobbyhaltung im Landkreis Leer
Vorerst keine Sperrzonen oder Aufstallpflicht / Veterinäramt weist auf Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen hin
Hintergrund
Die aviäre Influenza, umgangssprachlich auch Geflügelpest oder Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste und für Geflügel hochansteckende Infektionskrankheit. Sie kann durch direkten Tierkontakt, aber auch über die Luft übertragen werden. Die Tierseuche breitet sich daher rasch aus.
Die Anzahl der Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) nahm in den vergangenen Monaten europaweit stark zu. Auch in Deutschland hat die Anzahl der Ausbrüche der HPAI H5N1 bei Hausgeflügel und bei Wildvögeln deutlich zugenommen. Dabei ist Niedersachsen besonders betroffen. Dementsprechend schätzt das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) in seiner aktuellen Risikoeinschätzung das Risiko von Einträgen des hochpathogenen aviären Influenzavirus vom Subtyp H5 (HPAIV H5) in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln weiter als hoch ein.
Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen erforderlich
Schutz vor Ansteckung kann die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen bieten. Tierhalter sollten daher den Zutritt fremder Personen in die Ställe auf ein notwendiges Minimum beschränken. Im Stall und um Außenbereich sollte eine regelmäßige Schadnagerbekämpfung durchgeführt werden. Futterplätze und Tränken sollten für Wildvögel unzugänglich aufgestellt und mit einer nach oben hin dichten Abdeckung vor Einträgen geschützt werden und Futter, Einstreu und Gegenstände, die mit dem Geflügel in Berührung kommen, unzugänglich für Wildvögel gelagert werden.
Jetzt Vorbereitungen für Aufstallpflicht treffen
Bei einer fortschreitenden Entwicklung des Seuchengeschehens kann – auch kurzfristig – die Aufstallung von Geflügel angeordnet werden. Geflügelhalter sollten daher bereits jetzt entsprechende Vorkehrungen treffen, damit auch im Falle eines Aufstallungsgebotes schnell reagiert und eine tierschutzgerechte Unterbringung der Tiere gewährleistet werden kann. Darüber hinaus empfiehlt das Veterinäramt schon jetzt eine freiwillige Aufstallung von freilaufendem Geflügel.
Die Sicherung der Tiere kann zum Beispiel erfolgen, indem Ausläufe durch ein engmaschiges Drahtgeflecht nach allen Seiten gegen das Eindringen von Wildvögeln geschützt werden. Diese Schutzvorrichtung muss dabei auch nach oben durch Planen oder Dächer gegen Koteintrag von Wildvögeln geschützt sein. Weiterhin sollten der Stall oder der Auslauf nur in betriebseigener Schutzkleidung mit entsprechendem Schuhwerk betreten und auf das Händewaschen und das Reinigen und Desinfizieren von Fahrzeugen, Gerätschaften und Materialien geachtet werden, wenn diese zwischen unterschiedlichen Haltungseinrichtungen eingesetzt werden. Bei einer reinen Stallhaltung sollte darauf geachtet werden, dass diese Ställe ausreichend Licht, gute Luftzufuhr und ausreichend Platz bieten, sodass eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werden kann.
Auffälligkeiten dem Veterinäramt melden
Im Falle der Einschleppung des Geflügelpest-Virus in den Tierbestand ist es für die erfolgreiche Eindämmung der Seuche von größter Bedeutung, dass die Infektion schnellstmöglich erkannt wird. Tierärztinnen und Tierärzte sowie Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter werden daher gebeten, klinische Auffälligkeiten des Geflügelbestands, die auf eine Infektion mit dem HPAIV hindeuten können sowie eine Veränderung der Gesundheitsparameter (wie erhöhte Sterblichkeit, Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme, Abnahme der Legeleistung) dem Veterinäramt mitzuteilen.
Weiter weist das Veterinäramt darauf hin, dass sämtliches gehaltenes Geflügel sowohl bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse als auch beim Veterinäramt anzumelden ist. Dies gilt auch für privat gehaltene Kleinstbestände. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht können Bußgelder festgesetzt werden. Zudem können im Ausbruchsfall Entschädigungsleistungen der Tierseuchenkasse gemindert oder auch versagt werden.
Weitere Informationen
Weitergehende Informationen und Hinweise sind abrufbar auf der Internetseite des Landkreises Leer unter www.landkreis-leer.de/tierseuchen sowie auf der Internetseite des niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter www.tierseucheninfo.niedersachsen.de.