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Geflü­gel­pest: Land­kreis Leer hebt Auf­stall­pflicht auf

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Geflü­gel­pest: Land­kreis Leer hebt Auf­stall­pflicht auf
 
Der Land­kreis Leer teilt mit, dass die Auf­stall­pflicht von Geflü­gel zum 31.03.2022 auf­ge­ho­ben wird. Seit Mit­te Novem­ber 2021 durf­ten die Tie­re zum Schutz vor der Geflü­gel­pest nur in Stäl­len oder ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen gehal­ten werden.
 
Durch den wei­ter fort­ge­schrit­te­nen Vogel­zug nimmt die Anzahl der Wild­gän­se in den betrof­fe­nen Gebie­ten mitt­ler­wei­le erkenn­bar ab. Auch wur­den dem Vete­ri­när­amt sehr viel weni­ger Kada­ver­fun­de und erkrank­te Vögel in der letz­ten Zeit gemel­det. Das früh­lings­haf­te Wet­ter führt zudem dazu, dass die Über­le­bens­chan­ce der Geflü­gel­pest-Viren sinkt. Das Risi­ko einer Über­tra­gung der Geflü­gel­pest aus der Wild­vo­gel­po­pu­la­ti­on in hie­si­ge Bestän­de im Land­kreis Leer wur­de daher nur noch als mäßig eingestuft.
 
Sei­tens der Kreis­ver­wal­tung wird trotz­dem dar­auf hin­ge­wie­sen, dass wei­ter­hin eine gro­ße Vor­sicht gebo­ten ist. Bio­si­cher­heits­maß­nah­men in Stäl­len soll­ten unbe­dingt regel­mä­ßig über­prüft und gege­be­nen­falls opti­miert wer­den. Auch muss der Gesund­heits­zu­stand der gehal­te­nen Tie­re wei­ter­hin beob­ach­tet und das Vete­ri­när­amt bei Auf­fäl­lig­kei­ten (erhöh­te Sterb­lich­keit oder bei Sym­pto­men) unbe­dingt kon­tak­tiert wer­den. Dar­über hin­aus ist gro­ße Vor­sicht beim Han­del mit Lebend­ge­flü­gel im Rei­se­ge­wer­be gebo­ten und auch bei inner­ge­mein­schaft­li­chem Ver­brin­gen im Zusam­men­hang mit einem Kon­takt zu Län­dern mit einem aus­ge­präg­ten Geflügelpest-Geschehen.
 
Auf­grund der Erfah­run­gen aus der Ver­gan­gen­heit ist davon aus­zu­ge­hen, dass es auch in den kom­men­den Jah­ren, vor allem im Zeit­raum zwi­schen Weih­nach­ten und Ostern, erneut zu einem Geflü­gel­pest-Gesche­hen kom­men kann. Geflü­gel­hal­ter soll­ten daher bereits schon jetzt ent­spre­chen­de Vor­keh­run­gen für eine dann mög­li­cher­wei­se erfor­der­li­che Auf­stal­lung ihrer Tie­re tref­fen. Bei Rück­fra­gen zur Umset­zung steht das Vete­ri­när­amt ger­ne zur Verfügung.

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