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Grund­steu­er-Urteil in Nie­der­sach­sen: Gericht bestä­tigt das „Flä­chen-Lage-Modell“

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Die Neu­re­ge­lung der Grund­steu­er betrifft nicht nur Immo­bi­li­en­be­sit­zer, son­dern wirkt sich direkt auf Mie­ter aus, da die Steu­er antei­lig auf die Miet­ne­ben­kos­ten umge­legt wird. (Foto: Droh­nen­auf­nah­me von Rolf Boots­mann / Luft­bli­cke Nordwest)

Grund­steu­er-Reform in Nie­der­sach­sen: Finanz­ge­richt bestä­tigt „Flä­chen-Lage-Modell“ als verfassungskonform

Han­no­ver. Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt hat ein weg­wei­sen­des Urteil zur neu­en Grund­steu­er gefällt: Das im Jahr 2021 ver­ab­schie­de­te Lan­des­ge­setz ist nach Auf­fas­sung des 1. Senats ver­fas­sungs­kon­form. In einem Mus­ter­ver­fah­ren (Az. 1 K 38/24) wies das Gericht die Kla­ge einer Grund­stücks­ei­gen­tü­me­rin ab, die eine über­pro­por­tio­na­le Belas­tung ihrer Gewer­be­im­mo­bi­lie gel­tend gemacht und die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Modells ange­zwei­felt hatte.

Das Urteil im Kern: Gro­ßer Gestal­tungs­spiel­raum für den Gesetzgeber

Die Rich­te­rin­nen und Rich­ter sahen kei­ne Ver­an­las­sung, das Ver­fah­ren dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vor­zu­le­gen. In der Urteils­be­grün­dung beton­te das Gericht den weit­rei­chen­den Gestal­tungs­spiel­raum des Gesetz­ge­bers. Es sei zuläs­sig, sich bei der Besteue­rung am Regel­fall zu ori­en­tie­ren und mit Pau­scha­lie­run­gen sowie Typi­sie­run­gen zu arbei­ten. Nicht jede Beson­der­heit des Ein­zel­falls müs­se exakt abge­bil­det wer­den. Zudem habe die Prak­ti­ka­bi­li­tät Vor­rang vor einer abso­lu­ten Ermitt­lungs­ge­nau­ig­keit, damit Mas­sen­ver­fah­ren im Steu­er­recht hand­hab­bar bleiben.

Äqui­va­lenz­prin­zip und Lage­fak­tor recht­fer­ti­gen die Steuerlast

Das Gericht bestä­tig­te das nie­der­säch­si­sche „Flä­chen-Lage-Modell“ als rechtmäßig:

  • Das Äqui­va­lenz­prin­zip: Die Grund­steu­er recht­fer­tigt sich durch den Nut­zen, den Eigen­tü­mer aus der gemeind­li­chen Infra­struk­tur zie­hen. Da mit grö­ße­rer Grund­stücks- und Gebäu­de­flä­che typi­scher­wei­se auch ein höhe­res Nut­zungs­auf­kom­men (Bewoh­ner, Kun­den, Beschäf­tig­te) ein­her­geht, sei die flä­chen­ba­sier­te Berech­nung sachgerecht.

  • Der Lage-Fak­tor: Die Berück­sich­ti­gung der Lage­qua­li­tät – ermit­telt durch den Ver­gleich des indi­vi­du­el­len Boden­richt­werts mit dem kom­mu­na­len Durch­schnitt – sei ein zuläs­si­ges Kri­te­ri­um. Da das kom­mu­na­le Infra­struk­tur­an­ge­bot die Grund­stücks­prei­se beein­flus­se, sei der Rück­griff auf Boden­richt­wer­te ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den. Die­se Metho­de habe sich in der Ver­gan­gen­heit bereits bewährt und stel­le einen prak­ti­ka­blen Kom­pro­miss zwi­schen Genau­ig­keit und Ver­wal­tungs­auf­wand dar.

  • Wohn­raum­för­de­rung: Die Begüns­ti­gung der Wohn­nut­zung durch eine auf 70 % ermä­ßig­te Grund­steu­er­mess­zahl gegen­über gewerb­li­chen Objek­ten wer­te­te der Senat als legi­ti­mes poli­ti­sches Ziel des Gesetzgebers.

Hin­ter­grund: War­um Nie­der­sach­sen einen eige­nen Weg geht

Die Neu­re­ge­lung wur­de not­wen­dig, nach­dem das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt 2018 die bis­he­ri­ge Grund­steu­er­be­wer­tung für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt hat­te. Wäh­rend der Bund für die Län­der ein „Bun­des­mo­dell“ ent­wi­ckel­te, ent­schied sich Nie­der­sach­sen für einen eige­nen, flä­chen­ba­sier­ten Ansatz.

Die Berech­nung erfolgt dabei in meh­re­ren Stufen:

  1. Äqui­va­lenz­zahl: Ermitt­lung wert­un­ab­hän­gi­ger Zah­len basie­rend auf Grund- und Gebäudeflächen.

  2. Grund­steu­er­äqui­va­lenz­be­trag: Mul­ti­pli­ka­ti­on mit dem Lage-Faktor.

  3. Grund­steu­er­mess­be­trag: Anwen­dung der gesetz­li­chen Grundsteuermesszahlen.

  4. Hebe­satz: Die jewei­li­ge Gemein­de wen­det ihren indi­vi­du­el­len Hebe­satz auf den Mess­be­trag an, wor­aus sich die end­gül­ti­ge Steu­er­last ergibt.

Aus­blick: Revi­si­on zugelassen

Da das The­ma von grund­sätz­li­cher Bedeu­tung ist, hat das Finanz­ge­richt die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) in Mün­chen zuge­las­sen. Für das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt, das als ein­zi­ge Instanz die­ser Art im Land mit jähr­lich rund 3.500 Kla­gen befasst ist, ist das Urteil von hoher Rele­vanz: Aktu­ell sind noch etwa 80 wei­te­re Kla­gen gegen die neu­en Grund­steu­er-Beschei­de anhän­gig. Mit der nun vor­lie­gen­den Ent­schei­dung schafft das Gericht eine ers­te juris­ti­sche Leit­li­nie für die Umset­zung der Grund­steu­er­re­form in Niedersachsen.

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