Lokal

Kom­mu­nal­wahl in Leer: 138 fal­sche Stimm­zet­tel bei Rats­wahl – mög­li­che Teil­wie­der­ho­lungs­wahl im November

Veröffentlicht

am

Kom­mu­nal­wahl in Leer: 138 falsch zuge­ord­ne­te Stimm­zet­tel für die Ratswahl

Leer – Bei der Kom­mu­nal­wahl am 13. Sep­tem­ber 2026 sind im Wahl­lo­kal 021 in der Daa­ler­schu­le 2 teil­wei­se falsch zuge­ord­ne­te Stimm­zet­tel für die Wahl zum Rat der Stadt Leer aus­ge­ge­ben wor­den. Ins­ge­samt han­delt es sich um 138 Stimm­zet­tel. Die übri­gen Wah­len waren von dem Feh­ler nicht betroffen.

Im Wahl­lo­kal 021, das zum Wahl­be­reich 2 gehört, stan­den ins­ge­samt vier Kar­tons mit Stimm­zet­teln für die Wahl zum Rat der Stadt Leer zur Ver­fü­gung. In einem die­ser Kar­tons befan­den sich jedoch irr­tüm­lich Stimm­zet­tel für den Wahl­be­reich 1.

Wie es zu der fal­schen Zuord­nung gekom­men ist, lässt sich nach Anga­ben der Stadt nicht mehr nach­voll­zie­hen. Es ist somit offen, ob der Feh­ler bereits bei der exter­nen Anlie­fe­rung der Wahl­un­ter­la­gen oder erst bei der inter­nen Ver­tei­lung ent­stan­den ist.

Feh­ler am Wahl­tag bemerkt

Der falsch zuge­ord­ne­te Stimm­zet­tel wur­de am Mit­tag von einer wahl­be­rech­tig­ten Per­son bemerkt. Dar­auf­hin wur­de die Wahl im Wahl­lo­kal aus­schließ­lich mit den kor­rekt zuge­ord­ne­ten Stimm­zet­teln fortgesetzt.

Bei der Aus­zäh­lung am Wahl­abend wur­den die falsch zuge­ord­ne­ten Stimm­zet­tel ent­spre­chend einer gesetz­li­chen Rege­lung der Nie­der­säch­si­schen Kom­mu­nal­wahl­ord­nung als ungül­tig gewertet.

Ins­ge­samt geht es um 138 Stimm­zet­tel.

16.935 Men­schen haben tat­säch­lich gewählt

Zur Ein­ord­nung der Zah­len: Bei der Kom­mu­nal­wahl in Leer waren am Sonn­tag ins­ge­samt 26.389 Men­schen wahl­be­rech­tigt. Tat­säch­lich abge­ge­ben wur­den 16.935 Stim­men.

Von dem Feh­ler bei den Stimm­zet­teln ist die Brief­wahl nicht betrof­fen. Auch die ande­ren am 13. Sep­tem­ber durch­ge­führ­ten Wah­len wur­den ord­nungs­ge­mäß durchgeführt.

Betrof­fen ist aus­schließ­lich die Wahl zum Rat der Stadt Leer. Die Wah­len zum Kreis­tag, zum Land­rat und zum Bür­ger­meis­ter sind von dem Vor­gang nicht betroffen.

Wahl­aus­schuss stellt Ergeb­nis fest – Wahl­prü­fung folgt

Die wei­te­re Vor­ge­hens­wei­se wur­de nach Anga­ben der Stadt mit der Lan­des­wahl­lei­tung abgestimmt.

Nach­dem der Wahl­aus­schuss am Diens­tag das rech­ne­ri­sche Ergeb­nis der Kom­mu­nal­wahl fest­ge­stellt hat, folgt nun die öffent­li­che amt­li­che Bekannt­ma­chung des Ergeb­nis­ses. Gegen die­se Bekannt­ma­chung kann inner­halb von zwei Wochen Ein­spruch ein­ge­legt werden.

Der Wahl­aus­schuss hat­te dabei nicht die Auf­ga­be, bereits über mög­li­che wahl­prü­fungs­recht­li­che Fol­gen des Feh­lers zu entscheiden.

Nach dem Nie­der­säch­si­schen Kom­mu­nal­wahl­ge­setz ist es Auf­ga­be des neu gewähl­ten Rates der Stadt Leer, im Rah­men eines Wahl­prü­fungs­ver­fah­rens über mög­li­che Ein­sprü­che und gege­be­nen­falls über eine Teil­wie­der­ho­lungs­wahl zu entscheiden.

Teil­wie­der­ho­lungs­wahl wür­de 999 Wahl­be­rech­tig­te betreffen

Soll­te eine Teil­wie­der­ho­lungs­wahl erfor­der­lich wer­den, wür­de die­se nach den vor­lie­gen­den Anga­ben exakt 999 Wahl­be­rech­tig­te betreffen.

Eine Ent­schei­dung dar­über wird vor­aus­sicht­lich im Rah­men der kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung des neu­en Rates im Novem­ber 2026 getroffen.

Damit ist die Ange­le­gen­heit trotz des inzwi­schen fest­ge­stell­ten rech­ne­ri­schen Wahl­er­geb­nis­ses noch nicht voll­stän­dig abge­schlos­sen. Ent­schei­dend wird sein, ob inner­halb der gesetz­li­chen Frist Ein­spruch ein­ge­legt wird und wel­che Ent­schei­dung der neu gewähl­te Rat anschlie­ßend im Wahl­prü­fungs­ver­fah­ren trifft.

Anzeige 
Zum Kommentieren klicken
Die mobile Version verlassen