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Land­ge­richt ver­han­delt wegen ver­such­ten Tötungs­de­likts in Leer

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Ver­such­tes Tötungs­de­likt in Leer: Pro­zess­be­ginn am Dienstag

Pro­zess­be­ginn am 13. Okto­ber 2026 – 28-jäh­ri­ger Ange­klag­ter soll einen Mann mit zahl­rei­chen Faust­schlä­gen schwer ver­letzt haben

Leer/Aurich – Vor dem Land­ge­richt beginnt am Diens­tag, 13. Okto­ber 2026, ein Straf­ver­fah­ren gegen einen 28-jäh­ri­gen Ange­klag­ten aus Leer. Die Schwur­ge­richts­kam­mer ver­han­delt den Vor­wurf eines ver­such­ten Tötungs­de­likts. Nach der Ankla­ge­schrift der Staats­an­walt­schaft Aurich soll der Mann im Juni 2026 in Leer einen ande­ren Men­schen mit zahl­rei­chen mas­si­ven Faust­schlä­gen schwer ver­letzt haben.

Ange­klag­ter soll mit Tötungs­vor­satz gehan­delt haben

Dem Ange­klag­ten wird vor­ge­wor­fen, dem Geschä­dig­ten zahl­rei­che kräf­ti­ge Faust­schlä­ge gegen das Gesicht, den Kopf und den Ober­kör­per ver­setzt zu haben. Dabei soll er mit Tötungs­vor­satz gehan­delt haben. Auf­grund der Schwe­re sei­ner Ver­let­zun­gen muss­te der Geschä­dig­te nach Anga­ben der Ankla­ge­schrift im Kran­ken­haus in ein künst­li­ches Koma ver­setzt werden.

Der Tat soll eine Aus­ein­an­der­set­zung des Ange­klag­ten mit einer wei­te­ren Geschä­dig­ten vor­aus­ge­gan­gen sein. Im Ver­lauf die­ses Streits soll der 28-Jäh­ri­ge die Frau unter ande­rem ins Gesicht geschla­gen und getre­ten haben.

Der Ange­klag­te befin­det sich inzwi­schen vor­läu­fig in einem psych­ia­tri­schen Krankenhaus.

Drei Ver­hand­lungs­ter­mi­ne angesetzt

Die Haupt­ver­hand­lung beginnt am Diens­tag, 13. Okto­ber 2026, um 9 Uhr im Saal 116 des Land­ge­richts. Den Vor­sitz führt der Vor­sit­zen­de Rich­ter am Land­ge­richt San­ders. Das Ver­fah­ren wird unter dem Akten­zei­chen 11 KLs 10/26 geführt.

Als wei­te­re Ver­hand­lungs­ter­mi­ne sind der 20. Okto­ber und der 5. Novem­ber 2026, jeweils um 9 Uhr in Saal 116, vorgesehen.

Für den ers­ten Haupt­ver­hand­lungs­tag sind fünf Zeu­gen, ein Dol­met­scher und ein Neben­klä­ger geladen.

Unschulds­ver­mu­tung gilt bis zu einer rechts­kräf­ti­gen Verurteilung

Im Ver­lauf der Haupt­ver­hand­lung soll geklärt wer­den, ob sich die erho­be­nen Vor­wür­fe bestä­ti­gen. Bis zu einer rechts­kräf­ti­gen Ver­ur­tei­lung gilt für den Ange­klag­ten die Unschuldsvermutung.

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