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Landgericht verhandelt wegen versuchten Tötungsdelikts in Leer
Versuchtes Tötungsdelikt in Leer: Prozessbeginn am Dienstag
Prozessbeginn am 13. Oktober 2026 – 28-jähriger Angeklagter soll einen Mann mit zahlreichen Faustschlägen schwer verletzt haben
Leer/Aurich – Vor dem Landgericht beginnt am Dienstag, 13. Oktober 2026, ein Strafverfahren gegen einen 28-jährigen Angeklagten aus Leer. Die Schwurgerichtskammer verhandelt den Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts. Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aurich soll der Mann im Juni 2026 in Leer einen anderen Menschen mit zahlreichen massiven Faustschlägen schwer verletzt haben.
Angeklagter soll mit Tötungsvorsatz gehandelt haben
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, dem Geschädigten zahlreiche kräftige Faustschläge gegen das Gesicht, den Kopf und den Oberkörper versetzt zu haben. Dabei soll er mit Tötungsvorsatz gehandelt haben. Aufgrund der Schwere seiner Verletzungen musste der Geschädigte nach Angaben der Anklageschrift im Krankenhaus in ein künstliches Koma versetzt werden.
Der Tat soll eine Auseinandersetzung des Angeklagten mit einer weiteren Geschädigten vorausgegangen sein. Im Verlauf dieses Streits soll der 28-Jährige die Frau unter anderem ins Gesicht geschlagen und getreten haben.
Der Angeklagte befindet sich inzwischen vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Drei Verhandlungstermine angesetzt
Die Hauptverhandlung beginnt am Dienstag, 13. Oktober 2026, um 9 Uhr im Saal 116 des Landgerichts. Den Vorsitz führt der Vorsitzende Richter am Landgericht Sanders. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 11 KLs 10/26 geführt.
Als weitere Verhandlungstermine sind der 20. Oktober und der 5. November 2026, jeweils um 9 Uhr in Saal 116, vorgesehen.
Für den ersten Hauptverhandlungstag sind fünf Zeugen, ein Dolmetscher und ein Nebenkläger geladen.
Unschuldsvermutung gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung
Im Verlauf der Hauptverhandlung soll geklärt werden, ob sich die erhobenen Vorwürfe bestätigen. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt für den Angeklagten die Unschuldsvermutung.
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