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Land­kreis Leer arbei­tet am digi­ta­len Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren / Pflicht zur Vor­prü­fung von Anträgen

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Wich­ti­ge Ände­run­gen in der Bauordnung

 
Land­kreis Leer arbei­tet am digi­ta­len Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren / Pflicht zur Vor­prü­fung von Anträgen
 
Die Nie­der­säch­si­sche Bau­ord­nung hat sich geän­dert. Das hat Fol­gen sowohl für die Arbeit der Bau­auf­sicht beim Land­kreis Leer wie auch für die Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren. Dar­auf weist die Kreis­ver­wal­tung in einer Pres­se­mit­tei­lung hin.
 
Eine zen­tra­le Ände­rung der Bau­ord­nung sieht vor, das digi­ta­le Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren ein­zu­füh­ren. Dafür wird den unte­ren Bau­auf­sichts­be­hör­den eine Über­gangs­frist bis zum 1. Janu­ar 2024 ein­ge­räumt. Die Pla­nun­gen dafür sind beim Land­kreis Leer bereits fort­ge­schrit­ten, so dass die Ein­füh­rung des digi­ta­len Ver­fah­rens vor­aus­sicht­lich Anfang 2023 erfol­gen kann. Bis dahin sind Anträ­ge wei­ter­hin in Papier­form einzureichen.
 
 

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Schon seit Jah­res­be­ginn 2022 sind sämt­li­che Anträ­ge, Anzei­gen und Mit­tei­lun­gen nicht mehr auf dem Weg über Städ­te und Gemein­den vor­zu­le­gen – son­dern direkt bei der Bau­auf­sicht des Land­krei­ses. Für die Stadt Leer ändert sich indes nichts, weil sie für ihr Gebiet sel­ber Bau­auf­sichts­be­hör­de ist.
 
Zudem ist die Bau­auf­sicht nun inner­halb von drei Wochen nach Auf­trags­ein­gang zu einer Vor­prü­fung ver­pflich­tet, ob Bau­an­trä­ge und Bau­vor­anfra­gen voll­stän­dig sind. Grund­sätz­lich sind alle erfor­der­li­chen Unter­la­gen gleich zu Beginn des Ver­fah­rens ein­zu­rei­chen — inklu­si­ve der sta­ti­schen Berech­nun­gen, sofern die­se geprüft wer­den müs­sen. Nur auf Antrag und auch nur im begrün­de­ten Ein­zel­fall sind Aus­nah­men möglich.
 
Eine wei­te­re Ände­rung besteht in einer Rück­nah­me­fik­ti­on. Das bedeu­tet: Wenn bei unvoll­stän­di­gen Anträ­gen die noch feh­len­den Unter­la­gen nicht frist­ge­recht ein­ge­reicht wer­den, kön­nen Bau­an­trä­ge an die Ent­wurfs­ver­fas­ser zurück­ge­ge­ben und die bis dahin ent­stan­de­nen Gebüh­ren berech­net wer­den. Auf Antrag ist aller­dings eine ein­ma­li­ge Frist­ver­län­ge­rung möglich.

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