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Land­kreis Leer: Gesund­heits­amt stellt ab 3. April kei­ne Gene­se­nen-Nach­wei­se mehr aus

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Qua­ran­tä­ne­be­schei­de nur noch auf Antrag

 
Land­kreis Leer: Gesund­heits­amt stellt ab 3. April kei­ne Gene­se­nen-Nach­wei­se mehr aus / 
PCR-Befund kann ab dem 28. Tag als Nach­weis genutzt wer­den / Apo­the­ken kön­nen eben­falls Gene­se­nen-Nach­wei­se ausstellen
 
Ab dem 3. April wird das Gesund­heits­amt kei­ne Gene­se­nen-Nach­wei­se mehr an die infi­zier­ten Per­so­nen ver­schi­cken kön­nen. Der Qua­ran­tä­ne­be­scheid wird, eben­falls ab den 3. April, nur noch auf Antrag aus­ge­stellt. Der Antrag kann online (www.landkreis-leer.de/coronavirus) gestellt wer­den. “Bei stei­gen­den Fall­zah­len und nach Been­di­gung der Unter­stüt­zung durch die Bun­des­wehr und der Lan­des­ver­wal­tung und dem ander­wei­ti­gen Ein­satz von Land­kreis­per­so­nal im Rah­men der Ukrai­ne-Kri­se ist dies nun per­so­nell nicht mehr leist­bar.” so das Gesundheitsamt.
 
Der Land­kreis Leer weist dar­auf hin, dass der PCR-Befund selbst als Gene­se­nen-Nach­weis gilt. Die­sen Befund erhält jede posi­tiv getes­te­te Per­son direkt vom aus­wer­ten­den Labor. Zusätz­lich ist es mög­lich, nach dem Ende der Iso­la­ti­on den Labor­be­fund zusam­men mit dem Per­so­nal­aus­weis in einer Apo­the­ke vor­zu­le­gen. Die­se kann damit eben­falls einen Gene­se­nen-Nach­weis aus­stel­len. Wer ein posi­ti­ves PCR-Test-Ergeb­nis erhält, gilt ab dem 28. Tag danach als gene­sen. Der Gene­se­nen-Sta­tus gilt drei Mona­te lang
 
Die Qua­ran­tä­ne­pflicht ergibt sich direkt aus der Nie­der­säch­si­schen Abson­de­rungs­ver­ord­nung und bedarf kei­ner geson­der­ten Anord­nung durch das Gesund­heits­amt. Soweit aus­nahms­wei­se ein Nach­weis erfor­der­lich ist, wird die­ser nur noch auf Antrag ausgestellt.

 
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