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Mehr Online-Unter­richt in Fahrschulen

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Fahr­erlaub­nis-Ver­ord­nung liegt dem Bun­des­rat vor

Die Fahr­aus­bil­dung soll digi­ta­ler wer­den: Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Digi­ta­les und Ver­kehr und das Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern und für Hei­mat haben dem Bun­des­rat den Ent­wurf einer 15. Ver­ord­nung zur Ände­rung der Fahr­erlaub­nis-Ver­ord­nung und ande­rer stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­cher Vor­schrif­ten über­sandt. Mit die­ser Ver­ord­nung sol­len ins­be­son­de­re ein­heit­li­che Rah­men­be­din­gun­gen für Aus­nah­men für Online-Ange­bo­te in der Fahr­schü­ler­aus­bil­dung geschaf­fen wer­den, die sich wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie bewährt haben.

Vol­ker Wis­sing, Bun­des­mi­nis­ter für Digi­ta­les und Verkehr:

Wir wol­len unser Land moder­ner und digi­ta­ler machen. Mit unse­rer neu­en Fahr­erlaub­nis-Ver­ord­nung nut­zen wir die Chan­cen der Digi­ta­li­sie­rung und schaf­fen die Vor­aus­set­zung, damit die Län­der im Aus­nah­me­fall Fahr­schu­len Theo­rie-Unter­richt online ermög­li­chen kön­nen. Das spart Wege, redu­ziert Kon­tak­te und ermög­licht es Fahr­schü­lern, sich trotz der Pan­de­mie opti­mal auf den Füh­rer­schein vor­zu­be­rei­ten. Ein moder­nes Land braucht eine moder­ne Fahr­aus­bil­dung – dies ist ein wich­ti­ger Schritt!

Das bedeu­tet kon­kret: Das bereits mit den Län­dern bera­te­ne Kon­zept sieht bun­des­ein­heit­li­che Rah­men­be­din­gun­gen vor, unter denen die nach Lan­des­recht zustän­di­gen Behör­den im Wege von Aus­nah­men digi­ta­len Theo­rie­un­ter­richt in Fahr­schu­len zulas­sen kön­nen. Den obers­ten Lan­des­be­hör­den soll in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len, in denen ein Prä­senz­un­ter­richt in den Fahr­schu­len nicht mög­lich ist, die Mög­lich­keit eröff­net wer­den, Geneh­mi­gun­gen auch für digi­ta­len Unter­richt zu ertei­len. Geprüft wird außer­dem, inwie­weit über die­se Aus­nah­me­si­tua­ti­on hin­aus der Fahr­schul­un­ter­richt wei­ter digi­ta­li­siert wer­den kann.

Dane­ben ent­hält die Ver­ord­nung Rege­lun­gen, damit die Nut­zung von moder­nen Fah­rer­as­sis­tenz­sys­te­men auch in der prak­ti­schen Prü­fung berück­sich­tigt wer­den kann. Außer­dem wer­den die Vor­ga­ben für die zum 1. April 2021 geschaf­fe­ne Mög­lich­keit prä­zi­siert, die Fahr­erlaub­nis­prü­fung für die Klas­se B auf Fahr­zeu­gen mit Auto­ma­tik­ge­trie­ben zu absol­vie­ren, ohne dass die Fahr­erlaub­nis auf das Füh­ren die­ser Fahr­zeu­ge beschränkt wird.

Neu ist eben­falls: Die Sperr­fris­ten für die Wie­der­ho­lung einer Fahr­erlaub­nis­prü­fung wer­den ver­län­gert, wenn die Fahr­erlaub­nis­prü­fung wegen einer Täu­schungs­hand­lung nicht bestan­den wur­de. Dar­über hin­aus hat eine ers­te Eva­lu­ie­rung des Fahr­leh­r­er­rechts Ver­bes­se­rungs­po­ten­zi­al auf­ge­zeigt, das kurz­fris­tig ins­be­son­de­re durch Ände­run­gen an den Rah­men­lehr­plä­nen für die Fahr­leh­rer­aus­bil­dung umge­setzt wer­den soll.


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