Wirtschaft

Min­dest­lohn steigt 2027 auf 14,60 Euro

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Min­dest­lohn steigt 2027 auf 14,60 Euro: So hoch ist die Lohn­un­ter­gren­ze 2026

Der gesetz­li­che Min­dest­lohn ist 2026 auf 13,90 Euro brut­to pro Stun­de gestie­gen. Zum 1. Janu­ar 2027 folgt bereits die nächs­te Erhö­hung auf 14,60 Euro. Auch die Ver­dienst­gren­zen für Mini­jobs und Midi­jobs wur­den ange­passt. Mehr als sechs Mil­lio­nen Beschäf­tig­te pro­fi­tie­ren von den Änderungen.

Seit dem 1. Janu­ar 2026 gilt in Deutsch­land ein gesetz­li­cher Min­dest­lohn von 13,90 Euro brut­to pro Stun­de. Damit wur­de die Lohn­un­ter­gren­ze erneut ange­ho­ben. Gleich­zei­tig stieg die Ver­dienst­gren­ze für Mini­jobs auf 603 Euro im Monat.

Die Ent­wick­lung ist bereits für das kom­men­de Jahr fest­ge­legt: Zum 1. Janu­ar 2027 steigt der gesetz­li­che Min­dest­lohn auf 14,60 Euro brut­to pro Stun­de. Ins­ge­samt ent­spricht die zwei­stu­fi­ge Erhö­hung einer Stei­ge­rung von 13,88 Pro­zent.

Nach Anga­ben der Bun­des­re­gie­rung pro­fi­tie­ren mehr als sechs Mil­lio­nen Men­schen von den Anpas­sun­gen. Dazu gehö­ren Beschäf­tig­te, die bis­lang weni­ger als 13,90 Euro brut­to pro Stun­de ver­dient haben.

Min­dest­lohn soll Kauf­kraft stärken

Mit der Erhö­hung des Min­dest­lohns soll unter ande­rem die Kauf­kraft der Beschäf­tig­ten gestärkt wer­den. Nach Ein­schät­zung der Bun­des­re­gie­rung kann ein höhe­rer Min­dest­lohn dazu bei­tra­gen, die Bin­nen­nach­fra­ge zu sta­bi­li­sie­ren. Gleich­zei­tig soll die höhe­re Lohn­un­ter­gren­ze Beschäf­tig­ten hel­fen, aus dem Nied­rig­lohn­sek­tor herauszukommen.

Da Frau­en über­pro­por­tio­nal häu­fig von nied­ri­gen Löh­nen betrof­fen sind, kann die Min­dest­lohn­er­hö­hung nach Anga­ben der Bun­des­re­gie­rung außer­dem dazu bei­tra­gen, den Lohn­ab­stand zwi­schen Frau­en und Män­nern zu verringern.

Bun­des­re­gie­rung erwar­tet kei­ne stei­gen­de Arbeitslosigkeit

Trotz der her­aus­for­dern­den gesamt­wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on erwar­tet die Bun­des­re­gie­rung durch die Anhe­bung des Min­dest­lohns kei­nen Anstieg der Arbeitslosigkeit.

Die Erhö­hung erfolgt in zwei Schrit­ten. Dadurch sol­len die zusätz­li­chen Belas­tun­gen für Arbeit­ge­ber abge­fe­dert wer­den. Nach Anga­ben der Min­dest­lohn­kom­mis­si­on ist es den Unter­neh­men in den ver­gan­ge­nen Jah­ren über­wie­gend gut gelun­gen, sich an das stei­gen­de Lohn­kos­ten­ni­veau anzupassen.

Die unab­hän­gi­ge Min­dest­lohn­kom­mis­si­on hat­te im Juni 2025 ihre Vor­schlä­ge für die zwei­stu­fi­ge Anpas­sung des gesetz­li­chen Min­dest­lohns vorgelegt.

Bei ihrer Ent­schei­dung berück­sich­tigt die Kom­mis­si­on ver­schie­de­ne Fak­to­ren. Sie prüft, wel­cher Min­dest­lohn einen ange­mes­se­nen Min­dest­schutz für Beschäf­tig­te gewähr­leis­tet, fai­re und funk­tio­nie­ren­de Wett­be­werbs­be­din­gun­gen ermög­licht und gleich­zei­tig die Beschäf­ti­gung nicht gefährdet.

Dar­über hin­aus ori­en­tiert sich die Kom­mis­si­on an der Ent­wick­lung der Tarif­löh­ne in Deutsch­land sowie am Refe­renz­wert der Euro­päi­schen Uni­on von 60 Pro­zent des Medi­an­lohns von Voll­zeit­be­schäf­tig­ten.

Wer ent­schei­det über den Mindestlohn?

Die Min­dest­lohn­kom­mis­si­on ist ein unab­hän­gi­ges Gre­mi­um. Sie besteht aus einem Vor­sitz sowie jeweils drei Mit­glie­dern aus den Rei­hen der Arbeit­ge­ber und Gewerk­schaf­ten. Zusätz­lich gehö­ren zwei bera­ten­de Mit­glie­der aus der Wis­sen­schaft dem Gre­mi­um an.

Alle zwei Jah­re schlägt die Min­dest­lohn­kom­mis­si­on der Bun­des­re­gie­rung eine Anpas­sung der gesetz­li­chen Lohn­un­ter­gren­ze vor. Zuletzt erfolg­te die Emp­feh­lung im Juni 2025.

Die Bun­des­re­gie­rung setzt den Vor­schlag anschlie­ßend per Ver­ord­nung um. Grund­la­ge dafür ist das Mindestlohngesetz.

Mini­job-Gren­ze steigt 2026 auf 603 Euro

Mit dem höhe­ren Min­dest­lohn wur­de auch die Ver­dienst­gren­ze für Mini­jobs ange­passt. Seit dem 1. Janu­ar 2026 liegt sie bei 603 Euro im Monat.

Zum Ver­gleich: Im Jahr 2025 konn­ten Mini­job­ber durch­schnitt­lich höchs­tens 556 Euro brut­to im Monat verdienen.

Auch für 2027 steht die nächs­te Anpas­sung bereits fest. Mit dem Anstieg des Min­dest­lohns auf 14,60 Euro erhöht sich die Mini­job-Gren­ze auf 633 Euro im Monat.

Die Gren­ze für gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gun­gen wird seit 2022 dyna­misch an die Ent­wick­lung des Min­dest­lohns ange­passt. Dadurch soll wei­ter­hin eine Wochen­ar­beits­zeit von bis zu zehn Stun­den zum jeweils gel­ten­den Min­dest­lohn mög­lich sein. Steigt der Stun­den­lohn, soll die zuläs­si­ge Arbeits­zeit nicht auto­ma­tisch redu­ziert wer­den müssen.

Midi­jobs: Ver­dienst­gren­ze 2026 bei 2.000 Euro

Auch die soge­nann­te Midi­job-Gren­ze ist mit der Anpas­sung des Min­dest­lohns gestiegen.

Als Midi­job­be­rin oder Midi­job­ber gilt im Jahr 2026, wer regel­mä­ßig zwi­schen 603,01 Euro und 2.000 Euro im Monat verdient.

Für Beschäf­tig­te inner­halb die­ses Über­gangs­be­reichs gilt ein redu­zier­ter Bei­trags­an­teil zur Sozi­al­ver­si­che­rung. Dadurch fällt der eige­ne Anteil an den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen gerin­ger aus.

Seit 2015 gibt es den gesetz­li­chen Mindestlohn

Den all­ge­mei­nen gesetz­li­chen Min­dest­lohn gibt es in Deutsch­land seit 2015. Die Lohn­un­ter­gren­ze gilt grund­sätz­lich für Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeitnehmer.

Aller­dings gibt es gesetz­lich fest­ge­leg­te Aus­nah­men. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se Aus­zu­bil­den­de, Selbst­stän­di­ge und Ehren­amt­li­che.

Wer über­prü­fen möch­te, wie sich der gesetz­li­che Min­dest­lohn auf den eige­nen Ver­dienst aus­wirkt, kann den Min­dest­lohn­rech­ner des Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­ums nutzen.

Höhe­re Löh­ne kön­nen auch Prei­se beeinflussen

Die Erhö­hung des Min­dest­lohns hat aller­dings nicht nur Aus­wir­kun­gen auf die Ein­kom­men der Beschäf­tig­ten. Für Unter­neh­men bedeu­tet ein höhe­rer Stun­den­lohn zugleich stei­gen­de Per­so­nal­kos­ten. Beson­ders arbeits­in­ten­si­ve Bran­chen kön­nen davon betrof­fen sein. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se Gas­tro­no­mie, Schau­stel­ler­be­trie­be, Kios­ke, Ein­zel­han­del und Kinos.

Unter­neh­men haben ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, auf höhe­re Lohn­kos­ten zu reagie­ren. Sie kön­nen bei­spiels­wei­se ver­su­chen, Kos­ten an ande­rer Stel­le ein­zu­spa­ren, ihre Arbeits­ab­läu­fe ver­än­dern oder einen Teil der zusätz­li­chen Kos­ten über höhe­re Prei­se für Waren und Dienst­leis­tun­gen wei­ter­zu­ge­ben. Ob und in wel­chem Umfang dies geschieht, hängt von der jewei­li­gen Bran­che, dem Unter­neh­men und der Wett­be­werbs­si­tua­ti­on ab.

Für Ver­brau­cher könn­te sich die Ent­wick­lung daher bei­spiels­wei­se bei Restau­rant­be­su­chen, Ver­an­stal­tun­gen, Ein­tritts­prei­sen, Waren oder ande­ren Dienst­leis­tun­gen bemerk­bar machen. Gera­de bei Unter­neh­men mit einem hohen Anteil an Per­so­nal­kos­ten kann der höhe­re Min­dest­lohn einen zusätz­li­chen Kos­ten­druck erzeugen.

In der wirt­schaft­li­chen Dis­kus­si­on wird in die­sem Zusam­men­hang auch von einer mög­li­chen Lohn-Preis-Spi­ra­le gespro­chen: Stei­gen­de Löh­ne erhö­hen die Kos­ten der Unter­neh­men, die­se geben einen Teil der höhe­ren Kos­ten über Prei­se wei­ter, wodurch wie­der­um der Bedarf nach höhe­ren Löh­nen stei­gen kann. Ob eine sol­che Ent­wick­lung tat­säch­lich ein­tritt und wie stark sie aus­fällt, hängt aller­dings von zahl­rei­chen wei­te­ren Fak­to­ren ab, unter ande­rem von Pro­duk­ti­vi­tät, Nach­fra­ge, Ener­gie- und Mate­ri­al­kos­ten sowie der all­ge­mei­nen Preisentwicklung.

Die wich­tigs­ten Zah­len im Überblick

  • 2025: 12,82 Euro Min­dest­lohn pro Stunde
  • 2026: 13,90 Euro Min­dest­lohn pro Stunde
  • 2027: 14,60 Euro Min­dest­lohn pro Stunde
  • Mini­job-Gren­ze 2025: 556 Euro monatlich
  • Mini­job-Gren­ze 2026: 603 Euro monatlich
  • Mini­job-Gren­ze 2027: 633 Euro monatlich
  • Midi­job-Bereich 2026: 603,01 bis 2.000 Euro monatlich

Damit steht bereits heu­te fest: Der Min­dest­lohn steigt zum 1. Janu­ar 2027 erneut deut­lich an. Für Beschäf­tig­te bedeu­tet das einen höhe­ren gesetz­li­chen Stun­den­lohn. Gleich­zei­tig stei­gen die Gren­zen für gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gun­gen. Für Unter­neh­men bedeu­tet die Ent­wick­lung höhe­re Per­so­nal­kos­ten, wäh­rend für Ver­brau­cher zumin­dest teil­wei­se höhe­re Prei­se bei per­so­nal­in­ten­si­ven Waren und Dienst­leis­tun­gen mög­lich sind. 

Bei­trags­bild: KI-Symbolfoto 

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