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Nicht kas­trier­te Kat­zen: Tier­hei­me gera­ten an Grenzen

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Nicht kas­trier­te Kat­zen: Tier­hei­me gera­ten an Grenzen

Land­kreis Leer weist auf Kas­tra­ti­ons­pflicht für frei­lau­fen­de Kat­zen hin / Emp­find­li­ches Buß­geld bei Verstößen

 
 
Frei umher­lau­fen­de Kat­zen, die nicht kas­triert sind, berei­ten dem Land­kreis Leer zuneh­mend Sor­gen. “Die Tier­hei­me sto­ßen bei den Kapa­zi­tä­ten bereits an ihre Gren­zen”, teilt die Ver­wal­tung mit.
 
Die Behör­de appel­liert des­halb ein­dring­lich an alle Hal­ter von frei­lau­fen­den Kat­zen, ihre Tie­re kas­trie­ren zu las­sen. “Kat­zen­be­sit­zer müs­sen sich dar­über im Kla­ren sein, dass sie grob fahr­läs­sig han­deln, wenn sie ihre Kat­zen unkas­triert frei her­um­lau­fen las­sen”, heißt es dazu in einer Pres­se­mit­tei­lung. Denn dies füh­re zu einer unge­hin­der­ten Ver­meh­rung der Kat­zen — mit ernst­haf­ten Fol­gen für Tier und Mensch, weil schwe­re Infek­ti­ons­krank­hei­ten über­tra­gen wer­den können.
 
In die­sem Zusam­men­hang weist der Land­kreis noch­mals dar­auf hin, dass im Kreis­ge­biet für Kat­zen, die sich außer­halb der Woh­nung frei bewe­gen, eine Kas­tra­ti­ons­pflicht besteht. Die Ver­ord­nung ist 2012 vom Kreis­tag beschlos­sen wor­den, um eine gemein­de­über­grei­fen­de Gefahr abzu­wen­den. Bei Ver­stö­ßen sieht sie emp­find­li­che Geld­bu­ßen bis zu 5000 Euro vor.
 
Als Hal­ter gilt recht­lich schon jeder, der eine Kat­ze füt­tert, selbst wenn ihm das Tier nicht gehö­ren soll­te. Das Tier darf außer­halb der Woh­nung nur dann frei her­um­lau­fen, wenn es ord­nungs­ge­mäß gechipt, regis­triert und kas­triert ist. Wer eine Kat­ze umher­strei­fen lässt, ohne dass die­se Bedin­gun­gen erfüllt sind, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
 
Zustän­dig für die Kon­trol­le sind die Ord­nungs­äm­ter der Städ­te und Gemein­den. Bei der Ahn­dung von Ver­stö­ßen haben die Kom­mu­nen aber ein Ermes­sen; sie ent­schei­den selbst­stän­dig, ob sie tätig wer­den und inwie­fern — oder nicht. Der Land­kreis Leer gibt Hin­wei­se auf mög­li­che Ver­stö­ße gegen die Kas­tra­ti­ons­pflicht an die Kom­mu­nen wei­ter. Besteht der Ver­dacht, dass ein Tier­schutz­ver­stoß vor­liegt, wird das Vete­ri­när­amt aller­dings sel­ber tätig.
 
Der Kon­trol­le der Kas­tra­ti­ons­pflicht sind Gren­zen gesetzt, wie der Land­kreis in sei­ner Pres­se­mit­tei­lung betont. Die Behör­den sto­ßen dabei unter ande­rem auf fol­gen­de Schwierigkeiten: 
- Kat­zen, die weder gekenn­zeich­net, noch regis­triert sind, kön­nen in vie­len Fäl­len kei­nem Haus­halt zuge­ord­net wer­den — zumal die Tie­re sich oft meh­re­re Fut­ter­stel­len suchen, die meh­re­re Kilo­me­ter von der eigent­li­chen Woh­nung ent­fernt lie­gen können. 
- Frei­lau­fen­de Kat­zen las­sen sich nicht leicht ein­fan­gen, um zu prü­fen, ob sie gekenn­zeich­net und kas­triert sind.
 
Aus Sicht des Land­krei­ses gehen von streu­nen­den, nicht kas­trier­ten Kat­zen erheb­li­che Gefah­ren aus. Dies kann etwa dazu füh­ren, dass unter Kat­zen schwe­re Infek­ti­ons­krank­hei­ten wie Kat­zen­leu­ko­se oder Kat­zen­schnup­fen über­tra­gen wer­den, die töd­lich enden kön­nen. Zudem wer­den Kat­zen­jun­ge oft aus­ge­setzt und ver­wil­dern und ver­meh­ren sich wei­ter; das Infek­ti­ons­ri­si­ko, auch für gesun­de und kas­trier­te Frei­gän­ger-Kat­zen nimmt zu.
 
Foto: Ingo Ton­sor @LeserECHO.de
 

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