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Nie­der­sach­sen erleich­tert Grund­steu­er-Erlass in Här­te­fäl­len für Kommunen

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Ent­las­tung für Rest­hö­fe geplant: Die nie­der­säch­si­sche Lan­des­re­gie­rung möch­te Kom­mu­nen ermög­li­chen, die Grund­steu­er­be­las­tung bei gro­ßen, unge­nutz­ten Neben­ge­bäu­den (über 300 qm) in Här­te­fäl­len zu sen­ken. Ein ent­spre­chen­der Gesetz­ent­wurf zur Ände­rung des Grund­steu­er­ge­set­zes wur­de nun auf den Weg gebracht. Die­ses Bei­trags­bild wur­de von der Lese­r­ECHO-Redak­ti­on mit­hil­fe von KI erstellt und dient als Sym­bol­bild zur Ver­an­schau­li­chung des Themas.

Lan­des­re­gie­rung schafft neue Mög­lich­keit für kom­mu­na­le Ent­las­tun­gen bei unge­wöhn­lich hoher Grundsteuerbelastung

Die nie­der­säch­si­sche Lan­des­re­gie­rung will Kom­mu­nen künf­tig mehr Spiel­raum geben, um in beson­de­ren Ein­zel­fäl­len eine teil­wei­se oder voll­stän­di­ge Ent­las­tung bei der Grund­steu­er zu ermög­li­chen. Ein ent­spre­chen­der Gesetz­ent­wurf zur Ände­rung des Nie­der­säch­si­schen Grund­steu­er­ge­set­zes wur­de am Diens­tag auf den Weg in den Land­tag gebracht. Ziel ist es, stark belas­ten­de Aus­nah­me­kon­stel­la­tio­nen abzu­fe­dern, die im Zuge der Grund­steu­er­re­form sicht­bar gewor­den sind.

Kom­mu­nen erhal­ten Ent­schei­dungs­spiel­raum bei Härtefällen

Mit der geplan­ten Rege­lung sol­len Städ­te und Gemein­den in die Lage ver­setzt wer­den, auf Grund­la­ge der ört­li­chen Gege­ben­hei­ten über soge­nann­te Här­te­fäl­le zu ent­schei­den. Dabei geht es aus­drück­lich um Ein­zel­fäl­le mit unge­wöhn­lich hoher Belas­tungs­wir­kung. Die Lan­des­re­gie­rung betont, dass das grund­sätz­li­che Sys­tem der refor­mier­ten Grund­steu­er nicht ver­än­dert wer­den soll.

Nach Anga­ben der Lan­des­re­gie­rung wur­de der Ent­wurf zuvor mit den kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­den abge­stimmt. Gleich­zei­tig wur­de dar­auf geach­tet, den zusätz­li­chen Ver­wal­tungs­auf­wand für die Kom­mu­nen mög­lichst gering zu hal­ten und die Fall­grup­pen klar einzugrenzen.

Hin­ter­grund: Belas­tungs­ver­schie­bun­gen durch neue Berechnungsmodelle

Im Zuge der Grund­steu­er­re­form, die in Nie­der­sach­sen auf einem Flä­chen-Lage-Modell basiert, haben sich in ein­zel­nen Kon­stel­la­tio­nen uner­war­tet hohe Steu­er­be­las­tun­gen erge­ben. Die­se gel­ten nach Ein­schät­zung der Lan­des­re­gie­rung als nicht beab­sich­tigt und sol­len nun über ein kom­mu­na­les Erlass­in­stru­ment abge­fe­dert werden.

Die geplan­te Ände­rung sieht daher kein gene­rel­les Abwei­chen vom Sys­tem vor, son­dern eine geziel­te Kor­rek­tur­mög­lich­keit für beson­ders belas­ten­de Ausnahmen.

Rest­hö­fe als ers­te defi­nier­te Fallgruppe

Eine zen­tra­le Grup­pe betrifft soge­nann­te Rest­hö­fe. Gemeint sind ehe­ma­li­ge land­wirt­schaft­li­che Betrie­be, bei denen grö­ße­re Neben­ge­bäu­de dau­er­haft unge­nutzt sind. Vor­aus­set­zung ist, dass die unge­nutz­te Nutz­flä­che mehr als 300 Qua­drat­me­ter umfasst und kei­ne tat­säch­li­che Nut­zung mehr erfolgt.

Durch die­se Begren­zung sol­len ins­be­son­de­re Ein­zel­fäl­le mit erheb­li­cher wirt­schaft­li­cher Belas­tung erfasst wer­den, ohne eine Viel­zahl klei­ne­rer Fäl­le in das Ver­fah­ren einzubeziehen.

Unge­nutz­te gro­ße Grund­stü­cke im Fokus

Eine wei­te­re Fall­grup­pe betrifft unbe­bau­te Grund­stü­cke mit einer Flä­che von mehr als 3.000 Qua­drat­me­tern, die dau­er­haft nicht genutzt wer­den. Aus­ge­nom­men sind Flä­chen, die zu land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben gehö­ren und damit unter die Grund­steu­er A fallen.

Auch hier soll die Rege­lung nur in klar abge­grenz­ten Aus­nah­me­fäl­len grei­fen, in denen eine erheb­li­che Belas­tungs­wir­kung vorliegt.

Sport­flä­chen mit gemein­nüt­zi­ger Nutzung

Als drit­te Fall­grup­pe sind Grund­stü­cke vor­ge­se­hen, die für sport­li­che Zwe­cke an gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen ver­pach­tet wer­den. Kom­mu­nen kön­nen in die­sen Fäl­len einen voll­stän­di­gen oder teil­wei­sen Erlass der Grund­steu­er gewäh­ren, sofern dies der För­de­rung des Sports im Gemein­de­ge­biet dient.

Antrags­ver­fah­ren und Fris­ten geregelt

Ein Antrag auf Erlass muss bis zum 31. März des Fol­ge­jah­res bei der zustän­di­gen Gemein­de gestellt wer­den. Für das Jahr 2025 gilt eine ver­län­ger­te Frist bis zum 31. Dezem­ber 2026. Blei­ben die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se unver­än­dert, ist kein erneu­ter Antrag erforderlich.

 

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Finanz­mi­nis­te­ri­um ver­weist auf geziel­te Entlastungswirkung

Finanz­mi­nis­ter Gerald Hee­re beton­te den Aus­gleich zwi­schen Ent­las­tung und Ver­wal­tungs­prak­ti­ka­bi­li­tät. „Wir schaf­fen mit der vor­ge­schla­ge­nen Ände­rung des Grund­steu­er­ge­set­zes die Vor­aus­set­zung für eine wirk­sa­me Ent­las­tung von Bür­ge­rin­nen, Bür­gern und Sport­ver­ei­nen in beson­de­ren Här­te­fäl­len. Zugleich haben wir sehr sorg­fäl­tig dar­auf geach­tet, die Fäl­le so kon­kret ein­zu­gren­zen, dass den Gemein­den kein zu hoher zusätz­li­cher Ver­wal­tungs­auf­wand ent­steht“, so Heere.

Ein­ord­nung und Aus­blick der Reform

Die umfas­sen­de Eva­lua­ti­on der nie­der­säch­si­schen Grund­steu­er­re­form ist für Ende 2027 vor­ge­se­hen. Erst dann sol­len sys­te­ma­ti­sche Aus­wer­tun­gen zu mög­li­chen Belas­tungs­ver­schie­bun­gen vor­lie­gen. Die nun vor­ge­se­he­ne Ände­rung greift jedoch bereits vor­ab in bekann­ten Pro­blem­kon­stel­la­tio­nen, um früh­zei­tig Abhil­fe zu schaffen.

„Die­ses Bei­trags­bild wur­de von der Lese­r­ECHO-Redak­ti­on mit­hil­fe von KI erstellt und dient als Sym­bol­bild zur Ver­an­schau­li­chung des Themas.“

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Jut­ta Moder­sitz­ki-Pas­to­or, Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht, Notarin
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