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Nie­der­sach­sen steigt schritt­wei­se um auf ‚2G‘!

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Ers­te deut­li­che Ver­schär­fun­gen in der nie­der­säch­si­schen Corona-Verordnung

+++ Aktu­el­ler Hinweis +++

Die nach­ste­hen­de Über­sich­ten basie­ren auf der aktu­ell gül­ti­gen Coro­na-Ver­ord­nung vom 11.11.2021.

Eine Anpas­sung auf Basis der Bund-Län­der-Beschlüs­se vom 18.11.2021 erfolgt mit der nächs­ten Ände­rung in der Nie­der­säch­si­schen Coro­na-VO, vor­aus­sicht­lich zum 23. November.

Indi­ka­to­ren

Leit­in­di­ka­tor:

  • Hos­pi­ta­li­sie­rung (lan­des­wei­te Kennzahl)

Indi­ka­to­ren:

  • Neu­in­fi­zier­te (je Land­kreis und kreis­freie Stadt)
  • Inten­siv­bet­ten (lan­des­wei­te Kennzahl)

Der Leit­in­di­ka­tor „Hos­pi­ta­li­sie­rung“ bestimmt sich nach den lan­des­wei­ten Hos­pi­ta­li­sie­rungs­fäl­len mit Covid-19-Erkran­kun­gen je 100.000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­ner in den letz­ten sie­ben Tagen (7‑Ta­ges-Hos­pi­ta­li­sie­rungs-Inzi­denz). Ein Hos­pi­ta­li­sie­rungs­fall ist jede in Bezug auf eine Covid-19-Erkran­kung in einem Kran­ken­haus auf­ge­nom­me­ne Per­son. Die Fall­zahl wird mit­tels des Inter­dis­zi­pli­nä­ren Ver­sor­gungs­nach­wei­ses IVENA eHe­alth lan­des­weit bestimmt.

Der Leit­in­di­ka­tor „Neu­in­fek­tio­nen“ rich­tet sich nach der Zahl der Neu­in­fi­zier­ten mit Covid 19 im Ver­hält­nis zur Bevöl­ke­rung je 100.000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­ner kumu­la­tiv in den letz­ten sie­ben Tagen. Die 7‑Ta­ge-Inzi­denz wird je Land­kreis und kreis­freie Stadt nach den Zah­len des Robert Koch-Insti­tuts (RKI) ermittelt.

Der Leit­in­di­ka­tor „Inten­siv­bet­ten“ bestimmt sich nach dem lan­des­wei­ten pro­zen­tua­len Anteil der mit COVID-19-Erkrank­ten beleg­ten Inten­siv­bet­ten an der Inten­siv­bet­ten­ka­pa­zi­tät. Die Anzahl der beleg­ten Inten­siv­bet­ten wird auf Basis des Inter­dis­zi­pli­nä­ren Ver­sor­gungs­nach­wei­ses IVENA eHe­alth lan­des­weit ermittelt.


Auf­grund der auch in Nie­der­sach­sen anstei­gen­den Infek­ti­ons­zah­len und des immer höhe­ren Anteils von Coro­na-Pati­en­ten an den Kran­ken­haus- und Inten­siv­sta­ti­ons­be­le­gun­gen nimmt das Land Nie­der­sach­sen ers­te deut­li­che Ver­schär­fun­gen der Coro­na-Schutz­maß­nah­men vor: Nie­der­sach­sen steigt schritt­wei­se um auf ‚2G‘.

„Wir lie­gen heu­te bei einer Inzi­denz von 103, einer Hos­pi­ta­li­sie­rungs­ra­te von 4,0 und einem Anteil von 6 Pro­zent mit Coro­na-Erkrank­ten beleg­ten Inten­siv­bet­ten an der Gesamt­ka­pa­zi­tät der Inten­siv­sta­tio­nen“, so Minis­ter­prä­si­dent Ste­phan Weil. „Damit ist die Situa­ti­on in Nie­der­sach­sen noch ver­gleichs­wei­se gut. Aber wir müs­sen jetzt vor­beu­gen­den Brand­schutz betrei­ben! Es geht uns dar­um, die kom­men­den kal­ten und nas­sen Mona­te so gut wie irgend mög­lich durch­zu­ste­hen, eine Über­for­de­rung unse­res Gesund­heits­sys­tems zu ver­hin­dern, und mög­lichst vie­le Men­schen vor schwe­ren Erkran­kun­gen und Tod zu ret­ten. Es darf in kei­nem Fall zu einer Situa­ti­on kom­men, in der wir durch Eng­päs­se auf unse­ren Inten­siv­sta­tio­nen doch wie­der zu einem Lock­down gezwun­gen werden!“

Die Gel­tungs­dau­er der nie­der­säch­si­schen Coro­na-Ver­ord­nung wird um vier Wochen ver­län­gert, in eini­gen Berei­chen wer­den stren­ge Begren­zun­gen des Zugangs nur auf voll­stän­dig geimpf­te und gene­se­ne Per­so­nen vor­ge­zo­gen auf die Warn­stu­fe 1, Test­vor­ga­ben wer­den ver­schärft. Zeit­nah sind wei­te­re Ver­schär­fun­gen wahr­schein­lich – unter Berück­sich­ti­gung der Pan­de­mie­ent­wick­lung in den nächs­ten Tagen und Wochen und der anste­hen­den Ver­än­de­run­gen im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz und im Arbeitsschutzrecht.

Die bei­gefüg­te, mor­gen (10. Novem­ber 2021) for­mal in Kraft tre­ten­de Ver­ord­nung zur Ände­rung der Nie­der­säch­si­schen Coro­na-Ver­ord­nung behält das bis­he­ri­ge Sys­tem von sich, in drei Warn­stu­fen stei­gern­den Schutz­maß­nah­men bei, sieht aber im Detail die fol­gen­den, über­mor­gen (also am 11. Novem­ber 2021) in Kraft tre­ten­den Neu­re­ge­lun­gen vor:

  • Bei Ver­an­stal­tun­gen in geschlos­se­nen Räu­men mit 1.000 bis 5.000 Teil­neh­men­den erfolgt zukünf­tig die Zugangs­be­gren­zung auf voll­stän­dig geimpf­te und gene­se­ne Per­so­nen bereits in Warn­stu­fe 1, statt wie bis­lang in Warn­stu­fe 3 (sie­he § 10 Absatz 6).
  • Das glei­che gilt ab mor­gen bei den eigent­li­chen Groß­ver­an­stal­tun­gen in geschlos­se­nen Räu­men mit mehr als 5.000 Teil­neh­men­den (§ 11 Absatz 8): ‚2G‘ statt ‚3G mit PoC-Test‘ schon bei Warn­stu­fe 1 (und nicht mehr wie bis­her erst bei Warn­stu­fe 3). Ver­an­stal­tun­gen haben sich in jüngs­ter Zeit unter der Del­ta-Vari­an­te als beson­de­re Ver­brei­tungs­or­te erwie­sen. Die in § 11 b zu fin­den­den Rege­lun­gen für die Ende Novem­ber begin­nen­den Weih­nachts­märk­te sol­len kla­rer bezie­hungs­wei­se vor Ort jeweils indi­vi­du­ell bes­ser hand­hab­bar wer­den: Klar­ge­stellt wird bei­spiels­wei­se, dass die Vor­ga­be ‚3G‘ auch bei der „Ent­ge­gen­nah­me“ von Bewir­tungs­leis­tun­gen gilt und nicht nur bei der „Erbrin­gung“ der­sel­ben. Es muss also sicher­ge­stellt sein, dass nicht nur der- oder die­je­ni­ge Per­son, die für alle Essen oder Geträn­ke besorgt, geimpft, gene­sen oder aktu­ell nega­tiv getes­tet ist, son­dern alle Per­so­nen, die dann gemein­sam essen und trin­ken. Sobald aber infol­ge einer, ent­we­der unab­hän­gig von den Warn­stu­fen frei­wil­lig fest­ge­leg­ten oder ab Warn­stu­fe 3 obli­ga­to­ri­schen, 2G-Rege­lung Bewir­tungs­leis­tun­gen und die Nut­zung von Fahr­ge­schäf­ten ledig­lich geimpf­ten und gene­se­nen Per­so­nen vor­be­hal­ten blei­ben, sind die­se von der Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Mas­ke und von den Abstands­pflich­ten befreit. Auch hier gilt also: mehr Frei­hei­ten bei mehr Sicher­heit in ‚2G‘.
  • In § 8 Absatz 1 Satz 4, wird klar­ge­stellt, dass in Warn­stu­fe 1 auch Per­so­nen, die nur im Außen­be­reich Sport getrie­ben haben, geimpft, gene­sen oder getes­tet sein müs­sen, wenn sie sich anschlie­ßend im Innen­be­reich einer Sport­an­la­ge duschen und umklei­den möchten.
  • Die ursprüng­lich in § 12 ins Auge gefass­ten Erleich­te­run­gen für Dis­ko­the­ken und Shi­sha-Bars (wie bei­spiels­wei­se ein Weg­fall zwin­gen­der Kapa­zi­täts­be­gren­zun­gen) wer­den NICHT vor­ge­nom­men. Aus­drück­lich wird allen, die­se Ein­rich­tun­gen Betrei­ben­den emp­foh­len, sich für das vie­ler­orts bereits geplan­te fakul­ta­ti­ve ‚2G‘ schon vor und in Warn­stu­fe 1 zu entscheiden.
  • Vor dem Hin­ter­grund eini­ger Coro­na-Aus­brü­che in Schlacht- und Zer­le­ge­be­trie­ben müs­sen sich dort beschäf­tig­te, unge­impf­te Per­so­nen zwin­gend alle zwei Tage tes­ten las­sen (§ 13).
  • Eine täg­li­che Test­pflicht gilt von mor­gen an für unge­impf­te Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter in allen Alten- und Pfle­ge­hei­men (§ 17).

Zu den aktu­el­len Ände­run­gen der Coro­na-Schutz­maß­nah­men noch ein­mal abschlie­ßend Minis­ter­prä­si­dent Ste­phan Weil: „Auch Bun­des­län­der, die – wie Nie­der­sach­sen – noch weni­ger betrof­fen sind als ande­re Län­der, müs­sen sehr vor­sich­tig sein. Die Situa­ti­on in Süd- und Ost­deutsch­land ist ein war­nen­des Bei­spiel. Durch höhe­re Impf­quo­ten, stren­ge­re Schutz­maß­nah­men und eine höhe­re Dis­zi­plin der Nie­der­säch­sin­nen und Nie­der­sach­sen, für die ich sehr dank­bar bin, sind wir noch in einer bes­se­ren Lage. Aber wir sehen sehr deut­lich, dass auch bei uns mit den unge­impf­ten Men­schen ein erheb­li­ches Risi­ko­po­ten­ti­al ver­bun­den ist. Die Unge­impf­ten erhö­hen auch für die Geimpf­ten die Gefahr, sich doch noch zu infi­zie­ren, die Zahl der Impf­durch­brü­che steigt. Des­we­gen bau­en wir jetzt eine Brand­mau­er und erhö­hen sie sukzessive.“


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