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OVG Lüne­burg weist Kla­ge gegen Gas­boh­run­gen ab

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Bei­trags­bild / Archiv­fo­to: Ingo Ton­sor @LeserECHO-Verlag

OVG Lüne­burg: Kla­ge gegen Gas­boh­run­gen vor Bor­kum abgewiesen

In einem rich­tungs­wei­sen­den Urteil hat der 7. Senat des Nie­der­säch­si­schen Ober­ver­wal­tungs­ge­richts (OVG) am 21. April 2026 die Kla­ge der Deut­schen Umwelt­hil­fe (DUH) gegen das Erd­gas­för­der­pro­jekt im nie­der­säch­si­schen Küs­ten­meer abge­wie­sen (Az.: 7 KS 64/24). Damit bleibt der Plan­fest­stel­lungs­be­schluss für die umstrit­te­nen Richt­boh­run­gen bestehen.

Hin­ter­grund des Vorhabens

Gegen­stand des Ver­fah­rens war der Rah­men­be­triebs­plan für die Erd­gas­för­de­rung in unmit­tel­ba­rer Nähe zur nie­der­län­di­schen Grenze.

  • Bohr­vor­gang: Geplant sind ins­ge­samt neun Boh­run­gen, die aus dem nie­der­län­di­schen Sek­tor in Tie­fen zwi­schen 1.500 und 4.000 Metern in deut­sches Hoheits­ge­biet eintreten.

  • Infra­struk­tur: Die För­de­rung erfolgt über eine Platt­form, die sich rund 500 Meter west­lich der Gren­ze auf nie­der­län­di­schem Gebiet befindet.

  • Betrof­fe­ne Gebie­te: Das Gas­vor­kom­men lagert teil­wei­se unter öko­lo­gisch sen­si­blen Flä­chen, dar­un­ter das Natur­schutz­ge­biet „Bor­kum Riff“ (Teil des EU-Vogel­schutz­ge­bie­tes) sowie das FFH-Gebiet „Bor­kum Riff­grund“. Die Boh­run­gen selbst berüh­ren die­se Schutz­ge­bie­te jedoch nicht direkt.

Argu­men­ta­ti­on der Deut­schen Umwelthilfe

Die Deut­sche Umwelt­hil­fe sah durch das Vor­ha­ben unzu­läs­si­ge Ein­grif­fe in die angren­zen­den Natur­schutz- und Natu­ra-2000-Gebie­te. Zudem wur­de ange­führt, dass das betrof­fe­ne Are­al auf­grund dor­ti­ger Riff­for­ma­tio­nen als poten­zi­el­les FFH-Gebiet ein­zu­stu­fen sei, was den Ein­griff unzu­läs­sig mache.

 

 

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Die Ent­schei­dung des Senats

Der 7. Senat folg­te der Argu­men­ta­ti­on der Klä­ge­rin nicht und bewer­te­te die Aus­wir­kun­gen der Boh­run­gen als gering­fü­gig:

  1. Boden­ab­sen­kun­gen: Zwar besteht das Risi­ko von Absen­kun­gen des Mee­res­bo­dens um bis zu 7,6 cm über den gesam­ten För­der­zeit­raum. Im Ver­gleich zu den natür­li­chen Sedi­ment­be­we­gun­gen von bis zu +/- 0,5 Metern pro Jahr sei­en die­se jedoch prak­tisch nicht mess­bar und beein­träch­ti­gen die Schutz­zwe­cke nicht.

  2. Seis­mi­sche Akti­vi­tä­ten: Mög­li­che Erd­be­ben mit einer Magni­tu­de von bis zu 2,9 könn­ten zwar spür­bar sein und bei Fischen oder Vögeln kurz­zei­ti­ge Schreck­re­ak­tio­nen aus­lö­sen, erheb­li­che Beein­träch­ti­gun­gen für die Fau­na sei­en jedoch nicht zu erwarten.

  3. Schutz­sta­tus des Are­als: Die Fra­ge, ob es sich um ein poten­zi­el­les FFH-Gebiet han­delt, ließ das Gericht offen, da die Ein­wir­kun­gen ohne­hin zu gering sei­en, um einen Schutz­ver­stoß zu begründen.

Wei­te­re recht­li­che Schritte

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Revi­si­on zum Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt nicht zuge­las­sen. Gegen die­se Nicht­zu­las­sung kann inner­halb eines Monats nach Zustel­lung des Urteils Beschwer­de ein­ge­legt werden.

Das voll­stän­di­ge Urteil wird nach Vor­lie­gen der schrift­li­chen Begrün­dung in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­der­säch­si­schen Jus­tiz veröffentlicht.

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