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PC von der Steu­er abset­zen 2026: So funk­tio­niert die Sofort­ab­schrei­bung für Hard­ware & Software

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Die­ses Bei­trags­bild wur­de von der Redak­ti­on mit­hil­fe von KI erstellt und dient als Sym­bol­bild zur Ver­an­schau­li­chung des Themas.

Steu­er-Tur­bo für die Digi­ta­li­sie­rung: Die 12-Mona­te-Abschrei­bung für Computerhardware

In der moder­nen Arbeits­welt ver­al­tet IT-Hard­ware schnel­ler als fast jedes ande­re Wirt­schafts­gut. Um der fort­schrei­ten­den Digi­ta­li­sie­rung Rech­nung zu tra­gen und Unter­neh­men steu­er­lich zu ent­las­ten, hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) die steu­er­li­chen Spiel­re­geln grund­le­gend ver­ein­facht. Was frü­her über drei Jah­re müh­sam abge­schrie­ben wer­den muss­te, kann heu­te bereits im Jahr der Anschaf­fung voll gewinn­min­dernd gel­tend gemacht werden.

Das Ende der Drei-Jahres-Frist

Bis zum Jahr 2021 galt für Com­pu­ter und Peri­phe­rie­ge­rä­te eine fes­te Abschrei­bungs­dau­er von drei Jah­ren. Für Unter­neh­men bedeu­te­te dies, dass die Kos­ten für teu­re Work­sta­tions oder Ser­ver über 36 Mona­te ver­teilt wer­den mussten.

Mit dem BMF-Schrei­ben vom 26. Febru­ar 2021 (und der ergän­zen­den Aktua­li­sie­rung vom 22. Febru­ar 2022) wur­de die­se Rege­lung revo­lu­tio­niert: Die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er für digi­ta­le Wirt­schafts­gü­ter wur­de auf ein Jahr herabgesetzt.

Was genau darf sofort abge­schrie­ben werden?

Die Rege­lung umfasst eine brei­te Palet­te an Hard­ware und Soft­ware, unab­hän­gig von deren Anschaffungspreis:

  • Com­pu­ter: Work­sta­tions, Lap­tops, Tablets und Server.

  • Peri­phe­rie: Moni­to­re, Tas­ta­tu­ren, Mäu­se, exter­ne Fest­plat­ten und Drucker.

  • Soft­ware: Betriebs­sys­te­me sowie Anwen­dungs­soft­ware (z. B. Gra­fik- oder Videobearbeitungsprogramme).

Abgren­zung zu Gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern (GWG)

Häu­fig wird die­se Rege­lung mit der Sofort­ab­schrei­bung für Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (GWG) ver­wech­selt. Hier gibt es jedoch einen ent­schei­den­den Unterschied:

  1. GWG-Gren­ze (800 € Net­to): Gilt für all­ge­mei­ne Wirt­schafts­gü­ter (z. B. Büro­mö­bel). Alles bis 800 Euro net­to darf sofort abge­schrie­ben werden.

  2. Digi­ta­le Wirt­schafts­gü­ter: Hier spielt der Preis kei­ne Rol­le. Auch eine High-End-Work­sta­tion für 5.000 Euro kann durch die her­ab­ge­setz­te Nut­zungs­dau­er von einem Jahr fak­tisch im Anschaf­fungs­jahr voll abge­setzt werden.

Vor­tei­le für Unter­neh­men und Verlage

Gera­de für Bran­chen mit hohem IT-Bedarf, wie das Ver­lags­we­sen oder Krea­tiv­agen­tu­ren, bie­tet dies enor­me Liqui­di­täts­vor­tei­le. Die Inves­ti­ti­on in moder­ne Tech­nik senkt sofort die Steu­er­last des aktu­el­len Geschäfts­jah­res, anstatt über Jah­re hin­weg in klei­nen Beträ­gen den Gewinn zu mindern.

Wich­ti­ger Hin­weis: Die Neu­re­ge­lung ist kei­ne Pflicht, son­dern ein Wahl­recht. Unter­neh­men kön­nen theo­re­tisch auch wei­ter­hin über län­ge­re Zeit­räu­me abschrei­ben, falls dies für die Bilanz­pla­nung sinn­vol­ler erscheint.


Quel­len und offi­zi­el­le Dokumente:

  • Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF): Schrei­ben vom 26.02.2021 (Az. IV C 3 — S 2190/21/10002 :013) zur „Nut­zungs­dau­er von Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung“.

  • BMF-Update vom 22.02.2022: Kon­kre­ti­sie­rung der Anwend­bar­keit und Bestä­ti­gung der ein­jäh­ri­gen Nut­zungs­dau­er als dau­er­haf­ter Standard.

  • Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG): Ergän­zen­de Rege­lun­gen in Ver­bin­dung mit § 7 Abs. 1 EStG zur Abset­zung für Abnut­zung (AfA).


Hin­weis: Die­ser Arti­kel dient der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und stellt kei­ne Steu­er­be­ra­tung dar. Für die indi­vi­du­el­le Anwen­dung auf Ihren Betrieb wird die Rück­spra­che mit einem Steu­er­be­ra­ter empfohlen.

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Sofort­ab­schrei­bung für IT: Ein Blick zurück auf die Neu­re­ge­lung von 2021 (Stand: 2026)

Seit ihrer Ein­füh­rung im Jahr 2021 ist die Sofort­ab­schrei­bung für Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung die gän­gi­ge Pra­xis in deut­schen Steu­er­erklä­run­gen. Ein Blick zurück auf das BMF-Schrei­ben vom 26. Febru­ar 2021 (BStBl I S. 298) ver­deut­licht die Grund­la­gen die­ser Rege­lung, die auch heu­te, im Jahr 2026, noch Bestand hat.

Zusam­men­fas­sung der Rege­lung (Stand 2026):

Das BMF-Schrei­ben vom 26. Febru­ar 2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013 – 2021/0231247) hat die steu­er­li­che Nut­zungs­dau­er für eine Viel­zahl von IT-Wirt­schafts­gü­tern auf ein Jahr fest­ge­setzt. Dies bedeu­tet, dass die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten für qua­li­fi­zier­te Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware im Jahr der Anschaf­fung in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­ben (oder Wer­bungs­kos­ten im Pri­vat­ver­mö­gen) abge­setzt wer­den kön­nen. Eine Ver­tei­lung der Kos­ten über meh­re­re Jah­re ent­fällt in der Regel.

Umfang der Begünstigung:

  • Com­pu­ter­hard­ware: Die Rege­lung umfasst eine brei­te Palet­te von Gerä­ten, dar­un­ter Desk­top-Com­pu­ter, Note­books, Tablets, Work­sta­tions (auch mobil), Small-Sca­le-Ser­ver, Docking­sta­ti­ons, exter­ne Netz­tei­le sowie Peri­phe­rie­ge­rä­te (z.B. Moni­to­re, Dru­cker, Tas­ta­tu­ren, Mäu­se, Scan­ner, exter­ne Festplatten).

  • Soft­ware: Erfasst wird Betriebs- und Anwen­der­soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung. Dazu zäh­len Stan­dard­an­wen­dun­gen (z.B. Office-Pake­te) eben­so wie indi­vi­du­el­le Bran­chen­lö­sun­gen (z.B. ERP-Sys­te­me, Warenwirtschaftssoftware).

Vor­aus­set­zun­gen für Hardware:

Die Hard­ware muss bestimm­ten Kenn­zeich­nungs­pflich­ten der EU-Ver­ord­nung Nr. 617/2013 unterliegen.

Bedeu­tung der Rege­lung im Jahr 2026:

Die im Jahr 2021 ein­ge­führ­te Rege­lung zur Sofort­ab­schrei­bung von IT-Inves­ti­tio­nen hat sich als wirk­sa­mes Instru­ment zur Ver­ein­fa­chung der steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung von IT-Kos­ten erwie­sen und trägt dem schnel­len tech­no­lo­gi­schen Wan­del Rech­nung. Auch im Jahr 2026 pro­fi­tie­ren Unter­neh­men und Steu­er­pflich­ti­ge von die­ser unkom­pli­zier­ten Mög­lich­keit, ihre IT-Aus­ga­ben steu­er­lich gel­tend zu machen.

Wich­ti­ger Hinweis:

Dies ist ein redak­tio­nel­ler Arti­kel, der sich auf das BMF-Schrei­ben bezieht und stellt kei­ne steu­er­li­che Bera­tung dar. Bit­te wen­den Sie sich an Ihren Steuerberater/Ihre Steu­er­be­ra­te­rin für eine indi­vi­du­el­le Bera­tung und Prü­fung Ihrer steu­er­li­chen Situation.

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