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Selb­stän­di­ge erhal­ten ab Anfang August geän­der­te Vorauszahlungsbescheide

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Finanz­mi­nis­ter Hil­bers: „Auch Rent­ner und Stu­die­ren­de müs­sen ent­las­tet werden”

Infor­ma­tio­nen zur Aus­zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­le: Nie­der­sach­sen wählt ein­fa­chen und trans­pa­ren­ten Weg — Selb­stän­di­ge erhal­ten ab Anfang August geän­der­te Vorauszahlungsbescheide

Mit dem Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 2022 wur­de die Ener­gie­preis­pau­scha­le zur Abfe­de­rung der sprung­haft und dras­tisch gestie­ge­nen Ener­gie­kos­ten ein­ge­führt. Die steu­er­pflich­ti­ge (aber bei­trags­freie) Pau­scha­le in Höhe von 300 Euro wird Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern ein­ma­lig in der Regel direkt von deren Arbeit­ge­bern mit dem Arbeits­lohn für den Sep­tem­ber 2022 aus­ge­zahlt. Arbeit­neh­mer, deren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis nur frü­her oder spä­ter im Jahr bestand, kön­nen die Ener­gie­preis­pau­scha­le im Rah­men Ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen für das Jahr 2022 gel­tend machen. Dies gilt auch, wenn der Arbeits­lohn pau­schal­ver­steu­ert aus­ge­zahlt wird oder wurde.

 

Anspruchs­be­rech­tigt sind jedoch auch Steu­er­pflich­ti­ge, die Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft, aus Gewer­be­be­trieb oder aus selb­stän­di­ger Arbeit erzie­len. In die­sen Fäl­len wird die Ener­gie­preis­pau­scha­le natur­ge­mäß nicht über einen Arbeit­ge­ber aus­ge­zahlt, son­dern ein­ma­lig durch das Finanz­amt über die Min­de­rung der Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lung für den Monat Sep­tem­ber berücksichtigt.

Nie­der­sach­sen hat sich aus Grün­den der Trans­pa­renz und der Bür­ger­freund­lich­keit für den Erlass geän­der­ter Vor­aus­zah­lungs­be­schei­de ent­schie­den, die ab Anfang August an die Steu­er­pflich­ti­gen ver­sandt wer­den. Damit erhal­ten betrof­fe­ne Steu­er­pflich­ti­ge unkom­pli­ziert Kennt­nis von der Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lung und kön­nen die­se nach­voll­zie­hen. Ein Antrag auf Berück­sich­ti­gung der Ener­gie­preis­pau­scha­le ist nicht not­wen­dig, die Min­de­rung wird von Amts wegen durch­ge­führt. Liegt dem Finanz­amt eine Ein­zugs­er­mäch­ti­gung vor, wird auto­ma­tisch der gemin­der­te Betrag vom Kon­to abge­bucht. Liegt hin­ge­gen kei­ne Ein­zugs­er­mäch­ti­gung vor, muss ledig­lich der gemin­der­te Betrag laut Vor­aus­zah­lungs­be­scheid für Sep­tem­ber 2022 gezahlt werden.

Die Ener­gie­preis­pau­scha­le ist steu­er­pflich­tig und wird bei Aus­zah­lung mit dem Arbeits­lohn durch den Lohn­steu­er­ab­zug ver­steu­ert. Erfolgt die Berück­sich­ti­gung durch die Min­de­rung der Vor­aus­zah­lun­gen wird die Ener­gie­preis­pau­scha­le mit dem Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Jahr 2022 ver­steu­ert und die Steu­er­schuld in Höhe der Ener­gie­preis­pau­scha­le gemindert.

Wei­ter­ge­hen­de Infor­ma­tio­nen fin­den Sie in den FAQ des BMF unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

Minis­ter Hil­bers: „Es ist gut, dass die Ener­gie­preis­pau­scha­le all den­je­ni­gen hilft, die es schwer haben, die beruf­lich bedingt höhe­ren Ener­gie­kos­ten zu ver­kraf­ten. Auf­grund des Pro­gres­si­ons­vor­be­halts fin­det zwar auch eine Dif­fe­ren­zie­rung nach der Leis­tungs­fä­hig­keit statt, den­noch ist die Ener­gie­preis­pau­scha­le wenig ziel­ge­rich­tet. Auch fehlt mir nach wie vor die Ein­be­zie­hung von Rent­ne­rin­nen und Rent­nern, Arbeits­lo­sen und Stu­den­ten, die gera­de unter sozia­len Gesichts­punk­ten einer gleich­ge­rich­te­ten För­de­rung bedür­fen. Ich kann die Bun­des­re­gie­rung nur auf­ru­fen, hier nachzusteuern.”

 

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