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Steu­er- und abga­ben­freie Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie in Höhe von 1800,00 Euro für Beam­tin­nen und Beam­te sowie wei­te­re Zahlungen.

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Son­der­zah­lung zum Aus­gleich der Infla­ti­on für Beam­tin­nen und Beam­te – Gesetz geht nach Abschluss der Ver­bands­be­tei­li­gung an den nie­der­säch­si­schen Landtag

Nach Abschluss der Ver­bands­be­tei­li­gung hat die nie­der­säch­si­sche Lan­des­re­gie­rung am (heu­ti­gen) Diens­tag einen Gesetz­ent­wurf beschlos­sen, der für die nie­der­säch­si­schen Beam­tin­nen und Beam­ten eine steu­er- und abga­ben­freie Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie vor­sieht. Im Rah­men des Anhö­rungs­ver­fah­rens wur­den Gewerk­schaf­ten und Ver­bän­de betei­ligt und deren Anre­gun­gen zum Teil aufgegriffen.

Der Gesetz­ent­wurf wird nun in den Land­tag ein­ge­bracht, ver­bun­den mit der Bit­te um sofor­ti­ge Aus­schuss­über­wei­sung. Das wür­de einen Beschluss im März-Ple­num ermög­li­chen. Soll­te der Land­tag im März zustim­men, kön­nen im Anschluss die Aus­zah­lun­gen in die Wege gelei­tet werden.

Die Beam­tin­nen und Beam­ten könn­ten so vor­aus­sicht­lich mit der Besol­dung für April 2024 eine ein­ma­li­ge Infla­ti­ons­aus­gleichs­aus­zah­lung von 1.800 Euro erhal­ten. Außer­dem sind für die Mona­te Janu­ar bis Okto­ber 2024 monat­li­che Zah­lun­gen in Höhe von 120 Euro vor­ge­se­hen, wobei die Beträ­ge für Janu­ar bis März in die April­zah­lung ein­be­zo­gen wer­den sol­len. Im April käme es damit zu einer Aus­gleichs­zah­lung von 2.280 Euro.

Die Son­der­zah­lun­gen gehen an die Ver­sor­gungs­emp­fän­ge­rin­nen und ‑emp­fän­ger in Höhe ihres indi­vi­du­el­len Ver­sor­gungs­sat­zes sowie an die Alters­geld­emp­fän­ge­rin­nen und ‑emp­fän­ger in Höhe ihres indi­vi­du­el­len Anteilssatzes.

Mit dem vom Kabi­nett auf den Weg gebrach­ten Gesetz­ent­wurf wird der ers­te Teil des Tarif­ab­schlus­ses für die Beschäf­tig­ten des öffent­li­chen Diens­tes der Län­der vom 9. Dezem­ber 2023 über­nom­men. Die Über­tra­gung der eben­falls in den Tarif­ver­hand­lun­gen ver­ein­bar­ten Ent­gelt­stei­ge­rung soll in einem geson­der­ten Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren gere­gelt wer­den, da sie wesent­lich kom­ple­xer ist als eine Son­der­zah­lung. Die Lan­des­re­gie­rung hat sich für das stu­fen­wei­se Vor­ge­hen ent­schie­den, um den Infla­ti­ons­aus­gleich mög­lichst schnell aus­zah­len zu können.

Die Tarif­be­schäf­tig­ten sol­len die ers­te Son­der­zah­lung zusam­men mit den Febru­ar­be­zü­gen am Ende des Monats erhal­ten. Hier­für ist kein Beschluss des Land­ta­ges nötig.


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