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Thie­le for­dert nach Besuch der Groß­ta­ges­pfle­ge Fehnt­jer Wich­tel mehr Aner­ken­nung für Kindertagespflege

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Foto: Der Land­tags­ab­ge­ord­ne­te Ulf Thie­le (CDU) besuch­te die Groß­ta­ges­pfle­ge „Fehnt­jer Wich­tel“ und for­dert eine stär­ke­re Aner­ken­nung der Kin­der­ta­ges­pfle­ge. Das Foto ent­stand wäh­rend eines Gesprä­ches mit der der Inha­be­rin Hei­di Schmidt. Foto: Jür­gen Eden/Wahlkreisbüro Ulf Thiele

Fle­xi­bi­li­tät und indi­vi­du­el­le Betreu­ung: Wert­vol­le Kin­der­ta­ges­pfle­ge im Land­kreis Leer

Leer „Die Kin­der­ta­ges­pfle­ge-Ein­rich­tun­gen im Land­kreis Leer, zu denen auch die Groß­ta­ges­pfle­ge Fehnt­jer Wich­tel gehört, leis­ten einen wert­vol­len Bei­trag, um den Anspruch auf Betreu­ungs­leis­tun­gen vor allem der Klein­kin­der unter drei Jah­ren zu erfül­len. Beson­ders beein­druckt mich die hohe Fle­xi­bi­li­tät der Ein­rich­tun­gen“, sagt der CDU-Land­tags­ab­ge­ord­ne­te Ulf Thie­le (Stall­brüg­ger­feld). Er hat­te die Fehnt­jer Wich­tel am Tag der Kin­der­be­treu­ung besucht. Der Tag der Kin­der­be­treu­ung fin­det immer am Mon­tag nach Mut­ter­tag statt. 

Hei­di Schmidt hat­te die Groß­ta­ges­pfle­ge Fehnt­jer Wich­tel im Jahr 2020 wäh­rend des Coro­na-Lock­downs unter beson­ders her­aus­for­dern­den Rah­men­be­din­gun­gen in einem eigens dafür erwor­be­nen und umge­bau­ten Haus in der Schul­stra­ße 18 in Hol­ter­fehn eröff­net. Unter­stützt wird sie von ihrer Mit­ar­bei­te­rin Julia Kro­ner. Für ihre Betreu­ungs­an­ge­bo­te bau­te sie das Ein­fa­mi­li­en­haus und den gro­ßen Gar­ten kind­ge­recht um und stat­te­te die Ein­rich­tung ent­spre­chend aus. Aktu­ell ver­fügt die Groß­ta­ges­pfle­ge über zehn Betreu­ungs­plät­ze. Da nicht alle Kin­der alle fünf Wochen­ta­ge in Anspruch neh­men, kann sie 13 Kin­der im Alter von neun Mona­ten bis drei Jah­ren betreu­en. „Die Nach­fra­ge ist sehr hoch. Aktu­ell sind wir voll belegt und ab dem Som­mer 2024 sind nur noch weni­ge Plät­ze frei“, so die Lei­te­rin wäh­rend des Gesprä­ches mit Thie­le. „Beson­ders beein­dru­ckend fin­de ich die sehr fle­xi­blen Betreu­ungs­zei­ten von 7.30 bis 16.30 Uhr, die häu­fig über die Rand­be­treu­ungs­zei­ten der Regel­kin­der­ta­ges­stät­ten hin­aus gehen“, sagt Thie­le. Dadurch sei­en gera­de berufs­tä­ti­ge Eltern in der Lage, recht fle­xi­bel auf die Erfor­der­nis­se in ihrem Arbeits­um­feld reagie­ren zu kön­nen. Der Land­tags­ab­ge­ord­ne­te, der auch stell­ver­tre­ten­der Vor­sit­zen­der der CDU-Frak­ti­on im Nie­der­säch­si­schen Land­tag sowie der CDU-Frak­ti­on im Kreis­tag Leer ist, for­der­te vor die­sem Hin­ter­grund, dass der indi­vi­du­el­le Betreu­ungs­wunsch von Eltern für ein- bis drei­jäh­ri­ge Kin­der in einer Tages­pfle­ge­ein­rich­tung auch im Land­kreis Leer ohne Bedarfs­prü­fung erfol­gen müs­se. „Dar­auf gibt es für alle Eltern nicht nur einen Rechts­an­spruch, son­dern oft­mals für berufs­tä­ti­ge Eltern auch eine beson­ders drin­gen­de Not­wen­dig­keit, wenn sie Fami­lie und Beruf in Ein­klang brin­gen möch­ten“, mach­te Thie­le deut­lich. Die­ser indi­vi­du­el­le Betreu­ungs­an­spruch gel­te im Übri­gen auch für Eltern, die nicht berufs­tä­tig sind, mit dem Unter­schied, dass der Land­kreis die Kos­ten dann nicht nach dem indi­vi­du­el­len Bedarf, son­dern maxi­mal für 30 Stun­den antei­lig übernimmt.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat­te die­sen Rechts­an­spruch bereits im Jahr 2018 unter­mau­ert. Dem­nach müs­se sich der Betreu­ungs­um­fang aus­schließ­lich am Wunsch der Eltern ori­en­tie­ren. „Die Erfah­run­gen vie­ler Kin­der­ta­ges­pfle­gen sehen lei­der anders aus, denn es wur­de per Sat­zungs­än­de­rung der nach­weis­freie Anspruch von 20 auf 30 Wochen­stun­den erhöht. Das bil­det immer noch nicht voll­um­fäng­lich die aktu­el­le Recht­spre­chung ab“, so Thie­les Fazit. Daher rich­te­te er den Appell an die Kreis­ver­wal­tung Leer, die Rech­te der Eltern und Kin­der end­lich so zu stär­ken, dass sich der Betreu­ungs­um­fang nach den indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­sen der Eltern bemes­sen wer­de. „Die­se sehr indi­vi­du­el­len Lebens­wirk­lich­kei­ten kann man nicht mit star­ren Ver­wal­tungs­vor­ga­ben abbil­den“, so Thie­le. Der­zeit sieht eine Sat­zung des Krei­ses für die Abrech­nung der Betreu­ungs­zeit den Nach­weis der kon­kre­ten Arbeits­zei­ten vor, wenn die Betreu­ungs­zeit über 30 Stun­den beträgt und auch außer­halb der Regel­zeit (8 bis 18 Uhr) liegt. Beson­ders betrof­fen sein kön­nen davon bei­spiels­wei­se Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter im Ein­zel­han­del oder im Schicht­dienst. Der Betreu­ungs­be­darf kön­ne sich auch aus ande­ren Bedar­fen wie bei­spiels­wei­se aus gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen, aus der Pfle­ge von Ange­hö­ri­gen oder der Ein­bin­dung im Fami­li­en­be­trieb oder ein­fach nur aus einer ganz indi­vi­du­el­len Lebens­pla­nung erge­ben. Daher müs­se man die Eltern in ihrer frei­en Ent­schei­dung bei der Abde­ckung des Betreu­ungs­be­dar­fes ihrer Kin­der bestär­ken. Letzt­lich tra­gen sie über die Zah­lung von Eltern­bei­trä­gen an den Land­kreis einen Teil der Kos­ten für die gebuch­ten Stun­den, so Thie­le zu sei­ner Forderung.


 

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