Energie

Ver­brau­cher­zen­tra­le: Stel­lung­nah­me zur Gasumlage

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Trans­pa­renz und Fair­ness bei Gas­preis­wei­ter­ga­be gewährleisten

vzbv ver­öf­fent­licht Kurz­stel­lung­nah­me zum Ver­ord­nungs­ent­wurf zur Gas­um­la­ge nach §26 Ener­gie­si­che­rungs­ge­setz (EnSiG)

In einer Kurz­stel­lung­nah­me hat der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band (vzbv) abso­lu­te Trans­pa­renz bei der Wei­ter­ga­be von Zusatz­kos­ten durch Ener­gie­lie­fe­ran­ten an die Endverbraucher:innen ein­ge­for­dert. Dies sei im Ent­wurf der Ver­ord­nung zur Gas­um­la­ge nach §26 EnSiG bis­her nicht geregelt.

Eben­falls müs­se die Ver­ord­nung sicher­stel­len, dass Unter­neh­men ent­spre­chend dem Anteil ihres Ver­brauchs an den umzu­le­gen­den Kos­ten betei­ligt wer­den. Eine Quer­fi­nan­zie­rung durch pri­va­te Haus­hal­te dür­fe es nicht geben.

In sei­ner Stel­lung­nah­me macht der vzbv kon­kre­te Vor­schlä­ge, wie Kos­ten trans­pa­rent und über­prüf­bar wei­ter­ge­ge­ben wer­den kön­nen, wel­che Kos­ten ein­zu­be­zie­hen sind und unter wel­chen Umstän­den Unter­neh­men Ersatz­an­sprü­che gegen­über ihren Lie­fe­ran­ten gel­tend machen müs­sen, um Zah­lun­gen aus der Gas­um­la­ge behal­ten zu dürfen.

Der vzbv fordert:

  • Die Wei­ter­ga­be der Kos­ten an die Endverbraucher:innen durch die Ener­gie­lie­fe­ran­ten muss abso­lut trans­pa­rent sein. Es muss klar wer­den, wel­che Preis­be­stand­tei­le aus wel­chen Grün­den an die Endverbraucher:innen wei­ter­ge­ge­ben werden.
  • Es darf kei­ne Quer­fi­nan­zie­rung von ener­gie­in­ten­si­ven Unter­neh­men
    durch die Grup­pe der pri­va­ten Verbraucher:innen geben. Unter­neh­men
    müs­sen ent­spre­chend dem Anteil ihres Ver­brauchs an den umzu­le­gen­den
    Kos­ten betei­ligt werden.
  • Endverbraucher:innen müs­sen so schnell wie mög­lich Klar­heit dar­über bekom­men, was wann auf sie zukommt. Nur so kön­nen sie die erfor­der­li­chen
    Vor­keh­run­gen (zum Bei­spiel ent­spre­chen­de Rück­la­gen) treffen.
  • Dar­über hin­aus ist uner­läss­lich, dass das erfor­der­li­che Hilfs­pa­ket spä­tes­tens mit der Umla­ge in Kraft tritt.
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