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Waf­fen- und Mes­ser­ver­bo­te an Haupt­bahn­hö­fen: Das gilt jetzt für Reisende

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Waf­fen- und Mes­ser­ver­bo­te an Haupt­bahn­hö­fen: Was Rei­sen­de in Bre­men, Ham­burg und Han­no­ver beach­ten müssen

Wer im Okto­ber 2026 mit der Bahn unter­wegs ist und die Haupt­bahn­hö­fe in Bre­men, Ham­burg oder Han­no­ver ansteu­ert, soll­te sich vor Fahrt­an­tritt über die gel­ten­den Waf­fen- und Mes­ser­ver­bo­te infor­mie­ren. An meh­re­ren gro­ßen Bahn­hö­fen gel­ten beson­de­re Rege­lun­gen zum Mit­füh­ren von Mes­sern, Waf­fen und ande­ren gefähr­li­chen Gegenständen.

Die Bun­des­po­li­zei­di­rek­ti­on Han­no­ver hat ent­spre­chen­de All­ge­mein­ver­fü­gun­gen ver­län­gert. Betrof­fen sind unter ande­rem der Haupt­bahn­hof Bre­men, der Ham­bur­ger Haupt­bahn­hof sowie wei­te­re Ham­bur­ger Bahn­hö­fe und der Haupt­bahn­hof Han­no­ver. Die jewei­li­gen All­ge­mein­ver­fü­gun­gen legen fest, wel­che Gegen­stän­de in den genann­ten Berei­chen nicht mit­ge­führt wer­den dür­fen und wel­che räum­li­chen Gel­tungs­be­rei­che gelten.

Bre­men: Mit­führ­ver­bot am Haupt­bahn­hof verlängert

Für den Haupt­bahn­hof Bre­men wur­de die bestehen­de All­ge­mein­ver­fü­gung zum Mit­führ­ver­bot ver­län­gert. Ver­bo­ten ist dort grund­sätz­lich das Mit­füh­ren von gefähr­li­chen Werk­zeu­gen, Schuss­waf­fen, Schreck­schuss­waf­fen, Hieb‑, Stoß- und Stich­waf­fen sowie Mes­sern aller Art.

Die All­ge­mein­ver­fü­gung gilt grund­sätz­lich für alle Per­so­nen. Aus­nah­men sind in Zif­fer 3.2 der All­ge­mein­ver­fü­gung geregelt.

Die Ein­hal­tung der Rege­lung wird durch Ein­satz­kräf­te der Bun­des­po­li­zei überwacht.

Gel­tungs­zeit­raum in Bremen

Die All­ge­mein­ver­fü­gung gilt:

Don­ners­tag, 1. Okto­ber 2026, 00:00 Uhr, bis Sams­tag, 31. Okto­ber 2026, 24:00 Uhr.

Der räum­li­che Gel­tungs­be­reich umfasst den gesam­ten Gebäu­de­teil des Bre­mer Haupt­bahn­hofs ein­schließ­lich der Bahn­stei­ge.

Aus­ge­nom­men ist die Pas­sa­ge „Bür­ger­wei­de“.

Wer den Bre­mer Haupt­bahn­hof als Ziel oder Umstei­ge­bahn­hof nutzt, soll­te des­halb bereits vor Rei­se­an­tritt dar­auf ach­ten, wel­che Gegen­stän­de mit­ge­führt werden.

Ham­burg: Meh­re­re Bahn­hö­fe betroffen

Auch in Ham­burg gel­ten ent­spre­chen­de Rege­lun­gen. Der Gel­tungs­be­reich der dor­ti­gen All­ge­mein­ver­fü­gung umfasst meh­re­re Bahnhöfe.

Betrof­fen sind:

  • Ham­burg Haupt­bahn­hof, aus­ge­nom­men der Mönckebergtunnel
  • Ham­burg-Alto­na
  • Ham­burg-Har­burg
  • Ham­burg-Ber­ge­dorf
  • Ham­burg-Damm­tor

Damit betrifft die Rege­lung nicht aus­schließ­lich den Ham­bur­ger Haupt­bahn­hof. Auch Fahr­gäs­te, die in Alto­na, Har­burg, Ber­ge­dorf oder Damm­tor ein- oder aus­stei­gen bezie­hungs­wei­se dort umstei­gen, soll­ten die gel­ten­den Bestim­mun­gen beachten.

Gera­de für Rei­sen­de aus Rich­tung Ost­fries­land und dem nörd­li­chen Ems­land kann dies rele­vant sein, wenn Ham­burg als Ziel oder Umstei­ge­punkt auf der Rei­se liegt.

Han­no­ver: Haupt­bahn­hof ein­schließ­lich der Bahnsteige

Auch am Haupt­bahn­hof Han­no­ver gel­ten ent­spre­chen­de Rege­lun­gen zum Mit­füh­ren von Waf­fen, Mes­sern und ande­ren gefähr­li­chen Gegenständen.

Der Gel­tungs­be­reich der All­ge­mein­ver­fü­gung umfasst den gesam­ten Gebäu­de­teil des Han­no­ve­ra­ner Haupt­bahn­hofs ein­schließ­lich der Bahn­stei­ge.

Aus­ge­nom­men sind die Rasch­platz­hal­le sowie die Niki-de-Saint-Phal­le-Pro­me­na­de.

Auch hier soll­ten Rei­sen­de beach­ten, dass das Ver­bot nicht nur den eigent­li­chen Bahn­hofs­ein­gang oder ein­zel­ne Berei­che betrifft, son­dern sich auf den fest­ge­leg­ten Gebäu­de­be­reich ein­schließ­lich der Bahn­stei­ge erstreckt.

Wel­che Gegen­stän­de sind betroffen?

Die Rege­lun­gen bezie­hen sich unter ande­rem auf gefähr­li­che Werk­zeu­ge, Schuss­waf­fen, Schreck­schuss­waf­fen, Hieb‑, Stoß- und Stich­waf­fen sowie Mes­ser aller Art.

Wel­che Aus­nah­men im Ein­zel­fall bestehen, ist der jewei­li­gen All­ge­mein­ver­fü­gung zu entnehmen.

Dar­über hin­aus gel­ten unab­hän­gig von den beson­de­ren Rege­lun­gen an Bahn­hö­fen die all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten des deut­schen Waf­fen­rechts. Das Füh­ren bestimm­ter Waf­fen kann ver­bo­ten sein oder eine ent­spre­chen­de behörd­li­che Erlaub­nis voraussetzen.

Die Bun­des­po­li­zei­di­rek­ti­on Han­no­ver weist bei­spiels­wei­se auf die waf­fen­recht­li­chen Rege­lun­gen für Ein­hand­mes­ser sowie auf den Klei­nen Waf­fen­schein für Schreckschuss‑, Reiz- und Signal­waf­fen hin.

Ver­stö­ße kön­nen Kon­se­quen­zen haben

Die Ein­hal­tung der All­ge­mein­ver­fü­gun­gen wird durch Ein­satz­kräf­te der Bun­des­po­li­zei überwacht.

Wer gegen ein gel­ten­des Mit­führ­ver­bot ver­stößt, muss mit ver­schie­de­nen Maß­nah­men rech­nen. Dazu kön­nen unter ande­rem ein Platz­ver­weis, ein Bahn­hofs­ver­bot bezie­hungs­wei­se Haus­ver­bot oder ein Beför­de­rungs­aus­schluss gehören.

Dar­über hin­aus kann unab­hän­gig von einem mög­li­chen Straf- oder Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren nach dem Waf­fen­ge­setz (WaffG) auch die Erhe­bung eines Zwangs­gel­des bei unein­sich­ti­gen Per­so­nen mög­lich sein.

Rei­sen­de soll­ten des­halb nicht davon aus­ge­hen, dass ein Gegen­stand auto­ma­tisch mit­ge­führt wer­den darf, nur weil sein Besitz grund­sätz­lich erlaubt ist. Ent­schei­dend kön­nen sowohl die waf­fen­recht­li­chen Vor­schrif­ten als auch die beson­de­ren Rege­lun­gen für den jewei­li­gen Bahn­hof sein.

Bun­des­po­li­zei warnt vor zusätz­li­cher Eskalationsgefahr

Die Bun­des­po­li­zei begrün­det die Maß­nah­men unter ande­rem mit der bun­des­po­li­zei­li­chen Lage. Kör­per­ver­let­zungs­de­lik­te mit Waf­fen und ande­ren gefähr­li­chen Werk­zeu­gen, ins­be­son­de­re mit Mes­sern, sowie das blo­ße Mit­füh­ren ent­spre­chen­der Gegen­stän­de sind nach Anga­ben der Bun­des­po­li­zei deut­lich wahrnehmbar.

Dies kön­ne die Sicher­heit von Bahn­rei­sen­den und der Bevöl­ke­rung beeinflussen.

Die Bun­des­po­li­zei weist außer­dem dar­auf hin, dass Waf­fen – auch wenn sie zur Selbst­ver­tei­di­gung mit­ge­führt wer­den – eine trü­ge­ri­sche Sicher­heit ver­mit­teln kön­nen. Sie kön­nen nach Anga­ben der Behör­de die eige­ne Risi­ko­be­reit­schaft erhö­hen und zu einer Eska­la­ti­on beitragen.

Auch dees­ka­lie­ren­de Tech­ni­ken und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stra­te­gien kön­nen dadurch in den Hin­ter­grund treten.

Für Hel­fer und Poli­zei­kräf­te kann eine Situa­ti­on zusätz­lich erschwert wer­den, wenn meh­re­re Per­so­nen Waf­fen oder gefähr­li­che Gegen­stän­de bei sich tra­gen. Dann kann es schwie­ri­ger sein, zu erken­nen, wer Täter und wer Opfer ist.

Eine wei­te­re Gefahr besteht dar­in, dass eine Waf­fe dem Trä­ger abge­nom­men und anschlie­ßend gegen ihn selbst ein­ge­setzt wer­den könnte.

Der Ein­satz von Waf­fen kann zudem schnell zu lebens­be­droh­li­chen Ver­let­zun­gen füh­ren und erheb­li­che straf­recht­li­che und finan­zi­el­le Fol­gen haben.

Beson­ders bei Umstie­gen auf die Rege­lun­gen achten

Für Bahn­rei­sen­de ist vor allem wich­tig: Wer wäh­rend einer Fahrt meh­re­re grö­ße­re Bahn­hö­fe pas­siert, soll­te die jewei­li­gen Rege­lun­gen berücksichtigen.

Das betrifft bei­spiels­wei­se Rei­sen­de aus Ost­fries­land und dem nörd­li­chen Ems­land, die auf dem Weg nach Ham­burg oder Han­no­ver über Bre­men fah­ren oder dort umsteigen.

Auch wenn ein Bahn­hof ledig­lich für einen kur­zen Auf­ent­halt genutzt wird, gel­ten die jewei­li­gen Rege­lun­gen inner­halb des fest­ge­leg­ten Geltungsbereichs.

Wer bei­spiels­wei­se in Bre­men umsteigt und anschlie­ßend nach Ham­burg oder Han­no­ver wei­ter­fährt, soll­te daher nicht nur die Rege­lun­gen am Ziel­bahn­hof berücksichtigen.

Was soll­ten Rei­sen­de beachten?

Wer einen der genann­ten Bahn­hö­fe ansteu­ert, soll­te sich vor Rei­se­be­ginn über die jeweils aktu­el­le All­ge­mein­ver­fü­gung und deren Gel­tungs­be­reich informieren.

Im Zwei­fel soll­te auf das Mit­füh­ren von Mes­sern oder ande­ren gefähr­li­chen Gegen­stän­den ver­zich­tet wer­den, sofern die­se nicht aus­drück­lich von einer gel­ten­den Aus­nah­me erfasst sind.

Auch bei Gegen­stän­den, die aus beruf­li­chen oder all­täg­li­chen Grün­den mit­ge­führt wer­den, soll­te geprüft wer­den, ob deren Mit­füh­ren im jewei­li­gen Gel­tungs­be­reich zuläs­sig ist.

Ent­schei­dend ist dabei nicht allein, ob ein Gegen­stand grund­sätz­lich legal erwor­ben oder beses­sen wer­den darf. Auch das Füh­ren und Mit­füh­ren an einem bestimm­ten Ort kann beson­de­ren gesetz­li­chen oder behörd­li­chen Ein­schrän­kun­gen unterliegen.

Schrill­alarm als mög­li­che Alternative

Die Poli­zei weist dar­auf hin, dass Men­schen in Gefah­ren­si­tua­tio­nen bei­spiels­wei­se einen Schrill­alarm bezie­hungs­wei­se Taschen­alarm nut­zen kön­nen, um auf sich auf­merk­sam zu machen.

Beim Aus­lö­sen ertönt ein lau­ter, schril­ler Ton. Dadurch kön­nen Per­so­nen in der Umge­bung auf eine Gefah­ren­si­tua­ti­on auf­merk­sam werden.

Das Ziel ist, dass ein mög­li­cher Täter ange­sichts wei­te­rer Zeu­gen von einer Tat ablässt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen und Ver­hal­tens­tipps zu unter­schied­li­chen Gefah­ren­si­tua­tio­nen bie­tet die Poli­zei über ihre Inter­net­sei­te Poli­zei-Bera­tung an.

Für Bahn­rei­sen­de im Okto­ber beson­ders wichtig

Wer im Okto­ber 2026 mit der Bahn unter­wegs ist und Bre­men, Ham­burg oder Han­no­ver ansteu­ert, soll­te sich vor der Rei­se über die jeweils gel­ten­den Waf­fen- und Mes­ser­ver­bo­te informieren.

In Bre­men gilt das ver­län­ger­te Mit­führ­ver­bot am Haupt­bahn­hof vom 1. bis ein­schließ­lich 31. Okto­ber 2026. In Ham­burg sind neben dem Haupt­bahn­hof auch die Bahn­hö­fe Alto­na, Har­burg, Ber­ge­dorf und Damm­tor vom fest­ge­leg­ten Gel­tungs­be­reich betrof­fen. In Han­no­ver umfasst der Gel­tungs­be­reich den Haupt­bahn­hof ein­schließ­lich der Bahn­stei­ge, wobei die Rasch­platz­hal­le und die Niki-de-Saint-Phal­le-Pro­me­na­de aus­ge­nom­men sind.

Für Fahr­gäs­te bedeu­tet das: Vor allem bei län­ge­ren Bahn­rei­sen und Umstie­gen soll­ten die jewei­li­gen ört­li­chen Rege­lun­gen beach­tet werden.

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