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Wattenmeergesetz: Keine Öl- und Gasbohrungen mehr.
Wattenmeergesetz und Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz gehen in die Verbandsbeteiligung — Keine Öl- und Gasbohrungen mehr im Wattenmeer und Signal für große Bedeutung des Naturschutzes für Niedersachsen
Die Landesregierung hat in ihrer (heutigen) Sitzung beschlossen, eine Gesetzesänderung des Wattenmeergesetzes in die Verbandsbeteiligung zu geben. Auch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz soll geändert werden. Ziel der Gesetzesnovelle des Wattenmeergesetzes ist es, die Öl- und Gasförderung im Niedersächsischen Wattenmeer ein für allemal auszuschließen. Geplant sind Regelungen analog zu denen im Nationalparkgesetz Harz. Damit setzt die Landesregierung auf erprobte und damit gerichtsfeste Lösungen. Nach Rückmeldung der Verbände sollen die Gesetzesänderungen Anfang des kommenden Jahres in den Landtag eingebracht werden. „Wir wollen das Niedersächsische Wattenmeer in seiner Bedeutung als einzigartiger Naturraum noch wirksamer schützen. Und das heißt vor allem: Im Nationalpark Wattenmeer wird in Zukunft nicht mehr nach Gas oder Öl gebohrt”, so Niedersachsens Umweltminister Olaf Lies. „Alles andere passt auch nicht mehr in die Zeit des Klimawandels und zu unserem Kraftakt hin zu einer sauberen und klimaneutralen Energieversorgung.”
Mit der zweiten, heute verabschiedeten Gesetzesnovelle wird zum einen das bisherige „Niedersächsische Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz” in „Niedersächsisches Naturschutzgesetz” umbenannt, um hier auch sprachlich ein Zeichen zu setzen, welche Bedeutung der Naturschutz in Niedersachsen hat. Damit verdeutlicht das Land den Gestaltungswillen für ein eigenständiges niedersächsisches Naturschutzregelungen. Zum anderen werden klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen für Torfabbaugenehmigungen mit in das Gesetz aufgenommen. Damit leistet Niedersachsen einen weiteren Beitrag zum Klimaschutz. Dazu werde mit dem Gesetzentwurf ein nächster Punkt aus dem „Niedersächsischen Weg” umgesetzt: Maßnahmen zum Ausgleich in der Bauleitplanung sollen in das Kompensationsverzeichnis aufgenommen werden. So kann eine Doppelbelegung der Flächen mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wirksam verhindert werden.
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