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Win­ter­dienst in Leer: Was Mie­ter und Eigen­tü­mer jetzt wis­sen müssen

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Win­ter­dienst in Leer: Wer räumt wo? Alles Wis­sens­wer­te zu Pflich­ten und Einsätzen

Leer | Sobald Schnee und Eis die Stadt Leer fest im Griff haben, stellt sich für vie­le Bewoh­ner die Fra­ge: Wer ist eigent­lich für wel­che Stra­ße zustän­dig? Damit alle sicher durch den Win­ter kom­men, klä­ren die Stadt­wer­ke und die Stadt­ver­wal­tung über die gel­ten­den Regeln und Zustän­dig­kei­ten auf.

So arbei­ten die Pro­fis: Der Ein­satz der Stadtwerke

Die Stadt­wer­ke Leer sind mit zwei Teams von jeweils über 20 Mit­ar­bei­tern auf den Win­ter vor­be­rei­tet. Ab 4 Uhr mor­gens kon­trol­lie­ren Spä­her das Stadt­ge­biet, um bei Glät­te­ge­fahr sofort Alarm auszulösen.

  • Ein­satz­ge­bie­te: Im Fokus ste­hen ver­kehrs­wich­ti­ge Stra­ßen, Schul­bus­stre­cken, Brü­cken, Bus­hal­te­stel­len sowie die Fuß­gän­ger­zo­ne. Wich­tig: Bun­des- und Lan­des­stra­ßen fal­len nicht in die Zustän­dig­keit der Stadtwerke.

  • Streu­mit­tel: Um die Umwelt zu scho­nen, set­zen die Stadt­wer­ke pri­mär auf Sole (Flüs­sig­s­alz). Rund 50.000 Liter sind in den Tanks vor­rä­tig. Rei­nes Salz wird nur in Aus­nah­me­fäl­len an Gefah­ren­stel­len genutzt.

Räum­pflicht für Bür­ger: Das müs­sen Sie wissen

Nicht nur die Stadt ist in der Pflicht – auch die Anlie­ger tra­gen eine gro­ße Ver­ant­wor­tung für die Sicher­heit vor der eige­nen Haustür.

  • Wie breit muss geräumt wer­den? Geh- und Rad­we­ge vor dem Grund­stück müs­sen auf einer Brei­te von min­des­tens 1,50 Metern schnee- und eis­frei gehal­ten wer­den. Ist kein Geh­weg vor­han­den, gilt ein Strei­fen von min­des­tens 1,00 Meter am Fahrbahnrand.

  • Beson­der­heit Spiel­stra­ßen: In ver­kehrs­be­ru­hig­ten Berei­chen müs­sen Anwoh­ner die Stra­ße sogar bis zur Mit­te räu­men bzw. streuen.

  • Die Uhr­zei­ten: Werk­tags muss der Win­ter­dienst zwi­schen 07:30 und 20:00 Uhr sicher­ge­stellt sein. An Sonn- und Fei­er­ta­gen gilt die Pflicht von 09:00 bis 20:00 Uhr.

Sand statt Salz: Die rich­ti­gen Mittel

Für Pri­vat­per­so­nen gilt: Streu­salz ist tabu! Erlaubt sind Sand oder ande­re abstump­fen­de Mit­tel. Nur wenn extre­me Glät­te abso­lut nicht anders zu besei­ti­gen ist, darf in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len Salz zum Ein­satz kommen.

Kon­trol­len und Bußgelder

Wer sei­ner Räum­pflicht nicht nach­kom­men kann (z. B. wegen Alter oder Krank­heit), muss eine Ver­tre­tung oder ein Unter­neh­men orga­ni­sie­ren. Die Stadt kon­trol­liert die Ein­hal­tung durch Stich­pro­ben und geht Hin­wei­sen nach. Nach­läs­sig­keit kann teu­er wer­den: Ver­stö­ße gel­ten als Ord­nungs­wid­rig­keit und kön­nen mit einem Buß­geld von bis zu 5.000 Euro geahn­det werden.

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