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Zucker­steu­er ab Juli 2027: Limo­na­de, Eis­tee und Ener­gy­drinks könn­ten teu­rer werden

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Zucker­steu­er ab Juli 2027: Wel­che Geträn­ke in Deutsch­land teu­rer wer­den könnten

Wer im Super­markt regel­mä­ßig zu Limo­na­de, Eis­tee oder Ener­gy­drinks greift, muss sich womög­lich auf höhe­re Prei­se ein­stel­len. Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 14. Okto­ber 2026 den Ent­wurf für eine Zucker­ge­trän­ke­steu­er auf den Weg gebracht. Die Abga­be soll ab dem 1. Juli 2027 grei­fen, sofern das wei­te­re Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren wie geplant verläuft.

Die Bun­des­re­gie­rung ver­folgt mit dem Vor­ha­ben zwei Haupt­zie­le: Einer­seits soll der Zucker­kon­sum der Bevöl­ke­rung sin­ken, um gesund­heit­li­che Fol­ge­schä­den ein­zu­däm­men. Ande­rer­seits sol­len die Steu­er­ein­nah­men dazu bei­tra­gen, die Finanz­la­ge der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung zu stabilisieren.

Wie hoch fällt die Zucker­steu­er aus?

Die Höhe der geplan­ten Abga­be rich­tet sich nach der Zucker­men­ge im jewei­li­gen Getränk. Vor­ge­se­hen sind zwei gestaf­fel­te Steuerstufen:

  • 26 Cent pro Liter: bei einem Zucker­ge­halt von 5 bis unter 8 Gramm pro 100 Milliliter.

  • 32 Cent pro Liter: ab einem Zucker­ge­halt von min­des­tens 8 Gramm pro 100 Milliliter.

Geträn­ke mit einem beson­ders hohen Zucker­an­teil wer­den somit stär­ker belas­tet. For­mal han­delt es sich um eine Ver­brauch­steu­er. Her­stel­ler und Han­del ent­schei­den zwar selbst über ihre Ver­kaufs­prei­se, es ist jedoch davon aus­zu­ge­hen, dass die Steu­er zumin­dest teil­wei­se auf die Kun­den umge­legt wird.

Was bedeu­tet das kon­kret für den Einkauf?

Aus­wir­kun­gen auf die Laden­prei­se zei­gen sich erst, wenn die Unter­neh­men die Steu­er an die Ver­brau­cher wei­ter­rei­chen. Behält der Han­del die Sum­me eins zu eins ein, erge­ben sich fol­gen­de Zusatzkosten:

  • 0,5 Liter: 13 Cent Zusatz­be­las­tung (bei 26 Cent/l) bzw. 16 Cent (bei 32 Cent/l)

  • 1,0 Liter: 26 Cent Zusatz­be­las­tung (bei 26 Cent/l) bzw. 32 Cent (bei 32 Cent/l)

  • 1,5 Liter: 39 Cent Zusatz­be­las­tung (bei 26 Cent/l) bzw. 48 Cent (bei 32 Cent/l)

  • 2,0 Liter: 52 Cent Zusatz­be­las­tung (bei 26 Cent/l) bzw. 64 Cent (bei 32 Cent/l)

Bei die­sen Wer­ten han­delt es sich um eine rein rech­ne­ri­sche Mehr­be­las­tung und nicht um fes­te End­prei­se im Supermarkt.

Wel­che Geträn­ke sind betroffen?

Die geplan­te Abga­be zielt auf gesüß­te Geträn­ke ab, die die vor­ge­ge­be­nen Zucker-Schwel­len­wer­te errei­chen. Unter die Rege­lung fal­len unter anderem:

  • Klas­si­sche Limo­na­den und Colagetränke

  • Gesüß­te Eistees

  • Ener­gy­drinks mit ent­spre­chen­dem Zuckergehalt

  • Frucht­nek­tare und Frucht­saft­ge­trän­ke mit zuge­setz­tem Zucker

  • Zucker­hal­ti­ge Geträn­ke­si­rups und Kon­zen­tra­te zur Mischung

Maß­geb­lich für die Besteue­rung ist nicht der Name des Pro­dukts, son­dern der tat­säch­li­che Zucker­ge­halt sowie die recht­li­che Ein­ord­nung. Daher fällt nicht jedes Frucht­ge­tränk auto­ma­tisch unter die glei­che Steuerstufe.

Wel­che Aus­nah­men sind vorgesehen?

Nach den Plä­nen der Bun­des­re­gie­rung sind bestimm­te Pro­dukt­ka­te­go­rien von der Abga­be befreit:

  • Rei­ne Frucht- und Gemü­se­säf­te sowie ent­spre­chen­de Konzentrate

  • Unge­süß­te Fruchtsaftschorlen

  • Milch, Hafer- und Reis­drinks sowie dar­aus her­ge­stell­te Mischgetränke

  • Geträn­ke, die aus­schließ­lich mit Süßungs­mit­teln statt Zucker gesüßt sind

  • Alko­ho­li­sche Geträn­ke, die bereits eige­nen Steu­ern unterliegen

  • Alko­hol­freie Alter­na­ti­ven auf die­ser Basis

Die­se Aus­nah­men stel­len sicher, dass die Steu­er ziel­ge­rich­tet wirkt. Die end­gül­ti­ge steu­er­li­che Bewer­tung hängt jedoch vom fina­len Geset­zes­text ab.

Aus wel­chen Grün­den kommt die Steuer?

Die Bun­des­re­gie­rung begrün­det den Schritt vor allem mit den gesund­heit­li­chen Risi­ken eines hohen Zucker­kon­sums. Über­mä­ßi­ger Ver­zehr begüns­tigt Über­ge­wicht, Herz-Kreis­lauf-Erkran­kun­gen, Kari­es und Diabetes.

Die Maß­nah­me soll ins­be­son­de­re Kin­der und Jugend­li­che schüt­zen, rich­tet sich aber eben­so an Erwach­se­ne. Zudem ent­steht für die Geträn­ke­indus­trie ein Anreiz, Rezep­tu­ren anzu­pas­sen und den Zucker­ge­halt zu senken.

Hohe Gesund­heits­kos­ten entlasten

Nach Regie­rungs­an­ga­ben ver­ur­sa­chen Krank­hei­ten infol­ge hoher Zucker­men­gen jähr­lich Behand­lungs­kos­ten von mehr als zwei Mil­li­ar­den Euro. Die­se Sum­me belas­tet das gesam­te Gesundheitssystem.

Ein gerin­ge­rer Zucker­kon­sum soll die­se Aus­ga­ben lang­fris­tig sen­ken und die Bei­trag­sät­ze der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen sta­bi­li­sie­ren. Die erwar­te­ten Ein­nah­men sol­len zudem genutzt wer­den, um eine Sen­kung des Bun­des­zu­schus­ses an den Gesund­heits­fonds abzufedern.

Son­der­re­geln für klei­ne Hersteller

Für klei­ne­re Geträn­ke­pro­du­zen­ten sind geson­der­te Bestim­mun­gen vor­ge­se­hen. Im wei­te­ren Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren muss noch geklärt wer­den, ab wann und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen klei­ne­re Betrie­be von der Abga­be befreit wer­den können.

Wie ist der aktu­el­le Stand des Gesetzes?

Der Beschluss des Bun­des­ka­bi­netts vom 14. Okto­ber 2026 ist der ers­te Schritt im Ver­fah­ren. Das Vor­ha­ben wird nun von den Regie­rungs­frak­tio­nen in den Deut­schen Bun­des­tag ein­ge­bracht und dort bera­ten. Erst nach dem voll­stän­di­gen Durch­lauf aller par­la­men­ta­ri­schen Gre­mi­en wird die Rege­lung rechts­kräf­tig. Als Start­ter­min ist der 1. Juli 2027 vorgesehen.

Aus­blick

Die geplan­te Steu­er soll den Ver­zehr stark gesüß­ter Geträn­ke ein­däm­men und die Finan­zen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ent­las­ten. Ob das Vor­ha­ben lang­fris­tig zu einer bes­se­ren Gesund­heit der Bevöl­ke­rung führt, zeigt sich erst nach der Ein­füh­rung. Schon jetzt lohnt sich für Ver­brau­cher der Blick auf die Nähr­wert­ta­bel­le auf der Rück­sei­te der Ver­pa­ckung, um den Zucker­ge­halt ver­schie­de­ner Pro­duk­te zu vergleichen.

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