Blaulicht

Blau­licht: Alko­hol am Steu­er / Kennzeichenmissbrauch

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Wee­ner — Kennzeichenmissbrauch

Obwohl sei­ne Kenn­zei­chen bereits ent­stem­pelt waren und das dazu­ge­hö­ri­ge Fahr­zeug kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz mehr auf­wies, ließ sich ein Weenera­ner nicht davon abhal­ten, das Fahr­zeug im öffent­li­chen Ver­kehr zu nut­zen. Das stell­te die Poli­zei Wee­ner bei einer Ver­kehrs­kon­trol­le am 29.12.2021 um 21:20 Uhr auf der Nor­der­stra­ße fest. Bei der wei­te­ren Über­prü­fung wur­de zudem der Ver­dacht erhär­tet, dass der 29-jäh­ri­ge Mann unter dem Ein­fluss von Betäu­bungs­mit­teln am Stra­ßen­ver­kehr teil­nahm. Die Poli­zei unter­sag­te dem Mann, der sich nun in einem Ver­fah­ren ver­ant­wor­ten muss, die Weiterfahrt.

Emden — Alko­hol am Steuer

Die unkla­re Fahr­wei­se einer Fahr­zeug­füh­re­rin am 30.12.2021 im Bereich der Nor­der­tor­stra­ße mach­te eine Strei­fen­wa­gen­be­sat­zung der Poli­zei Emden auf­merk­sam. Die Ein­satz­kräf­te führ­ten daher um 02:10 Uhr eine Kon­trol­le durch und stell­ten dabei fest, dass die 66-jäh­ri­ge Emde­rin unter Alko­hol­ein­fluss stand. Eine frei­wil­li­ge Atem­al­ko­hol­kon­trol­le ergab einen Wert von 1,54 Pro­mil­le. Durch die Poli­zei Emden wur­den wei­te­re Maß­nah­men zur Fest­stel­lung des Blut­al­ko­hol­wer­tes getrof­fen. Eben­so wur­de der Füh­rer­schein der Frau, die sich nun in einem Straf­ver­fah­ren ver­ant­wor­ten muss, sicher­ge­stellt. Die Poli­zei weist in die­sem Zusam­men­hang dar­auf­hin, dass das Fah­ren unter Alko­hol­ein­fluss kein Kava­liers­de­likt ist, son­dern weit­rei­chen­de Fol­gen haben kann. “Der Kon­sum von Alko­hol und die anschlie­ßen­de Nut­zung eines Kraft­fahr­zeu­ges kann, abge­se­hen von der poli­zei­li­chen Anzei­ge, auch beruf­lich und pri­va­te Nach­tei­le mit sich brin­gen. Wenn jemand auf­grund eines Füh­rer­schein­ent­zu­ges sei­nen Arbeits­platz ver­liert, dann hat das auch für die Fami­lie immense Fol­gen,” sagt die Prä­ven­ti­ons­be­auf­tra­ge der Poli­zei Leer/Emden, Poli­zei­haupt­kom­mis­sa­rin Sve­nia Tem­men, mit Hin­weis auf die Straf- und Buß­geld­vor­schrif­ten. In Deutsch­land gilt die 0,5 Pro­mil­le­gren­ze. Bei einem Alko­hol­wert zwi­schen 0,5 und 1,09 Pro­mil­le wird bei dem ers­ten Ver­stoß ein Buß­geld von 500 Euro fäl­lig. Zudem erfolgt ein Fahr­ver­bot von einem Monat und der Ein­trag von 2 Straf­punk­ten. Soll­te es sich schon um einen zwei­ten Ver­stoß in die­sem Bereich han­deln, wer­den 1000 Euro Buß­geld fäl­lig und das Fahr­ver­bot erhöht sich auf drei Mona­te. Ab 1,1 Pro­mil­le Blut­al­ko­hol­wert han­delt es sich um eine Ver­kehrs­straf­tat, die, neben dem Füh­rer­schein­ent­zug, mit indi­vi­du­el­ler Geld­stra­fe oder auch mit Frei­heits­stra­fe belegt wer­den kann. Wer nach einer Fei­er mit dem Fahr­rad nach Hau­se fährt, darf nicht mehr als 1,6 Pro­mil­le Alko­hol im Blut aufweisen.


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