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Coro­na: Aus­gangs­be­schrän­kun­gen in Tei­len des Land­krei­ses Leer

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Ver­schärf­te Kon­takt­be­schrän­kun­gen // Aus­gangs­be­schrän­kun­gen bis zum 18. April


Im Hin­blick auf das anhal­tend hohe Infek­ti­ons­ge­sche­hen wird der Land­kreis Leer die Kon­takt­be­schrän­kun­gen wei­ter ver­schär­fen. Neben einer Mas­ken­pflicht bei Fahr­ge­mein­schaf­ten im gesam­ten Kreis­ge­biet wird es ins­be­son­de­re ab dem 1. April in den Städ­ten und Gemein­den mit einem hohen Infek­ti­ons­ge­sche­hen nächt­li­che Aus­gangs­sper­ren von 21 Uhr abends bis 5 Uhr mor­gens geben. Aus­ge­nom­men von den Aus­gangs­be­schrän­kun­gen sind die Gemein­den Bun­de und Jem­gum, die Samt­ge­mein­de Jüm­me sowie die Insel Bor­kum. Hier ist das Infek­ti­ons­ge­sche­hen ver­gleichs­wei­se gering. “Und das bereits seit eini­ger Zeit”, heißt es in einer Pres­se­mit­tei­lung der Kreis­ver­wal­tung. Die Ver­fü­gung gilt zunächst bis ein­schließ­lich 18. April.


“Wir haben lan­ge und inten­siv über stren­ge­re Maß­nah­men bera­ten”, so Land­rat Mat­thi­as Groo­te, “aber die aktu­el­le dyna­mi­sche Infek­ti­ons­la­ge lässt kei­ne ande­re Ent­schei­dung zu.” Die Anord­nung einer Aus­gangs­sper­re sei geeig­net, um wei­te­re Anste­ckun­gen gera­de im pri­va­ten und fami­liä­ren Kon­text zu ver­hin­dern. Das Infek­ti­ons­ge­sche­hen im Kreis­ge­biet ist ins­be­son­de­re von der bri­ti­schen Coro­na­vi­rus-Vari­an­te B.1.1.7 geprägt. Die­se Vari­an­te gilt als anste­cken­der, die Men­schen infi­zie­ren sich leich­ter und schnel­ler. Mitt­ler­wei­le ist der über­wie­gen­de Teil aller Neu­in­fek­tio­nen auf die­se Vari­an­te zurück­zu­füh­ren. Sie ver­drängt den soge­nann­ten Wild­typ, also die ursprüng­li­che Form.


Die Anord­nung einer tem­po­rä­ren Aus­gangs­sper­re sieht vor, dass der Auf­ent­halt außer­halb der eige­nen Woh­nung oder sons­ti­gen Unter­kunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Fol­ge­ta­ges grund­sätz­lich nicht erlaubt ist. Pri­va­te Ter­ras­sen, Bal­ko­ne, Gär­ten und Zuwe­gun­gen mit direk­tem Zugang zur Wohn­stät­te kön­nen jedoch wei­ter­hin genutzt werden.


Eine Aus­nah­me von der Aus­gangs­be­schrän­kung besteht bei Vor­lie­gen eines trif­ti­gen Grun­des:
die Inan­spruch­nah­me einer not­wen­di­gen medi­zi­ni­schen, psy­cho­so­zia­len oder vete­ri­när­me­di­zi­ni­schen Behand­lung­die Wahr­neh­mung einer beruf­li­chen Tätig­keitder Besuch von Got­tes­diens­ten und ähn­li­cher reli­giö­ser Ver­an­stal­tun­gen­die Beglei­tung und unauf­schieb­ba­re Betreu­ung unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­ger Per­so­nen und Min­der­jäh­ri­ger, ins­be­son­de­re die Wahr­neh­mung des Sor­ge- und Umgangs­rechts im jewei­li­gen pri­va­ten Bereich die Aus­übung einer Tätig­keit zur Gefah­ren­ab­wehr­die Beglei­tung und Betreu­ung von ster­ben­den Per­so­nen und Per­so­nen in akut lebens­be­droh­li­chen Zustän­den­die Vor­nah­me von unauf­schieb­ba­ren Hand­lun­gen zur Ver­sor­gung von Tie­ren — hier­zu zählt auch der benö­tig­te Aus­lauf von Hun­den in den Abend­stun­den­die Durch­fahrt durch das Gebiet im über­re­gio­na­len öffent­li­chen Per­so­nen­ver­kehr oder in Kraft­fahr­zeu­gen­sons­ti­ge ver­gleich­bar gewich­ti­ge und unab­weis­ba­re Gründe.

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“Die Erle­di­gung von Lebens­mit­tel-Ein­käu­fen stellt kei­ne Aus­nah­me dar”, erläu­tert Land­rat Mat­thi­as Groo­te. “Sie sind im Vor­feld so zu pla­nen, dass die Betrof­fe­nen bis 21 Uhr wie­der zu Hau­se sind. Auch Rei­sen und tages­tou­ris­ti­sche Aus­flü­ge sind kein trif­ti­ger Grund.”


Bei einer Kon­trol­le durch die Poli­zei oder die Ord­nungs­be­hör­den sei­en die trif­ti­gen Grün­de zu nen­nen und durch geeig­ne­te Doku­men­te nach­zu­wei­sen. Es genügt eine soge­nann­te Glaub­haft­ma­chung. Wenn bei Kon­trol­len dar­an Zwei­fel bestehen, wird nach­ge­hakt. Ist man zwin­gend dienst­lich oder beruf­lich unter­wegs, ist es für die Glaub­haft­ma­chung hilf­reich, eine ent­spre­chen­de form­lo­se Beschei­ni­gung durch den Arbeit­ge­ber oder einen Dienst­aus­weis mit­zu­füh­ren. Recht­lich vor­ge­schrie­ben ist eine Arbeit­ge­ber­be­schei­ni­gung nicht, des­halb gibt es auch kei­ne for­ma­len Anfor­de­run­gen an eine sol­che Arbeit­ge­ber­be­schei­ni­gung. Im Prin­zip reicht ein ein­fa­ches Schrei­ben des Arbeit­ge­bers, idea­ler­wei­se mit Stem­pel und auf Briefpapier.

Eine wei­te­re Maß­nah­me betrifft unter­des­sen alle Ein­woh­ner des Kreis­ge­bie­tes: Mit einer zwei­ten All­ge­mein­ver­fü­gung ord­net der Land­kreis Leer das Tra­gen von medi­zi­ni­schen Mas­ken für haus­halts­frem­de Mit­fah­re­rin­nen und Mit­fah­rer in einem pri­va­ten Kraft­fahr­zeug an. Nicht zusam­men­le­ben­de Paa­re gel­ten als ein Haus­halt. Bis­her galt die­se Vor­ga­be ledig­lich bei dienst­li­chen Fahr­ge­mein­schaf­ten, etwa auf dem Weg zur Arbeit oder bei dienst­li­chen Fahr­ten. Das Tra­gen einer Mas­ke gilt nicht für Per­so­nen mit kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder psy­chi­schen Beein­träch­ti­gung (ärzt­li­ches Attest oder ver­gleich­ba­re amt­li­che Beschei­ni­gung not­wen­dig) und für Kin­der bis zur Voll­endung des 6. Lebensjahres.


Bei­de All­ge­mein­ver­fü­gun­gen tre­ten am Tag nach der Ver­öf­fent­li­chung in Kraft und gel­ten somit bis auf Wei­te­res ab Don­ners­tag, den 1. April 2021.


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