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Coro­na-Über­gangs­re­geln lau­fen aus — ab Sonn­tag nur noch eng begrenz­te Test- und Maskenpflichten

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Das Foto zeigt die nie­der­län­di­sche Innen­stadt  Win­scho­ten.  Seit dem 23. März 2022 wur­de die Mas­ken­pflicht in den Nie­der­lan­den auf­ge­ho­ben.  Foto: Ingo Ton­sor @LeserECHO

Seit ges­tern,  2. April 2022, lie­fen die bis­he­ri­gen Über­gangs­re­geln zum Schutz vor dem Coro­na­vi­rus aus. Ent­spre­chend der engen Vor­ga­ben des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (IfSG) sind von Sonn­tag, 3. April 2022 an nur noch sehr begrenz­te Test- und Mas­ken­pflich­ten mög­lich. Dies ergibt sich aus der heu­te ver­öf­fent­lich­ten neu­en ‚Nie­der­säch­si­schen Ver­ord­nung über Schutz­maß­nah­men gegen das Coro­na-Virus SARS-CoV‑2 und des­sen Vari­an­ten (Nie­der­säch­si­sche Coro­na-Ver­ord­nung)’. Die­se Ver­ord­nung ist deut­lich kür­zer als ihre Vor­gän­ge­rin­nen, sie hat nur noch 14 Para­gra­phen. Mit der Ver­ord­nung wird die vom Bun­des­ge­setz­ge­ber in § 28 a Absatz 7 des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes eng gesteck­te Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge voll­stän­dig ausgeschöpft.

Damit besteht vom heu­ti­gen Sonn­tag an in Nie­der­sach­sen eine offi­zi­ell vor­ge­ge­be­ne Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Mas­ke nur­mehr in Arzt­pra­xen und ver­gleich­ba­ren Ein­rich­tun­gen, in Kran­ken- und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen und sons­ti­gen Hei­men. Das glei­che gilt für Obdach­lo­sen­un­ter­künf­te, Ein­rich­tun­gen zur gemein­schaft­li­chen Unter­brin­gung von Asyl­be­wer­bern, voll­zieh­bar Aus­rei­se­pflich­ti­gen, Flücht­lin­gen und Spät­aus­sied­lern und für Jus­tiz­voll­zugs­an­stal­ten. Eine Mas­ke muss zudem auch wei­ter­hin getra­gen wer­den im öffent­li­chen Per­so­nen­ver­kehr — dies ergibt sich für den Nah­ver­kehr aus der Nie­der­säch­si­schen Coro­na-Ver­ord­nung, für den Fern­ver­kehr aus § 28 b Absatz 1 IfSG.

Vor dem Betre­ten von Kran­ken­häu­sern und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Asyl­be­wer­ber­hei­men und Jus­tiz­voll­zugs­an­stal­ten muss auch zukünf­tig ein nega­ti­ver Test vor­ge­legt wer­den. Auch in Schu­len und Kitas besteht wei­ter­hin eine Test­pflicht und zwar drei­mal pro Woche.

In vie­len Berei­chen aber ent­fällt die staat­lich vor­ge­ge­be­ne Mas­ken­pflicht, bei­spiels­wei­se im Ein­zel­han­del oder in Gast­stät­ten. Und es gibt im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz und in der dar­aus abge­lei­te­ten Nie­der­säch­si­schen Coro­na-Ver­ord­nung kei­ne 2G- oder 3G-Zugangs­be­schrän­kun­gen mehr und auch kei­ne Personenobergrenzen.

Indi­vi­du­el­le Schutz­maß­nah­men gegen­über Kran­ken, Krank­heits­ver­däch­ti­gen, Anste­ckungs­ver­däch­ti­gen oder Aus­schei­dern nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schlie­ßung von Ein­rich­tun­gen und Betrie­ben im Ein­zel­fall nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 blei­ben von alle­dem unberührt.

Über die heu­te ver­kün­de­ten Schutz­maß­nah­men hin­aus­ge­hen­de Rege­lun­gen im Sin­ne des § 28a Absät­ze 1 und 2 IfSG, sind aktu­ell nicht anwend­bar. Es besteht weder eine durch den Deut­schen Bun­des­tag fest­zu­stel­len­de epi­de­mi­sche Lage von natio­na­ler Trag­wei­te im Sin­ne des § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG noch der­zeit im Land Nie­der­sach­sen eine kon­kre­te Gefahr einer sich dyna­misch aus­brei­ten­den Infek­ti­ons­la­ge im Sin­ne des § 28a Abs. 8 Satz 2 IfSG (Hot­spot-Rege­lung). Dies kann sich je nach Infek­ti­ons­ge­sche­hen kurz­fris­tig ändern.

Vor dem Hin­ter­grund der nur begrenz­ten recht­li­chen Rege­lungs­mög­lich­kei­ten besteht in den nächs­ten Tagen und Wochen eine umso höhe­re Eigen­ver­ant­wor­tung jeder und jedes Ein­zel­nen, sich selbst und die Mit­men­schen zu schüt­zen. Des­halb fin­den sich in § 1 Absatz 2 der neu­en Coro­na-Ver­ord­nung all­ge­mei­ne Verhaltensempfehlung:

„Allen Per­so­nen wird emp­foh­len, eigenverantwortlich

  • eine Mund-Nasen-Bede­ckung im Sin­ne des § 2 Abs. 1 Sät­ze 1 und 2 ins­be­son­de­re in geschlos­se­nen Räu­men von Ein­rich­tun­gen und Anla­gen mit Publi­kums­ver­kehr und an Orten mit hohem Per­so­nen­auf­kom­men zu tragen,
  • einen Abstand von min­des­tens 1,5 Metern zu ande­ren Per­so­nen einzuhalten,
  • Hygie­ne­maß­nah­men zum Schutz vor Infek­tio­nen mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 zu ergrei­fen und ins­be­son­de­re geschlos­se­ne Räu­me, die dem Auf­ent­halt von Men­schen die­nen, zu belüften.”

§ 2 der Ver­ord­nung beschreibt die Ein­zel­hei­ten der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen, § 3 die Regeln zur Durch­füh­rung der Testungen.

Nach § 4 Absatz 1 der VO darf der Zutritt zu Kran­ken­häu­sern und Vor­sor­ge- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen durch Beschäf­tig­te die­ser Ein­rich­tun­gen, ehren­amt­lich täti­ge Per­so­nen sowie Besu­che­rin­nen und Besu­cher und Drit­te nur erfol­gen, wenn die Per­son einen Nach­weis über eine nega­ti­ve Tes­tung auf das Vor­lie­gen des Coro­na­vi­rus vorlegt.

§ 4 Absatz 2 Satz 1 begrün­det für Kran­ken­häu­ser sowie Vor­sor­ge- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen eine qua­li­fi­zier­te Mas­ken­pflicht, also medi­zi­ni­sche Mas­ke min­des­tens des Schutz­ni­veaus FFP2, KN 95 oder eines gleich­wer­ti­gen Schutzniveaus.

§ 5 ent­hält eine Auf­zäh­lung von wei­te­ren medi­zi­ni­schen Ein­rich­tun­gen, in denen eine Mas­ke min­des­tens des Schutz­ni­veaus FFP2, KN 95 oder eines gleich­wer­ti­gen Schutz­ni­veaus zu tra­gen ist. Dies sind Arzt­pra­xen, Ein­rich­tun­gen für ambu­lan­tes Ope­rie­ren, Dia­ly­se­ein­rich­tun­gen, Tages­kli­ni­ken und Rettungsdienste.

Nach § 6 Absatz 1 haben in Hei­men, unter­stüt­zen­den Wohn­for­men, Inten­siv­pfle­ge-Wohn­ge­mein­schaf­ten und Ein­rich­tun­gen der Tages­pfle­ge Beschäf­tig­te sowie ehren­amt­lich täti­ge Per­so­nen, Besu­che­rin­nen und Besu­cher und Drit­te in geschlos­se­nen Räu­men eine FFP2-Mas­ke oder gleich­wer­ti­ge medi­zi­ni­sche Mas­ken zu tra­gen. Die­se Pflicht gilt nicht für die Gäs­te einer Tages­pfle­ge­ein­rich­tung, soweit alle anwe­sen­den Gäs­te einen Impf­nach­weis gemäß § 22 a Abs. 1 IfSG, einen Gene­se­nen­nach­weis oder einen Test­nach­weis vorlegen.

Die in Absatz 1 Satz 1 genann­ten Per­so­nen dür­fen die genann­ten Ein­rich­tun­gen und Unter­neh­men nur betre­ten und in die­sen nur tätig wer­den, wenn sie nega­tiv getes­tet sind und einen Test­nach­weis nach § 3 mit sich führen.

Nach § 7 gilt auch in der Kin­der­ta­ges­be­treu­ung wei­ter­hin eine Test­pflicht. Hier müs­sen sich Kin­der ab 3 Jah­ren drei­mal wöchent­lich zu Hau­se vor dem Start in die Ein­rich­tung zu Hau­se tes­ten. (In Aus­nah­me­fäl­len kann sich auch eine enge Bezugs­per­son aus dem Haus­halt an Stel­le des Kin­des tes­ten lassen).

Aus § 8 ergibt sich, dass nach den Oster­fe­ri­en alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler ohne Mund-Nase-Bede­ckung in die Schu­le kom­men kön­nen — sie müs­sen die Mas­ke aber nicht weg­las­sen. Es ist aus­drück­lich mög­lich, wei­ter­hin Mas­ke zu tra­gen. Ins­be­son­de­re nach den Feri­en, in wel­chen oft­mals eine Viel­zahl von Kon­tak­ten und Rei­se­tä­tig­kei­ten statt­fin­den, kann sich die­se Schutz­maß­nah­me als sehr wirk­sam erweisen. 

Mit Blick auf eben­die­se beson­de­re Lage nach den Feri­en wird es zudem an den nie­der­säch­si­schen Schu­len zwi­schen dem 20. April 2022 (ers­ter Schul­tag nach den Feri­en) und dem 29. April 2022 erneut eine zusätz­li­che Test­pha­se geben, in der sich alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler täg­lich (an Unter­richts­ta­gen) zu Hau­se auf eine Coro­na-Infek­ti­on tes­ten. Ohne ein Nega­tiv-Ergeb­nis darf die Schu­le nicht betre­ten werden.

§ 9 regelt die Details der Test­pflicht in Jus­tiz­voll­zugs­an­stal­ten, Abschie­bungs­haft­ein­rich­tun­gen und Ein­rich­tun­gen des Maß­re­gel­voll­zugs, § 10 die für Ein­rich­tun­gen zur gemein­schaft­li­chen Unter­brin­gung von Spät­aus­sied­lern, Flücht­lin­gen und Asyl­be­wer­bern sowie von voll­zieh­bar Ausreisepflichtigen.

Nach § 11 Satz 1 gilt für die Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner in Obdach­lo­sen­un­ter­künf­ten sowie für die in den Ein­rich­tun­gen beschäf­tig­ten Per­so­nen in Bezug auf gemein­schaft­lich genutz­te Flä­chen eine Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Mas­ke min­des­tens des Schutz­ni­veaus FFP2, KN 95 oder eines gleich­wer­ti­gen Schutz­ni­veaus. § 11 Absatz 2 schreibt vor, dass für Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner mit aku­ten Erkäl­tungs­sym­pto­men eine getrenn­te Unter­brin­gung vor­ge­se­hen wer­den muss.

§ 12 begrün­det für den Bereich des öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehrs eine Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung und sieht bei deren Aus­ge­stal­tung zum Teil Abwei­chun­gen zu § 2 der Ver­ord­nung vor. Für Per­so­nen ab dem voll­ende­ten 14. Lebens­jahr, die Ver­kehrs­mit­tel des Per­so­nen­nah­ver­kehrs nut­zen, sowie für das Kon­troll- und Ser­vice­per­so­nal, Fahr- und Steu­er­per­so­nal, soweit durch deren Tätig­keit phy­si­sche Kon­tak­te zu ande­ren Per­so­nen bestehen, besteht eine Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­sche Mas­ke min­des­tens des Schutz­ni­veaus FFP 2, KN 95 oder eines gleich­wer­ti­gen Schutzes.

§ 13 stellt klar, dass Ver­stö­ße gegen die §§ 4 — 6 und 9 bis 12, jeweils auch in Ver­bin­dung mit den §§ 2 und 3 Ord­nungs­wid­rig­kei­ten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG dar­stel­len. Die­se kön­nen gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit Geld­bu­ße bis zu 25 000 Euro geahn­det werden.

Nach § 14 tritt die neue Coro­na-Ver­ord­nung am 3. April 2022 in Kraft und folgt damit der bis­he­ri­gen Nds. Coro­na-Ver­ord­nung, die bis zum 2. April 2022 gilt. Das Außer­kraft­tre­ten der Ver­ord­nung wird unter Beach­tung der Anfor­de­run­gen des § 28 a Abs. 5 Satz 2 IfSG gere­gelt. Dem­nach sind Rechts­ver­ord­nun­gen, die nach § 32 in Ver­bin­dung mit § 28 Abs. 1 und § 28 a Abs. 1 IfSG erlas­sen wer­den, mit einer all­ge­mei­nen Begrün­dung zu ver­se­hen und zeit­lich zu befris­ten. Die Gel­tungs­dau­er beträgt grund­sätz­lich vier Wochen. Die neue Nie­der­säch­si­sche Coro­na-Ver­ord­nung tritt mit Ablauf des 29. April 2022 außer Kraft. Eine Neu­an­pas­sung der Ver­ord­nungs­la­ge auch vor dem 29. April 2022 bleibt jeder­zeit möglich.


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