News
Corona-Übergangsregeln laufen aus — ab Sonntag nur noch eng begrenzte Test- und Maskenpflichten
Das Foto zeigt die niederländische Innenstadt Winschoten. Seit dem 23. März 2022 wurde die Maskenpflicht in den Niederlanden aufgehoben. Foto: Ingo Tonsor @LeserECHO
Seit gestern, 2. April 2022, liefen die bisherigen Übergangsregeln zum Schutz vor dem Coronavirus aus. Entsprechend der engen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind von Sonntag, 3. April 2022 an nur noch sehr begrenzte Test- und Maskenpflichten möglich. Dies ergibt sich aus der heute veröffentlichten neuen ‚Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV‑2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung)’. Diese Verordnung ist deutlich kürzer als ihre Vorgängerinnen, sie hat nur noch 14 Paragraphen. Mit der Verordnung wird die vom Bundesgesetzgeber in § 28 a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes eng gesteckte Ermächtigungsgrundlage vollständig ausgeschöpft.
Damit besteht vom heutigen Sonntag an in Niedersachsen eine offiziell vorgegebene Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nurmehr in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen, in Kranken- und Pflegeeinrichtungen und sonstigen Heimen. Das gleiche gilt für Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern und für Justizvollzugsanstalten. Eine Maske muss zudem auch weiterhin getragen werden im öffentlichen Personenverkehr — dies ergibt sich für den Nahverkehr aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung, für den Fernverkehr aus § 28 b Absatz 1 IfSG.
Vor dem Betreten von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Asylbewerberheimen und Justizvollzugsanstalten muss auch zukünftig ein negativer Test vorgelegt werden. Auch in Schulen und Kitas besteht weiterhin eine Testpflicht und zwar dreimal pro Woche.
In vielen Bereichen aber entfällt die staatlich vorgegebene Maskenpflicht, beispielsweise im Einzelhandel oder in Gaststätten. Und es gibt im Infektionsschutzgesetz und in der daraus abgeleiteten Niedersächsischen Corona-Verordnung keine 2G- oder 3G-Zugangsbeschränkungen mehr und auch keine Personenobergrenzen.
Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben von alledem unberührt.
Über die heute verkündeten Schutzmaßnahmen hinausgehende Regelungen im Sinne des § 28a Absätze 1 und 2 IfSG, sind aktuell nicht anwendbar. Es besteht weder eine durch den Deutschen Bundestag festzustellende epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG noch derzeit im Land Niedersachsen eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage im Sinne des § 28a Abs. 8 Satz 2 IfSG (Hotspot-Regelung). Dies kann sich je nach Infektionsgeschehen kurzfristig ändern.
Vor dem Hintergrund der nur begrenzten rechtlichen Regelungsmöglichkeiten besteht in den nächsten Tagen und Wochen eine umso höhere Eigenverantwortung jeder und jedes Einzelnen, sich selbst und die Mitmenschen zu schützen. Deshalb finden sich in § 1 Absatz 2 der neuen Corona-Verordnung allgemeine Verhaltensempfehlung:
„Allen Personen wird empfohlen, eigenverantwortlich
- eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen zu tragen,
- einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten,
- Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 zu ergreifen und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften.”
§ 2 der Verordnung beschreibt die Einzelheiten der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, § 3 die Regeln zur Durchführung der Testungen.
Nach § 4 Absatz 1 der VO darf der Zutritt zu Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen durch Beschäftigte dieser Einrichtungen, ehrenamtlich tätige Personen sowie Besucherinnen und Besucher und Dritte nur erfolgen, wenn die Person einen Nachweis über eine negative Testung auf das Vorliegen des Coronavirus vorlegt.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 begründet für Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine qualifizierte Maskenpflicht, also medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus.
§ 5 enthält eine Aufzählung von weiteren medizinischen Einrichtungen, in denen eine Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen ist. Dies sind Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Rettungsdienste.
Nach § 6 Absatz 1 haben in Heimen, unterstützenden Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften und Einrichtungen der Tagespflege Beschäftigte sowie ehrenamtlich tätige Personen, Besucherinnen und Besucher und Dritte in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder gleichwertige medizinische Masken zu tragen. Diese Pflicht gilt nicht für die Gäste einer Tagespflegeeinrichtung, soweit alle anwesenden Gäste einen Impfnachweis gemäß § 22 a Abs. 1 IfSG, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis vorlegen.
Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dürfen die genannten Einrichtungen und Unternehmen nur betreten und in diesen nur tätig werden, wenn sie negativ getestet sind und einen Testnachweis nach § 3 mit sich führen.
Nach § 7 gilt auch in der Kindertagesbetreuung weiterhin eine Testpflicht. Hier müssen sich Kinder ab 3 Jahren dreimal wöchentlich zu Hause vor dem Start in die Einrichtung zu Hause testen. (In Ausnahmefällen kann sich auch eine enge Bezugsperson aus dem Haushalt an Stelle des Kindes testen lassen).
Aus § 8 ergibt sich, dass nach den Osterferien alle Schülerinnen und Schüler ohne Mund-Nase-Bedeckung in die Schule kommen können — sie müssen die Maske aber nicht weglassen. Es ist ausdrücklich möglich, weiterhin Maske zu tragen. Insbesondere nach den Ferien, in welchen oftmals eine Vielzahl von Kontakten und Reisetätigkeiten stattfinden, kann sich diese Schutzmaßnahme als sehr wirksam erweisen.
Mit Blick auf ebendiese besondere Lage nach den Ferien wird es zudem an den niedersächsischen Schulen zwischen dem 20. April 2022 (erster Schultag nach den Ferien) und dem 29. April 2022 erneut eine zusätzliche Testphase geben, in der sich alle Schülerinnen und Schüler täglich (an Unterrichtstagen) zu Hause auf eine Corona-Infektion testen. Ohne ein Negativ-Ergebnis darf die Schule nicht betreten werden.
§ 9 regelt die Details der Testpflicht in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und Einrichtungen des Maßregelvollzugs, § 10 die für Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie von vollziehbar Ausreisepflichtigen.
Nach § 11 Satz 1 gilt für die Bewohnerinnen und Bewohner in Obdachlosenunterkünften sowie für die in den Einrichtungen beschäftigten Personen in Bezug auf gemeinschaftlich genutzte Flächen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus. § 11 Absatz 2 schreibt vor, dass für Bewohnerinnen und Bewohner mit akuten Erkältungssymptomen eine getrennte Unterbringung vorgesehen werden muss.
§ 12 begründet für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und sieht bei deren Ausgestaltung zum Teil Abweichungen zu § 2 der Verordnung vor. Für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personennahverkehrs nutzen, sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, Fahr- und Steuerpersonal, soweit durch deren Tätigkeit physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP 2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzes.
§ 13 stellt klar, dass Verstöße gegen die §§ 4 — 6 und 9 bis 12, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 2 und 3 Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG darstellen. Diese können gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Nach § 14 tritt die neue Corona-Verordnung am 3. April 2022 in Kraft und folgt damit der bisherigen Nds. Corona-Verordnung, die bis zum 2. April 2022 gilt. Das Außerkrafttreten der Verordnung wird unter Beachtung der Anforderungen des § 28 a Abs. 5 Satz 2 IfSG geregelt. Demnach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28 a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen. Die neue Niedersächsische Corona-Verordnung tritt mit Ablauf des 29. April 2022 außer Kraft. Eine Neuanpassung der Verordnungslage auch vor dem 29. April 2022 bleibt jederzeit möglich.
Anzeige

News
Winter-Check am Futterhaus: Macht mit bei der „Stunde der Wintervögel“!
Wintereinbruch in Ostfriesland: NABU ruft zur Fütterung und großen Vogelzählung auf
Schnee, Eis und eisiger Wind: Der Winter hat Ostfriesland fest im Griff. Was für uns nach gemütlichen Stunden im Warmen klingt bedeutet für unsere heimischen Vögel einen harten Überlebenskampf. Der NABU Ostfriesland gibt jetzt wichtige Tipps zur Fütterung und lädt vom 9. bis 11. Januar zur „Stunde der Wintervögel“ ein.
Wenn der Boden gefroren und die Landschaft schneebedeckt ist, wird die Nahrungssuche für Amsel, Meise und Rotkehlchen zum Kraftakt. „Gerade jetzt nehmen die Vögel angebotenes Futter dankbar an“, erklärt Jan Fuchs vom NABU Ostfriesland. Wer helfen möchte, sollte jedoch auf die richtige Qualität achten.
Artgerecht füttern: Qualität statt Plastik
Der Experte rät zu hochwertigem Körner- und Fettfutter, idealerweise in Bioqualität. Ein wichtiger Hinweis für alle Vogelfreunde: Auf Meisenknödel in Plastiknetzen sollte verzichtet werden. Diese stellen eine Verletzungsgefahr für die Tiere dar und belasten zudem die Umwelt. Wer ganz sichergehen möchte, kann Meisenknödel aus Körnermischungen und Kokosfett oder Rindertalg einfach selbst herstellen – Anleitungen dazu bietet der NABU auf seiner Website.
Auch die Platzierung ist entscheidend: Futter sollte hängend an einem katzensicheren Ort angeboten werden. Klassische Futterhäuschen sind laut NABU weniger geeignet, da die Vögel darin herumlaufen und das Futter durch Kot verunreinigen können, was die Ausbreitung von Krankheiten begünstigt.
Mitmachen und Forschen: Die „Stunde der Wintervögel“
Das aktuelle Winterwetter bietet pünktlich zum kommenden Wochenende ideale Bedingungen für eine besondere Aktion: Vom 9. bis 11. Januar findet die 16. „Stunde der Wintervögel“ statt. Deutschlands größte wissenschaftliche Mitmachaktion liefert wichtige Daten über die Bestandsentwicklung unserer heimischen Arten.
So einfach funktioniert die Teilnahme:
-
Beobachten: Suchen Sie sich eine Stunde lang einen gemütlichen Platz am Fenster, im Garten oder im Park.
-
Zählen: Notieren Sie von jeder Vogelart die höchste Anzahl, die Sie gleichzeitig sehen.
-
Melden: Übermitteln Sie Ihre Ergebnisse bis zum 19. Januar online unter www.stundederwintervoegel.de oder über die App „NABU Vogelwelt“.
„Jede einzelne Meldung hilft uns, die Entwicklungen bei unseren Wintervögeln besser zu verstehen“, betont Jan Fuchs. Im vergangenen Jahr beteiligten sich bundesweit rund 122.000 Menschen an der Aktion. Dank des aktuellen Winterwetters rechnen die Naturschützer auch in diesem Jahr mit einer regen Beteiligung und spannenden Beobachtungen direkt vor der Haustür.
Anzeige
Vogelfutter einfach selber machen: So geht’s!
Wenn Schnee und Eis das Land bedecken, ist eine zusätzliche Fütterung für unsere heimischen Wildvögel überlebenswichtig. Selbstgemachtes Vogelfutter ist nicht nur eine nachhaltige Alternative zu gekauften Produkten, sondern auch eine schöne Beschäftigung für die ganze Familie. Und das Beste: Sie wissen genau, was drin ist!
Das brauchen Sie:
-
200 g Kokosfett oder Rindertalg: Dies ist die Basis und bindet die Körnermischung.
-
300–400 g Körnermischung: Eine fertige Mischung für Wildvögel oder eine eigene Zusammenstellung aus Sonnenblumenkernen, Haferflocken, Hanfsamen, Leinsamen, Mohn, Hirse und gehackten Nüssen (ungesalzen!).
-
Optional: Rosinen oder getrocknete Beeren für Weichfutterfresser wie Amseln und Rotkehlchen.
-
Formen: Ausstechformen, leere Joghurtbecher (mit Loch im Boden), halbe Kokosnussschalen oder Tannenzapfen.
-
Schnur oder Draht: Zum Aufhängen der fertigen Futterstücke.
-
Topf und Schüssel: Zum Schmelzen und Mischen.
Und so geht’s Schritt für Schritt:
-
Fett schmelzen: Das Kokosfett oder Rindertalg in einem Topf bei niedriger Hitze langsam schmelzen lassen. Achten Sie darauf, dass es nicht zu heiß wird und keine Blasen wirft.
-
Körner mischen: Sobald das Fett vollständig geschmolzen ist, den Topf vom Herd nehmen. Die Körnermischung (und optional die Trockenfrüchte) hinzufügen und alles gut verrühren, bis alle Körner gleichmäßig mit dem Fett überzogen sind. Die Masse sollte nun klebrig sein.
-
Formen füllen:
-
Für Meisenknödel: Nehmen Sie eine Portion der Masse und formen Sie diese fest zu einer Kugel. Stechen Sie vorsichtig ein Loch hindurch (z.B. mit einem Stiel oder Strohhalm), um später eine Schnur hindurchziehen zu können.
-
In Ausstechformen: Legen Sie eine Schnur als Aufhängung in die Form und drücken Sie die Masse fest hinein.
-
In Joghurtbechern/Kokosnussschalen: Legen Sie eine Schnur durch das vorbereitete Loch und lassen Sie das Ende unten herausragen. Füllen Sie die Fett-Körnermischung in die Formen und drücken Sie sie fest an. Das Schnurende sollte oben aus der Masse herausragen, um später als Aufhängung zu dienen.
-
Tannenzapfen: Verstreichen Sie die Fett-Körnermischung großzügig zwischen die Schuppen der Tannenzapfen. Auch hier können Sie eine Schnur zum Aufhängen anbringen.
-
-
Aushärten lassen: Lassen Sie die fertigen Futterstücke an einem kühlen Ort oder im Kühlschrank aushärten. Dies dauert je nach Größe und Form einige Stunden.
-
Aufhängen: Sobald das Futter hart geworden ist, können Sie es aus den Formen nehmen (bei Joghurtbechern einfach den Boden aufschneiden oder vorsichtig zerdrücken). Ziehen Sie die Schnüre durch die Löcher oder verwenden Sie die bereits eingelegten Aufhänger.
Wichtiger Tipp: Achten Sie darauf, die Futterstellen an einem katzensicheren Ort aufzuhängen, am besten an Ästen, wo Katzen nicht direkt herankommen.
News
Segen und starke Botschaft: Sternsinger im Papenburger Rathaus
Die Sternsinger segneten dieses Jahr das erste Mal beide Papenburger Rathäuser. Im Bild zu sehen sind die Sternsinger und Bürgermeisterin Vanessa Gattung vor dem Rathaus. Bildquelle: Stadt Papenburg
Segen für das neue Rathaus: Papenburger Sternsinger setzen Zeichen gegen Kinderarbeit
„Christus mansionem benedicat“ – mit diesem traditionellen Segenswunsch besuchten die Sternsinger zum Jahresbeginn die Rathäuser der Stadt Papenburg. Im Fokus der diesjährigen Aktion steht ein besonders ernstes Thema: Der weltweite Kampf gegen ausbeuterische Kinderarbeit.
Es war ein besonderer Termin für Bürgermeisterin Vanessa Gattung, die die kleinen Könige der Gemeinden St. Antonius und St. Josef zum ersten Mal in den neuen Räumlichkeiten des Rathausgebäudes empfangen durfte. Mit dem Lied „Der Caspar, der Melchior und der Balthasar“ brachten die Kinder nicht nur festliche Stimmung, sondern auch den Segensspruch „20 * C + M + B + 26“ an die Eingänge der städtischen Gebäude an.
„Schule statt Fabrik“ – Eine Botschaft, die bewegt
Hinter dem festlichen Gewand der Sternsinger steht in diesem Jahr ein eindringliches Motto: „Schule statt Fabrik – Sternsingen gegen Kinderarbeit“. Die bundesweite Aktion macht darauf aufmerksam, dass weltweit immer noch rund 138 Millionen Kinder zwischen fünf und 17 Jahren arbeiten müssen – oft unter gefährlichen und gesundheitsschädlichen Bedingungen.
Kinderarbeit verhindert den Schulbesuch, raubt Zukunftschancen und schadet der kindlichen Entwicklung. Mit den gesammelten Spenden unterstützen die Sternsinger Partnerorganisationen weltweit, die Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen befreien und ihnen den Weg zurück in die Bildung ebnen.
Fokusland Bangladesch: Den Kreislauf der Armut durchbrechen
Beispielhaft stehen in diesem Jahr Projekte in Bangladesch im Mittelpunkt. Dort zwingt die extreme Armut viele Familien dazu, ihre Kinder arbeiten zu schicken. Organisationen wie die Caritas Bangladesch setzen hier an: Sie organisieren Förderkurse, unterstützen Jugendliche bei Schulabschlüssen und leisten wichtige Aufklärungsarbeit bei Eltern und Behörden, um den Teufelskreis aus Armut und fehlenden Bildungschancen dauerhaft zu durchbrechen.
Globaler Einsatz aus dem Emsland
Mit ihrem Besuch im Papenburger Rathaus zeigten die Kinder, dass Engagement keine Altersgrenzen kennt. Die gesammelten Spenden der Aktion fließen in Hilfsprojekte für benachteiligte Kinder in rund 100 Ländern weltweit. Dank des Einsatzes der Sternsinger können Kinderrechte gestärkt und neue Perspektiven geschaffen werden – für eine Welt, in der Schule und Bildung wichtiger sind als die Arbeit in Fabriken.
Anzeige

News
Deutschlandticket wird teurer, mehr Lohn, höhere Pauschalen: Das ändert sich ab 2026
Jahreswechsel 2025/2026: Das ändert sich bei Löhnen, Steuern und Verkehr
DEUTSCHLAND – Mit dem Jahreswechsel treten zahlreiche gesetzliche und finanzielle Neuerungen in Kraft, die weitreichende Auswirkungen auf den Alltag und den Geldbeutel der Bürger haben. Von spürbaren Lohnerhöhungen über steuerliche Entlastungen bis hin zu Preisanpassungen im Nahverkehr – wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro
Eine der zentralen Änderungen betrifft Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich: Der gesetzliche Mindestlohn wird angehoben und liegt künftig bei 13,90 Euro pro Stunde. Diese Maßnahme soll die Kaufkraft angesichts der Lebenshaltungskosten stärken und für eine fairere Entlohnung in vielen Branchen sorgen.
Entlastung für Pendler: 38 Cent ab dem ersten Kilometer
Gute Nachrichten gibt es für alle Berufspendler. Die Pendlerpauschale wird deutlich angehoben und beträgt nun 38 Cent pro Kilometer. Besonders relevant: Im Gegensatz zu früheren Regelungen gilt dieser erhöhte Satz bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer. Damit können Fahrtkosten bei der Steuererklärung künftig wesentlich stärker geltend gemacht werden, was besonders für Pendler im ländlichen Raum eine finanzielle Erleichterung darstellt.
Deutschlandticket: Preissprung auf 63 Euro
Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs müssen sich hingegen auf höhere Kosten einstellen. Das bundesweit gültige Deutschlandticket verteuert sich ab dem 1. Januar auf 63,00 Euro im Monat. Trotz der Preissteigerung bleibt das Ticket weiterhin die zentrale Flatrate-Option für Bus und Bahn in ganz Deutschland.
Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie
Wer gerne auswärts isst, darf auf stabilere Preise hoffen: Die Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie wird von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Ziel dieser politischen Entscheidung ist es, die Branche nach schwierigen Jahren zu stützen und die Betriebe in die Lage zu versetzen, die Preise für die Gäste trotz gestiegener Energiekosten moderat zu halten.
Anzeige






















