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Corona-Übergangsregeln laufen aus — ab Sonntag nur noch eng begrenzte Test- und Maskenpflichten

Das Foto zeigt die niederländische Innenstadt Winschoten. Seit dem 23. März 2022 wurde die Maskenpflicht in den Niederlanden aufgehoben. Foto: Ingo Tonsor @LeserECHO
Seit gestern, 2. April 2022, liefen die bisherigen Übergangsregeln zum Schutz vor dem Coronavirus aus. Entsprechend der engen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind von Sonntag, 3. April 2022 an nur noch sehr begrenzte Test- und Maskenpflichten möglich. Dies ergibt sich aus der heute veröffentlichten neuen ‚Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV‑2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung)’. Diese Verordnung ist deutlich kürzer als ihre Vorgängerinnen, sie hat nur noch 14 Paragraphen. Mit der Verordnung wird die vom Bundesgesetzgeber in § 28 a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes eng gesteckte Ermächtigungsgrundlage vollständig ausgeschöpft.
Damit besteht vom heutigen Sonntag an in Niedersachsen eine offiziell vorgegebene Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nurmehr in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen, in Kranken- und Pflegeeinrichtungen und sonstigen Heimen. Das gleiche gilt für Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern und für Justizvollzugsanstalten. Eine Maske muss zudem auch weiterhin getragen werden im öffentlichen Personenverkehr — dies ergibt sich für den Nahverkehr aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung, für den Fernverkehr aus § 28 b Absatz 1 IfSG.
Vor dem Betreten von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Asylbewerberheimen und Justizvollzugsanstalten muss auch zukünftig ein negativer Test vorgelegt werden. Auch in Schulen und Kitas besteht weiterhin eine Testpflicht und zwar dreimal pro Woche.
In vielen Bereichen aber entfällt die staatlich vorgegebene Maskenpflicht, beispielsweise im Einzelhandel oder in Gaststätten. Und es gibt im Infektionsschutzgesetz und in der daraus abgeleiteten Niedersächsischen Corona-Verordnung keine 2G- oder 3G-Zugangsbeschränkungen mehr und auch keine Personenobergrenzen.
Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben von alledem unberührt.
Über die heute verkündeten Schutzmaßnahmen hinausgehende Regelungen im Sinne des § 28a Absätze 1 und 2 IfSG, sind aktuell nicht anwendbar. Es besteht weder eine durch den Deutschen Bundestag festzustellende epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG noch derzeit im Land Niedersachsen eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage im Sinne des § 28a Abs. 8 Satz 2 IfSG (Hotspot-Regelung). Dies kann sich je nach Infektionsgeschehen kurzfristig ändern.
Vor dem Hintergrund der nur begrenzten rechtlichen Regelungsmöglichkeiten besteht in den nächsten Tagen und Wochen eine umso höhere Eigenverantwortung jeder und jedes Einzelnen, sich selbst und die Mitmenschen zu schützen. Deshalb finden sich in § 1 Absatz 2 der neuen Corona-Verordnung allgemeine Verhaltensempfehlung:
„Allen Personen wird empfohlen, eigenverantwortlich
- eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen zu tragen,
- einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten,
- Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 zu ergreifen und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften.”
§ 2 der Verordnung beschreibt die Einzelheiten der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, § 3 die Regeln zur Durchführung der Testungen.
Nach § 4 Absatz 1 der VO darf der Zutritt zu Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen durch Beschäftigte dieser Einrichtungen, ehrenamtlich tätige Personen sowie Besucherinnen und Besucher und Dritte nur erfolgen, wenn die Person einen Nachweis über eine negative Testung auf das Vorliegen des Coronavirus vorlegt.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 begründet für Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine qualifizierte Maskenpflicht, also medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus.
§ 5 enthält eine Aufzählung von weiteren medizinischen Einrichtungen, in denen eine Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen ist. Dies sind Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Rettungsdienste.
Nach § 6 Absatz 1 haben in Heimen, unterstützenden Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften und Einrichtungen der Tagespflege Beschäftigte sowie ehrenamtlich tätige Personen, Besucherinnen und Besucher und Dritte in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder gleichwertige medizinische Masken zu tragen. Diese Pflicht gilt nicht für die Gäste einer Tagespflegeeinrichtung, soweit alle anwesenden Gäste einen Impfnachweis gemäß § 22 a Abs. 1 IfSG, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis vorlegen.
Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dürfen die genannten Einrichtungen und Unternehmen nur betreten und in diesen nur tätig werden, wenn sie negativ getestet sind und einen Testnachweis nach § 3 mit sich führen.
Nach § 7 gilt auch in der Kindertagesbetreuung weiterhin eine Testpflicht. Hier müssen sich Kinder ab 3 Jahren dreimal wöchentlich zu Hause vor dem Start in die Einrichtung zu Hause testen. (In Ausnahmefällen kann sich auch eine enge Bezugsperson aus dem Haushalt an Stelle des Kindes testen lassen).
Aus § 8 ergibt sich, dass nach den Osterferien alle Schülerinnen und Schüler ohne Mund-Nase-Bedeckung in die Schule kommen können — sie müssen die Maske aber nicht weglassen. Es ist ausdrücklich möglich, weiterhin Maske zu tragen. Insbesondere nach den Ferien, in welchen oftmals eine Vielzahl von Kontakten und Reisetätigkeiten stattfinden, kann sich diese Schutzmaßnahme als sehr wirksam erweisen.
Mit Blick auf ebendiese besondere Lage nach den Ferien wird es zudem an den niedersächsischen Schulen zwischen dem 20. April 2022 (erster Schultag nach den Ferien) und dem 29. April 2022 erneut eine zusätzliche Testphase geben, in der sich alle Schülerinnen und Schüler täglich (an Unterrichtstagen) zu Hause auf eine Corona-Infektion testen. Ohne ein Negativ-Ergebnis darf die Schule nicht betreten werden.
§ 9 regelt die Details der Testpflicht in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und Einrichtungen des Maßregelvollzugs, § 10 die für Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie von vollziehbar Ausreisepflichtigen.
Nach § 11 Satz 1 gilt für die Bewohnerinnen und Bewohner in Obdachlosenunterkünften sowie für die in den Einrichtungen beschäftigten Personen in Bezug auf gemeinschaftlich genutzte Flächen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus. § 11 Absatz 2 schreibt vor, dass für Bewohnerinnen und Bewohner mit akuten Erkältungssymptomen eine getrennte Unterbringung vorgesehen werden muss.
§ 12 begründet für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und sieht bei deren Ausgestaltung zum Teil Abweichungen zu § 2 der Verordnung vor. Für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personennahverkehrs nutzen, sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, Fahr- und Steuerpersonal, soweit durch deren Tätigkeit physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP 2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzes.
§ 13 stellt klar, dass Verstöße gegen die §§ 4 — 6 und 9 bis 12, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 2 und 3 Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG darstellen. Diese können gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Nach § 14 tritt die neue Corona-Verordnung am 3. April 2022 in Kraft und folgt damit der bisherigen Nds. Corona-Verordnung, die bis zum 2. April 2022 gilt. Das Außerkrafttreten der Verordnung wird unter Beachtung der Anforderungen des § 28 a Abs. 5 Satz 2 IfSG geregelt. Demnach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28 a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen. Die neue Niedersächsische Corona-Verordnung tritt mit Ablauf des 29. April 2022 außer Kraft. Eine Neuanpassung der Verordnungslage auch vor dem 29. April 2022 bleibt jederzeit möglich.
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Der Kleingartenbauverein Leer e. V. – Mehr als 100 Jahre gelebte Gartenkultur in Ostfriesland

Der Kleingartenbauverein Leer e. V. – über 100 Jahre grüne Geschichte in Ostfriesland
Der Kleingartenbauverein Leer e. V. blickt auf eine traditionsreiche, über 100-jährige Geschichte zurück, die weit über das einfache Gärtnern hinausgeht. Seit seiner Gründung am 22. Mai 1919 durch 143 engagierte Bürger hat sich der Verein zu einer festen Institution in Ostfriesland entwickelt – mit heute rund 6 Hektar bewirtschafteter Fläche, modernen Vereinsstrukturen und einer lebendigen Gemeinschaft.
🌱 Vom Grabeland zur Gartenanlage – ein Blick zurück
Die ersten Jahre waren geprägt vom Bedürfnis nach Selbstversorgung. Auf zunächst fünf Hektar Land fanden die ersten Mitglieder – 1921 waren es bereits 575 – eine Fläche zum Anbau von Lebensmitteln. Durch Zupachtung wuchs das Vereinsgelände rasch auf über 51 Hektar an. Die Verteilung der Parzellen war damals eine Herausforderung: Anfangs durfte jedes Mitglied 1.000 m² bewirtschaften, später erfolgte die Zuteilung nach Familiengröße – was leider auch zu einigen Tricksereien führte, die bei Entdeckung allerdings streng geahndet wurden.
In Zeiten wirtschaftlicher Not – wie der Inflationszeit 1923 – kam es sogar zu alternativen Zahlungsformen wie der sogenannten „Kartoffelwährung“, die in Nachbarorten wie Aurich oder Norden anerkannt war – in Leer jedoch undenkbar blieb.
🏡 Wandel durch die Jahrzehnte – Gartenarbeit in Kriegs- und Nachkriegszeiten
Während des Dritten Reichs erlebte der Verein tiefgreifende Umstrukturierungen: Der sogenannte „Vereinsleiter“ führte strikte Regeln ein, etwa eine Pflicht zur Weiterbildung. Nach dem Zweiten Weltkrieg lag vieles brach – 1946 standen nur noch 25 Hektar für 900 Mitglieder zur Verfügung. Doch der Wiederaufbau begann: Bis Ende 1948 wurde die Fläche auf 46 Hektar erweitert, und 1.262 Mitglieder engagierten sich aktiv.
Ab den 1950er Jahren musste jedoch auch der Verein dem Wohnungsbau weichen: Immer mehr Grabeland ging verloren. 1954 wurde schließlich mit der heutigen Anlage „Am Westerhammrich“ der Grundstein für die moderne Vereinsstruktur gelegt.
🌼 Die heutige Anlage – grün, gepflegt und gemeinschaftlich
Heute umfasst das Vereinsgelände rund 5,99 Hektar, aufgeteilt in 109 Parzellen à 450 bis 500 m². Die Gärten sind durch gepflegte Hecken eingefasst und über Schlacke- und Schotterwege erreichbar. Gemeinschaftsflächen wie eine Streuobstwiese, eine Lehrimkerei und ein Festplatz laden zum Austausch ein.
Ein Meilenstein war der Stromanschluss 1976, sowie der Ausbau des Vereinsheims, das ursprünglich 1957 aus einem Geräteschuppen hervorging. Das Vereinsheim dient heute als Treffpunkt, Veranstaltungsort und Ort des Miteinanders – mit Toiletten, Lagerräumen und Getränkeausschank.
📜 Gartenordnung und Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Kleingartenbauvereins Leer e. V. verpflichten sich zur Einhaltung der Gartenordnung (Stand: Januar 2023). Dazu gehören unter anderem:
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Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von 100 € (60 € Aufnahmegebühr),
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12 Stunden Gemeinschaftsarbeit pro Parzelle,
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Sauberkeit auf Wegen & Müllvermeidung,
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Vorschriften zu Heckenpflege, Laubengröße und Bauanträgen.
Die Kleingartenanlage ist für Besucher vom 1. März bis 31. Oktober täglich bis 19 Uhr geöffnet, in den Wintermonaten an Wochenenden.

👥 Der aktuelle Vorstand (Stand: 2023)
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1. Vorsitzender: Helmut Aden
📞 0491 66828 | 📱 0174 6023398 | ✉️ helmut-aden@kleingarten-leer.de -
2. Vorsitzender (Landaufseher): Mehmet Yaman
📱 0152 22393352 -
Schatzmeister: Michael van Hove
📱 0152 06774288 | ✉️ schatzmeister@kleingarten-leer.de -
Schriftführer: Keno Harders
📱 0163 1701702 | ✉️ keno.harders@ewetel.net -
Beisitzerin: Lisa Tirrel
📱 0152 26066482 | ✉️ lisa.tirrel@gmail.com -
Beisitzer: Joachim Winter
📱 0170 4304438 | ✉️ joachim.winter2907@gmx.de -
Beisitzer: Timo Voskamp
📱 0176 45630065 | ✉️ 1timovoskamp@gmail.com
Der Kleingartenbauverein Leer e. V. ist mehr als nur ein Ort für Freizeitgärtner. Er ist ein Stück gelebter Stadtgeschichte, ein Zentrum der Gemeinschaft und ein grünes Refugium inmitten Ostfrieslands. Ob jung oder alt, ob für Gemüsebeete, Blumenpracht oder Bienenhaltung – hier findet jeder seinen Platz im Grünen.
📍 Standort der Anlage:
Kleingartenanlage „Am Westerhammrich“
An den Gärten, 26789 Leer
Tipp: Du möchtest Mitglied werden oder eine Parzelle pachten? Kontaktiere den Vorstand – neue Mitglieder sind herzlich willkommen!
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Private Krankenversicherung Ostfriesland

Private Krankenversicherung Ostfriesland – Ihr starker Gesundheitsschutz direkt aus der Region
Ostfriesland/Leer, 18. Mai 2025 – Wer sich in Ostfriesland optimal für Gesundheit und Pflege absichern möchte, stößt bei der Suche nach einer leistungsstarken privaten Krankenversicherung schnell auf ein breites Angebot. Besonders gefragt: maßgeschneiderte Tarife, persönliche Beratung und ein starker regionaler Partner – wie die Allianz Hauptvertretung Heidi Noormann in Leer.
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Mo–Fr: 09:00 – 12:30 Uhr und 14:30 – 17:00 Uhr
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Keine Wartezeit & eine Innovationsgarantie bieten
Gerade für Familien, Kinder oder Menschen mit hoher Zahnarztfrequenz ist eine solche Zusatzversicherung ein sinnvoller finanzieller Schutz – regional gut betreut durch die Allianz vor Ort in Ostfriesland.
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Hundehaftpflichtversicherung in Niedersachsen – Pflicht, Leistungen und Strafen für Hundehalter

Hundehaftpflichtversicherung in Ostfriesland – Ihr Schutz in Leer und Umgebung
Wer in der Stadt Leer oder Ostfriesland mit seinem Hund unterwegs ist, weiß: Auch der liebste Vierbeiner kann mal für einen Schaden sorgen. Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit reicht – und schon ist ein Fahrradfahrer gestürzt oder ein Gartenzaun beschädigt. Genau hier greift die Hundehaftpflichtversicherung.
Die Allianz Hundehaftpflichtversicherung bietet Ihnen umfassenden Schutz bei Personen‑, Sach- und Vermögensschäden, die durch Ihren Hund verursacht werden. Ob beim Spaziergang, im Urlaub oder auf dem Hundeplatz – mit einer Versicherungssumme von bis zu 100 Millionen Euro sind Sie auf der sicheren Seite.
Warum eine Hundehaftpflichtversicherung in Leer wichtig ist:
In Niedersachsen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Hundehaftpflicht – unabhängig von Rasse oder Größe. Wer in Leer oder Ostfriesland einen Hund hält, muss eine entsprechende Versicherung nachweisen können. Die Allianz bietet hier einen zuverlässigen und leistungsstarken Schutz.
Das leistet die Allianz Hundehaftpflichtversicherung:
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Schutz bei Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
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Absicherung bei Mietsachschäden, z. B. in Mietwohnungen oder Ferienunterkünften
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Kostenübernahme bei ungewolltem Deckakt
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Forderungsausfalldeckung, wenn Sie durch einen nicht versicherten Hund geschädigt werden
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Bergungskosten, z. B. bei Rettung Ihres Hundes durch Feuerwehr oder Polizei
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Mitversicherung von Hundesittern, Gassigängern oder Freunden
Individuelle Beratung in Leer:
Ihre Ansprechpartnerin vor Ort ist Heidi Noormann, Allianz-Agentur in der Blinke 32, 26789 Leer. Sie berät Sie persönlich und stellt sicher, dass Ihre Hundehaftpflichtversicherung optimal zu Ihrem Alltag in Ostfriesland passt.
📞 Vereinbaren Sie einen Termin oder kommen Sie direkt vorbei. Tel.: 0491 99239152
🐾 Sicher unterwegs mit Ihrem Hund – in Leer und ganz Ostfriesland.
Hundehaftpflichtversicherung in Niedersachsen – Das sollten Hundehalter in Leer und Ostfriesland wissen
In Niedersachsen – und damit auch in der Stadt Leer und ganz Ostfriesland – gilt: Eine Hundehaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund zu versichern – mit einer Ausnahme: Welpen unter sechs Monaten.
✅ Versicherungspflicht für Hunde in Niedersachsen
Alle Hundehalter müssen für ihren Hund eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diese Pflicht gilt unabhängig von Rasse oder Größe des Tieres. Nur Hunde unter sechs Monaten sind von der Versicherungspflicht befreit.
💶 Mindestversicherungssumme gesetzlich geregelt
Die Versicherung muss bestimmte Mindestdeckungssummen erfüllen:
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500.000 € für Personenschäden
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250.000 € für Sachschäden
Diese Beträge sichern Sie als Halter ab, wenn Ihr Hund Dritten Schaden zufügt – etwa durch einen Biss, einen Unfall oder das Zerstören fremden Eigentums.
⚠️ Was passiert ohne Hundehaftpflicht?
Wer seinen Hund nicht versichert, riskiert hohe Geldstrafen. Die Bußgelder können in Niedersachsen bis zu 10.000 Euro betragen. Es lohnt sich also nicht nur aus Sicherheitsgründen, sondern auch finanziell, dieser Pflicht nachzukommen.
📌 Zusatzinfos für Hundehalter in Leer und Umgebung:
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Hundesteuer: Zusätzlich zur Versicherung wird eine Hundesteuer erhoben. Die Höhe richtet sich nach Gemeinde, Anzahl der Hunde und ggf. Einstufung als „gefährlicher Hund“.
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Besondere Regelungen: In Niedersachsen gelten darüber hinaus spezielle Vorschriften für das Halten von Hunden, z. B. Leinenpflicht oder Sachkundenachweise bei bestimmten Hunderassen.
Gut abgesichert in Leer: Allianz Hundehaftpflicht bei Heidi Noormann
In Leer (Ostfriesland) steht Ihnen Heidi Noormann, Allianz-Agentur, als persönliche Ansprechpartnerin zur Seite. Hier erhalten Sie kompetente Beratung und maßgeschneiderten Versicherungsschutz für Ihren Hund – inklusive gesetzlich vorgeschriebener Mindestdeckung und starken Zusatzleistungen.
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