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Eigen­an­bau und Modell­ver­such: Wie grün­de ich einen “Can­na­bis Social Club”?

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Eigen­an­bau und Modell­ver­such — Bun­des­re­gie­rung einigt sich auf Eck­punk­te zu Cannabis

Erwach­se­ne sol­len künf­tig Can­na­bis in bestimm­ten Men­gen pri­vat oder in nicht-gewinn­ori­en­tier­ten Ver­ei­ni­gun­gen anbau­en dür­fen sowie im Rah­men eines regio­na­len Modell­vor­ha­bens in lizen­zier­ten Fach­ge­schäf­ten erhal­ten kön­nen. Dar­auf hat sich die Bun­des­re­gie­rung nach Gesprä­chen mit der EU-Kom­mis­si­on über das Eck­punk­te­pa­pier vom 26. Okto­ber 2022 geei­nigt. Ziel bleibt wei­ter­hin, die Qua­li­tät zu kon­trol­lie­ren, die Wei­ter­ga­be ver­un­rei­nig­ter Sub­stanzen zu ver­hin­dern, den Jugend­schutz sowie den Gesund­heits­schutz für Kon­su­men­tin­nen und Konsu­menten best­mög­lich zu gewähr­leis­ten sowie den Schwarz­markt einzudämmen.

In einem ers­ten Schritt sol­len der Anbau in nicht-gewinn­ori­en­tier­ten Ver­ei­ni­gun­gen und der pri­va­te Eigen­an­bau bun­des­weit ermög­licht wer­den. Die Abga­be in Fach­ge­schäf­ten wird in einem zwei­ten Schritt als wis­sen­schaft­lich kon­zi­pier­tes, regio­nal begrenz­tes und befris­te­tes Modell­vor­ha­ben umge­setzt. In dem Modell­vor­ha­ben kön­nen die Aus­wir­kun­gen einer kom­mer­zi­el­len Lie­fer­ket­te auf den Gesund­heits- und Jugend­schutz sowie den Schwarz­markt wis­sen­schaft­lich genau­er unter­sucht werden.

“Can­na­bis ist ein weit ver­brei­te­tes Genuss­mit­tel. Es wird in Deutsch­land oft ille­gal ange­bo­ten und genutzt. Damit gefähr­det es häu­fig die Gesund­heit. Beson­ders Jugend­li­che sind durch Can­na­bis in ihrer sozia­len und kogni­ti­ven Ent­wick­lung beein­träch­tigt. Trotz­dem kon­su­mie­ren immer mehr Jugend­li­che die Dro­ge. Die Schwarz­markt­wa­re ist häu­fig ver­un­rei­nigt und schafft zusätz­li­che Gesund­heits­ge­fah­ren. Das kön­nen wir nicht län­ger hin­neh­men. Des­we­gen wagen wir die kon­trol­lier­te Abga­be von Can­na­bis an Erwach­se­ne in kla­ren Gren­zen und drän­gen den Schwarz­markt zurück, flan­kiert durch Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men für Jugend­li­che. Der Gesund­heits­schutz steht dabei im Vor­der­grund. Die bis­he­ri­ge Can­na­bis-Poli­tik ist geschei­tert. Jetzt müs­sen wir neue Wege gehen.”

Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Prof. Karl Lauterbach

Bun­des­jus­tiz­mi­nis­ter Mar­co Busch­mann ergänzt: „Der bis­he­ri­ge restrik­ti­ve Umgang in Deutsch­land mit Can­na­bis ist geschei­tert. Das Ver­bot von Can­na­bis kri­mi­na­li­siert unzäh­li­ge Men­schen, drängt sie in kri­mi­nel­le Struk­tu­ren und bin­det immense Res­sour­cen bei den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den. Es ist Zeit für einen neu­en Ansatz, der mehr Eigen­ver­ant­wor­tung zulässt, den Schwarz­markt zurück­drängt und Poli­zei und Staats­an­walt­schaf­ten ent­las­tet. Wir trau­en den Men­schen mehr zu–  ohne dabei die Gefah­ren, die vom Can­na­bis­kon­sum aus­ge­hen kön­nen zu verharmlosen.“

Bun­des­land­wirt­schafts­mi­nis­ter Cem Özd­emir sagt: „Der Kon­sum von Can­na­bis ist eine gesell­schaft­li­che Rea­li­tät. Eine jahr­zehn­te­lan­ge Ver­bots­po­li­tik hat davor die Augen ver­schlos­sen und damit vor allem Pro­ble­me ver­ur­sacht: zulas­ten unse­rer Kin­der und Jugend­li­chen, der Gesund­heit von Kon­su­mie­ren­den und der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den. Nun schaf­fen wir eine stim­mi­ge und prag­ma­ti­sche Can­na­bis-Poli­tik aus einem Guss, vom Anbau bis zum Kon­sum. Nie­mand soll mehr bei Dea­lern kau­fen müs­sen, ohne zu wis­sen, was man sich da ein­han­delt. Durch einen kon­trol­lier­ten Anbau und die Abga­be im Rah­men von Can­na­bis-Clubs stär­ken wir den Jugend- und Gesund­heits­schutz. Und: Wir ent­zie­hen der orga­ni­sier­ten Kri­mi­na­li­tät den Boden, die selbst vor dem Ver­kauf an Kin­der nicht zurück­schreckt. Mit einem regio­na­len Modell­pro­jekt loten wir zudem die Mög­lich­kei­ten einer kom­mer­zi­el­len Lie­fer­ket­te aus.“

 

Modell der Can­na­bis Social Club

Das Modell der Can­na­bis Social Clubs sieht vor, dass Mit­glie­der mit hoch­wer­ti­gen Can­na­bis­pro­duk­ten aus eige­ner Pro­duk­ti­on ver­sorgt wer­den, um den Schwarz­markt aus­zu­schlie­ßen und die Qua­li­tät für End­ver­brau­cher zu gewähr­leis­ten. Da CSCs kei­nen Gewinn erzie­len, sind die Kos­ten für Pro­duk­ti­on und Ver­trieb gering, was die Ver­sor­gung der Mit­glie­der ver­gleichs­wei­se kos­ten­güns­tig macht. Neben der Qua­li­tät ist auch der Preis ein wich­ti­ger Faktor.

Für den Staat hät­te die­ses Sys­tem vie­le Vor­tei­le, da es den Schwarz­markt für Can­na­bis­pro­duk­te bekämp­fen und den Ver­kauf und Kon­sum in geschlos­se­nen Räu­men ermög­li­chen wür­de, ohne dass Kin­der, Jugend­li­che und Erwach­se­ne Can­na­bis unbe­ab­sich­tigt sehen. Es ist jedoch wich­tig zu beach­ten, dass nicht jeder Mit­glied in einem Club wer­den möch­te und dass Gele­gen­heits­kon­su­men­ten lie­ber in einem Geschäft ein­kau­fen. Dar­über hin­aus könn­ten CSCs nur selbst­an­ge­bau­tes Mari­hua­na anbie­ten und kei­ne impor­tier­ten Can­na­bis­pro­duk­te wie “gel­ben Liba­ne­sen”, die zur Can­na­bis­kul­tur gehören.

Um den Schwarz­markt effek­tiv zu bekämp­fen, wäre es daher sinn­vol­ler, eine Dop­pel­lö­sung mit CSCs und Hanf-Fach­ge­schäf­ten zu imple­men­tie­ren, anstatt sich aus­schließ­lich auf CSCs zu beschränken.


“Dach­ver­band der Can­na­bis Social Clubs Deutsch­land” (CSCD) — Foto privat

Am 22. Okto­ber 2022 wur­de in Ber­lin der “Dach­ver­band der Can­na­bis Social Clubs Deutsch­land” (CSCD) von fast einem Dut­zend deut­scher Can­na­bis Social Clubs (CSCs) gegrün­det. Der CSCD hat das Ziel, den Betrieb von CSCs in ganz Deutsch­land zu för­dern, die poli­ti­schen, kul­tu­rel­len und sozia­len Bedürf­nis­se der deut­schen CSCs demo­kra­tisch zu bün­deln und sei­ne Mit­glie­der im Dia­log mit Poli­tik, Medi­en und ande­ren gesell­schaft­li­chen Inter­es­sen­grup­pen zu reprä­sen­tie­ren. Der Ver­band unter­stützt Mit­glie­der bei der Grün­dung und Ver­eins­füh­rung von CSCs und bie­tet Exper­ti­se rund um den Anbau und die Wei­ter­ver­ar­bei­tung von Can­na­bis an. Der CSCD setzt auf einen nied­rig­schwel­li­gen Ansatz sozia­ler Kon­trol­le, der durch Auf­klä­rung und Wis­sens­ver­mitt­lung zu einem risi­ko­be­wuss­te­ren Kon­sum von Can­na­bis befä­higt. Im Zuge des­sen kön­nen pro­ble­ma­ti­sche Kon­sum­mus­ter früh­zei­tig erkannt wer­den. Die Spre­che­rin von ENCOD, Gabi Kozar, beton­te in ihrem Gruß­wort, dass CSCs in ganz Euro­pa dar­auf war­ten, was in Deutsch­land geschieht, da Feh­ler in den Rege­lun­gen des ers­ten EU-Lan­des mit einem lega­li­sier­ten Can­na­bis­markt sich in ande­ren EU-Staa­ten wie­der­ho­len könn­ten. Der CSCD plant, zeit­nah einen For­de­rungs­ka­ta­log der orga­ni­sier­ten Can­na­bis­selbst­an­baue­rIn­nen vor­zu­stel­len. Ein infor­mel­les Vor­läu­fer­pa­pier wur­de dem Bun­des­dro­gen­be­auf­trag­ten Burk­hard Bli­e­nert bereits im August auf der Hanf­pa­ra­de übergeben.

 

Wie grün­de ich einen “Can­na­bis Social Club”?

Wenn Sie pla­nen, einen “Can­na­bis Social Club” zu grün­den, ist es wich­tig zu beach­ten, dass jeg­li­che Ver­bin­dung zum ille­ga­len Markt ver­mie­den wer­den soll­te. Ein CSC soll­te nicht nur den Anschein der Lega­li­tät erwe­cken, son­dern auch legal sein und dies in einem Gerichts­ver­fah­ren nach­wei­sen kön­nen. Des­halb ist eine strik­te Dis­zi­plin in Ver­wal­tung und Orga­ni­sa­ti­on notwendig.

Die Grün­dung des Clubs kann in vier Schrit­ten erfolgen:

Schritt 1: Öffent­li­che Prä­sen­ta­ti­on der Initia­ti­ve zur Orga­ni­sa­ti­on eines “Can­na­bis Social Clubs” mit­tels einer Pres­se­kon­fe­renz oder öffent­li­chen Aktion.

Schritt 2: Grün­dung des Clubs durch die Aus­wahl von Grün­dungs­mit­glie­dern, Fest­le­gung der Regeln und Sat­zung sowie Ein­tra­gung des Clubs beim zustän­di­gen Register.

Schritt 3: Anbau von Can­na­bis für den Eigen­be­darf der Mit­glie­der inner­halb des geschlos­se­nen Kreis­laufs von Pro­duk­ti­on, Ver­tei­lung und Konsum.

Schritt 4: Regel­mä­ßi­ge Kon­trol­le und Über­prü­fung der Ein­hal­tung der Regeln sowie gege­be­nen­falls Anpas­sung an ver­än­der­te gesetz­li­che Rahmenbedingungen.

Es ist eine gute Idee, einen Anwalt zu kon­tak­tie­ren, der Rat­schlä­ge bezüg­lich der zu gehen­den Schrit­te geben kann und auf lan­ge Sicht gege­be­nen­falls die recht­li­che Ver­tei­di­gung vor­be­rei­ten kann. Vor dem ers­ten Schritt soll­ten Sie die Rechts­grund­la­gen zum Can­na­bis­kon­sum in Ihrem Land prü­fen. Wenn der Kon­sum nicht als Straf­tat ange­se­hen wird und der Besitz klei­ne­rer Men­gen für den per­sön­li­chen Gebrauch kei­ne Straf­ver­fol­gung nach sich zieht, soll­te es mög­lich sein, eine erfolg­rei­che Rechts­ver­tei­di­gung für einen “Can­na­bis Social Club” zu orga­ni­sie­ren. Basie­rend auf dem Recht der Men­schen zu kon­su­mie­ren, soll­te es ihnen erlaubt sein, für ihren eige­nen Kon­sum anzubauen.

Kon­trol­lier­te Abga­be von Genus­scan­na­bis an Erwach­se­ne Eck­punk­te eines 2‑Säu­len-Modells:

 
1. Pri­va­ter & gemein­schaft­li­cher, nicht-kom­mer­zi­el­ler Eigenanbau
 
2. Regio­na­les Modell­vor­ha­ben mit kom­mer­zi­el­len Lieferketten
 
Auf der Grund­la­ge des Koali­ti­ons­ver­tra­ges 2021 hat die Bun­des­re­gie­rung Eck­punk­te zur Ein­füh­rung einer kon­trol­lier­ten Abga­be von Can­na­bis an Erwach­se­ne zu Genuss­zwe­cken in lizen­zier­ten Geschäf­ten vor­ge­legt. Ziel ist dabei, die Qua­li­tät zu kon­trol­lie­ren, die Wei­ter­ga­be ver­un­rei­nig­ter Sub­stan­zen zu ver­hin­dern, den Jugend­schutz und Gesund­heits­schutz für Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten best­mög­lich zu gewähr­leis­ten sowie den Schwarz­markt einzudämmen.
 
Wie in den Eck­punk­ten aus­ge­führt hat die Bun­des­re­gie­rung dabei auch die euro­pa- und völ­ker­recht­li­chen Vor­ga­ben geprüft und bewer­tet und bereits im Eck­punk­te­pa­pier ver­deut­licht, bei der Umset­zung des Koali­ti­ons­vor­ha­bens des­sen völ­ker- und euro­pa­recht­li­chen Rah­men zu berück­sich­ti­gen. Vor die­sem Hin­ter­grund haben sich die im Can­na­bis-Pro­jekt enga­gier­ten Bun­des­mi­nis­te­ri­en Ende 2022 mit der EU-Kom­mis­si­on in Brüs­sel aus­ge­tauscht und ent­spre­chend der fach­li­chen Zustän­dig­kei­ten ihre Erkennt­nis­se in die lau­fen­den Arbei­ten und Abstim­mun­gen der Bun­des­re­gie­rung eingebracht.
 
Das Ergeb­nis der Abstim­mun­gen ist eine Wei­ter­ent­wick­lung des Eck­punk­te­pa­piers hin zu einem 2‑Säu­len-Modell in Stu­fen: „Club Anbau & Regio­nal-Modell“ mit fol­gen­den Ele­men­ten, die auf ande­re Bei­spie­le in der Euro­päi­schen Uni­on Bezug nehmen:
 

1. Säu­le: Pri­va­ter & gemein­schaft­li­cher, nicht-kom­mer­zi­el­ler Eigenanbau

 
Nicht-gewinn­ori­en­tier­te Ver­ei­ni­gun­gen dür­fen unter engen, klar defi­nier­ten gesetz­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen gemein­schaft­lich Can­na­bis zu Genuss­zwe­cken anbau­en und an Mit­glie­der für den Eigen­kon­sum abge­ben. Die Mit­glie­der sol­len mög­lichst aktiv in der Ver­ei­ni­gung mit­wir­ken. Eine Mit­wir­kung von Mit­ar­bei­ten­den der Ver­ei­ni­gun­gen beim Anbau ist zuläs­sig, eine Beauf­tra­gung Drit­ter mit dem Anbau wird hin­ge­gen ausgeschlossen.
 
Die Rah­men­be­din­gun­gen für den Umgang wer­den in einem geson­der­ten Gesetz geregelt.
 
Neben dem geern­te­ten Genus­scan­na­bis dür­fen an die Mit­glie­der auch von der Ver­ei­ni­gung erzeug­te Samen und Steck­lin­ge für den Eigen­an­bau abge­ge­ben wer­den. Es wird geprüft, ob und wie Saat­gut und/oder Steck­lin­ge für den pri­va­ten Eigen­an­bau zu Selbst­kos­ten über die Ver­ei­ni­gun­gen bezo­gen wer­den dür­fen, ohne dass die Mit­glied­schaft in einer Ver­ei­ni­gung dafür Vor­aus­set­zung ist.
 
Zulas­sung und Über­wa­chung erfol­gen durch Lan­des­be­hör­den u.a. in Bezug auf die Ein­hal­tung der Mengen‑, Qua­li­täts- und Jugend­schutz­vor­ga­ben und mit Stich­pro­ben und Besu­chen vor Ort. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, die im Zusam­men­hang mit der Abga­be von Genus­scan­na­bis, Samen und Steck­lin­gen an Mit­glie­der von den Ver­ei­ni­gun­gen erho­ben wur­den, dür­fen nicht an unbe­fug­te Drit­te wei­ter­ge­ge­ben oder zu ande­ren Zwe­cken ver­wen­det wer­den. Eine Mit­glied­schaft in meh­re­ren Ver­ei­ni­gun­gen ist unter­sagt. — { PAGE } -
 
Buß­gel­der, Zulas­sungs­ent­zug bzw. Geld-/Frei­heits­stra­fen bei mehr­fa­chen Ver­stö­ßen sind möglich.
 
Anbau- und Ern­te­men­gen sind auf Bedarfs­de­ckung aus­ge­rich­tet. Es gibt Berichts- und Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten zu erzeug­ten und abge­ge­be­nen Men­gen. Es gilt ein Ver­bot des Im- oder Exports von Genusscannabis.
 
Mit­glieds­bei­trä­ge decken die Selbst­kos­ten, gestaf­felt nach Abga­be­men­ge (ggf. mit Grund­pau­scha­le und zusätz­li­cher Betrag je abge­ge­be­nem Gramm).
 
Die Anzahl der Mit­glie­der je Ver­ei­ni­gung wird auf max. 500 begrenzt mit einem Min­dest­al­ter von 18 Jah­ren und Wohn­sitz oder gewöhn­li­chem Auf­ent­halt in Deutsch­land. Die Anzahl der Ver­ei­ni­gun­gen kann nach Bevöl­ke­rungs­dich­te begrenzt wer­den.  Eine Füh­rung der Ver­ei­ni­gung ist nur durch natür­li­che Per­so­nen mög­lich, deren Zuver­läs­sig­keit über­prüft wur­de. Die Ver­ei­ni­gung wird nach den Grund­sät­zen des Ver­eins­rechts gelei­tet. Eine per­sön­li­che Haf­tung des Vor­stands der Ver­ei­ni­gung bei Ver­mö­gens­schä­den oder der Ver­let­zung von behörd­li­chen Auf­la­gen soll nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit erfolgen.
 
Die Beschaf­fung von Saat­gut für den (Erst-)Anbau in den Ver­ei­ni­gun­gen wird ermög­licht. Die Import­mög­lich­keit von Saat­gut aus Dritt­staa­ten wird geprüft.
 
Die Abga­be des geern­te­ten Can­na­bis (Blü­ten) ist aus­schließ­lich an Mit­glie­der erlaubt; kei­ne Wei­ter­ga­be an Drit­te; max. 25g Can­na­bis pro Tag, max. 50g pro Monat, max. 7 Samen oder 5 Steck­lin­ge pro Monat. Die Abga­be an Her­an­wach­sen­de unter 21 Jah­ren ist begrenzt auf eine Men­ge von 30g pro Monat, zusätz­lich mit einer Begren­zung des zuläs­si­gen THC-Gehalts (Gren­ze noch zu klä­ren). Dies soll­te sich in der Sor­ten­aus­wahl widerspiegeln.
 
Es wird geprüft, ob und wie Samen und Steck­lin­ge zur Qua­li­täts­si­che­rung zwi­schen Ver­ei­ni­gun­gen unent­gelt­lich getauscht wer­den können.
 
Für gemein­schaft­li­chen Eigen­an­bau gel­ten Qua­li­täts­vor­ga­ben (ins­be­son­de­re Ver­bot von Zusatz­stof­fen oder Bei­men­gun­gen wie z.B. Tabak oder Aro­men, Vor­ga­ben zu Pflan­zen­schutz­mit­teln, kei­ne syn­the­ti­schen Cannabinoide).
 
Eine Abga­be erfolgt nur in Rein­form (Blü­ten oder Harz) in neu­tra­ler Ver­pa­ckung oder lose mit bei­gefüg­ten Infor­ma­tio­nen zu Pro­dukt (Sor­te, ein­schließ­lich deren übli­cher durch­schnitt­li­cher THC-Gehalt und Gehalt ande­rer Can­na­bi­no­ide wie CBD), Dosie­rung und Anwen­dung sowie zu Risi­ken des Kon­sums und Beratungsstellen.
 
Kon­sum in den Räum­lich­kei­ten der Ver­ei­ni­gung ist eben­so ver­bo­ten wie der öffent­li­che Kon­sum nahe Schu­len, Kitas o.ä. sowie in Fuß­gän­ger­zo­nen bis 20 Uhr.
 
Es gilt gleich­zei­tig ein Ver­bot der Aus­ga­be von Alko­hol, Tabak oder ande­ren Genuss- und Rauschmitteln.
 
Der Zutritt ist nur erlaubt für Erwach­se­ne mit einer strik­ten Pflicht zur Alterskontrolle.
 
Es gel­ten Auf­la­gen zu Jugend­schutz und Prä­ven­ti­on: Von der Ver­ei­ni­gung zu ernen­nen­de Jugendschutz‑, Sucht- und Prä­ven­ti­ons­be­auf­trag­te haben nach­ge­wie­se­ne Sach­kennt­nis­se; es gibt eine ver­pflich­ten­de Koope­ra­ti­on mit der loka­len Sucht­prä­ven­ti­ons- bzw. ‑bera­tungs­stel­le und einen Min­dest­ab­stand zu Schu­len, Kitas o.ä.
 
Es gilt ein all­ge­mei­nes Wer­be­ver­bot für die Ver­ei­ni­gun­gen und für Can­na­bis. Zuläs­sig sind sach­li­che Infor­ma­tio­nen.  Min­dest­schutz­maß­nah­men (z. B. ein­bruch­si­che­re Räum­lich­kei­ten, Umzäu­nung) ver­hin­dern einen Zugriff unbe­fug­ter Dritter. 
 
Straf­frei­er Besitz (Mit­füh­ren in der Öffent­lich­keit) ist mög­lich zum Eigen­kon­sum bis 25g; es gel­ten Straf­vor­schrif­ten für dar­über hin­aus gehen­den Besitz, für Han­del und Abga­be an Nicht­Mit­glie­der sowie Kin­der und Jugend­li­che sowie für die Abga­be von nicht in den Ver­ei­ni­gun­gen selbst ange­bau­tem Cannabis.
 
Die Grenz­wer­te im Straßen‑, Schiffs- und Luft­ver­kehr wer­den unter Ein­be­zie­hung der ein­schlä­gi­gen Fach­gre­mi­en über­prüft. Rege­lun­gen über die Zuläs­sig­keit von Fahr­ten unter Ein­fluss von Can­na­bis ori­en­tie­ren sich dabei aus­schließ­lich an den Erfor­der­nis­sen der Verkehrssicherheit.
 
Der straf­freie pri­va­te Eigen­an­bau umfasst max. 3 weib­li­che blü­hen­de Pflan­zen und ist vor dem Zugriff durch Kin­der und Jugend­li­che zu schützen. 
 
Es wird ermög­licht, Ver­ur­tei­lun­gen, die aus­schließ­lich wegen Hand­lun­gen im Zusam­men­hang mit Can­na­bis ein­ge­tra­gen sind, für die das Gesetz künf­tig kei­ne Stra­fe mehr vor­sieht (Besitz bis 25g/Eigenanbau bis max. 3 weib­li­che blü­hen­de Pflan­zen), auf Antrag aus dem Bun­des­zen­tral­re­gis­ter löschen zu las­sen. Mit Inkraft­tre­ten des Geset­zes wer­den lau­fen­de Ermitt­lungs- und Straf­ver­fah­ren zu die­sen Hand­lun­gen durch die bereits in der StPO vor­ge­se­he­nen Mög­lich­kei­ten beendet.
 
Der Anwen­dungs­be­reich des Bun­des­nicht­rau­cher­schutz­ge­set­zes wird auf das Rau­chen von Pro­duk­ten in Ver­bin­dung mit Can­na­bis erwei­tert; ein dar­über­hin­aus­ge­hen­der Nicht­rau­cher­schutz ent­spre­chend der Rege­lun­gen für Tabak muss sicher­ge­stellt sein.  Die Teil­nah­me an Früh­in­ter­ven­ti­ons- und Prä­ven­ti­ons­pro­gram­men für Min­der­jäh­ri­ge, wenn sie Can­na­bis besit­zen oder kon­su­mie­ren, ist verbindlich.
 
Nach 4 Jah­ren erfolgt eine Eva­lua­ti­on der Vor­ga­ben zur Säu­le 1 mit dem Ziel der Prü­fung evtl. Anpas­sun­gen hin­sicht­lich Gesund­heits- und Jugend­schutz sowie Zurück­drän­gung des Schwarz­markts. Ergän­zend sind die im Eck­punk­te­pa­pier vom 26. Okto­ber 2022 for­mu­lier­ten Maß­ga­ben zum Jugend- und Gesund­heits­schutz umzu­set­zen. Beab­sich­tigt ist, die­ses Rege­lungs­vor­ha­ben so aus­zu­ge­stal­ten, dass kei­ne Noti­fi­zie­rungs­pflicht und kei­ne Zustim­mungs­pflich­tig­keit des Bun­des­ra­tes aus­ge­löst wird.
 

2. Säu­le: Regio­na­les Modell­vor­ha­ben mit kom­mer­zi­el­len Lieferketten

 
Die zwei­te Säu­le setzt im nächs­ten Schritt auf dem Weg zu einer bun­des­wei­ten Rege­lung die wei­te­ren Ansät­ze aus dem Eck­punk­te­pa­pier vom 26. Okto­ber 2022 ein­schließ­lich einer Eva­lua­ti­on als wis­sen­schaft­lich kon­zi­pier­tes, regio­nal und zeit­lich begrenz­tes Modell um: Unter­neh­men wird die Pro­duk­ti­on, der Ver­trieb und die Abga­be in Fach­ge­schäf­ten von Genus­scan­na­bis an Erwach­se­ne in einem lizen­sier­ten und staat­lich kon­trol­lier­ten Rah­men ermög­licht. Mit die­ser Säu­le kön­nen die Aus­wir­kun­gen einer kom­mer­zi­el­len Lie­fer­ket­te auf den Gesund­heits- und Jugend­schutz sowie den Schwarz­markt wis­sen­schaft­lich unter­sucht werden.
 
Die Pro­jekt­lauf­zeit beträgt 5 Jah­re ab ein­ge­rich­te­ter Lie­fer­ket­te.  Es gilt eine räum­li­che Begren­zung auf Abga­be­stel­len und erwach­se­ne Ein­woh­ner bestimm­ter Kreise/ Städ­te in meh­re­ren Bun­des­län­dern (Opt-in-Ansatz).
 
Im Rah­men des Geset­zes wird eine Zulas­sung der Abga­be von Edi­bles unter Wah­rung stren­ger Jugend- und Gesund­heits­schutz­vor­schrif­ten geprüft.
 
Das Modell wird wis­sen­schaft­lich beglei­tet und eva­lu­iert. Die Erkennt­nis­se wer­den den Euro­päi­schen Part­nern und der EU-Kom­mis­si­on zur Ver­fü­gung gestellt.
 
Auch der Gesund­heits- und Jugend­schutz folgt dem Eck­punk­te­pa­pier vom 26. Okto­ber 2022. Die­ser Teil des Vor­ha­bens ist vor­aus­sicht­lich wei­ter­hin notifizierungspflichtig.
 

3. Wei­te­res Verfahren 

 
Bei der Umset­zung des 2‑Säu­len-Modells legt die Bun­des­re­gie­rung des­sen völ­ker- und euro­pa­recht­li­chen Rah­men zugrun­de. Sie wird sich gegen­über den ent­spre­chen­den VN-Gre­mi­en auf die 1993 bei der Rati­fi­zie­rung des UN-Abkom­mens aus 1988 abge­ge­be­ne Inter­pre­ta­ti­ons­er­klä­rung beru­fen und eine Stel­lung­nah­me abge­ben, mit der sie das Vor­ha­ben als mit dem Zweck und den recht­li­chen Vor­ga­ben der VN-Über­ein­kom­men ver­ein­bar erklärt.
 
Zudem wird es auf eine enge und trans­pa­ren­te Abstim­mung mit den Euro­päi­schen Part­nern ankom­men. Die Bun­des­res­sorts gehen bei allen Tei­len des Vor­ha­bens im Rah­men ihrer jewei­li­gen Zustän­dig­keit unter Gesamt­fe­der­füh­rung des BMG arbeits­tei­lig vor. Bei­de Säu­len flie­ßen ein in kon­kre­te Gesetz­ent­wür­fe, wobei der Arbeits­ent­wurf zur Säu­le 1 Anfang April 2023 vor­ge­legt wird, danach der Gesetz­ent­wurf zur Säu­le 2.
 
Die Ergeb­nis­se des bereits beauf­trag­ten wis­sen­schaft­li­chen Gut­ach­tens zu den Aus­wir­kun­gen der Lega­li­sie­rung von Genus­scan­na­bis auf den Gesund­heits- und Jugend­schutz in ande­ren Staa­ten wer­den bei bei­den Säu­len berück­sich­tigt. Par­al­lel setzt die Bun­des­re­gie­rung (ins­be­son­de­re über die Aus­lands­ver­tre­tun­gen) ihre Bemü­hun­gen fort, für ihre Ansät­ze bei den euro­päi­schen Part­nern zu wer­ben und dabei auch zu prü­fen, inwie­weit die Initia­ti­ve einer aus­rei­chen­den Zahl von EU-Mit­glied­staa­ten mög­lich sein wird, um mit­tel­fris­tig den ein­schlä­gi­gen EU-Rechts­rah­men zu fle­xi­bi­li­sie­ren und weiterzuentwickeln.
Bei­trags­bild: 
 
 
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