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Eigen­an­bau und Modell­ver­such: Wie grün­de ich einen “Can­na­bis Social Club”?

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Eigen­an­bau und Modell­ver­such — Bun­des­re­gie­rung einigt sich auf Eck­punk­te zu Cannabis

Erwach­se­ne sol­len künf­tig Can­na­bis in bestimm­ten Men­gen pri­vat oder in nicht-gewinn­ori­en­tier­ten Ver­ei­ni­gun­gen anbau­en dür­fen sowie im Rah­men eines regio­na­len Modell­vor­ha­bens in lizen­zier­ten Fach­ge­schäf­ten erhal­ten kön­nen. Dar­auf hat sich die Bun­des­re­gie­rung nach Gesprä­chen mit der EU-Kom­mis­si­on über das Eck­punk­te­pa­pier vom 26. Okto­ber 2022 geei­nigt. Ziel bleibt wei­ter­hin, die Qua­li­tät zu kon­trol­lie­ren, die Wei­ter­ga­be ver­un­rei­nig­ter Sub­stanzen zu ver­hin­dern, den Jugend­schutz sowie den Gesund­heits­schutz für Kon­su­men­tin­nen und Konsu­menten best­mög­lich zu gewähr­leis­ten sowie den Schwarz­markt einzudämmen.

In einem ers­ten Schritt sol­len der Anbau in nicht-gewinn­ori­en­tier­ten Ver­ei­ni­gun­gen und der pri­va­te Eigen­an­bau bun­des­weit ermög­licht wer­den. Die Abga­be in Fach­ge­schäf­ten wird in einem zwei­ten Schritt als wis­sen­schaft­lich kon­zi­pier­tes, regio­nal begrenz­tes und befris­te­tes Modell­vor­ha­ben umge­setzt. In dem Modell­vor­ha­ben kön­nen die Aus­wir­kun­gen einer kom­mer­zi­el­len Lie­fer­ket­te auf den Gesund­heits- und Jugend­schutz sowie den Schwarz­markt wis­sen­schaft­lich genau­er unter­sucht werden.

“Can­na­bis ist ein weit ver­brei­te­tes Genuss­mit­tel. Es wird in Deutsch­land oft ille­gal ange­bo­ten und genutzt. Damit gefähr­det es häu­fig die Gesund­heit. Beson­ders Jugend­li­che sind durch Can­na­bis in ihrer sozia­len und kogni­ti­ven Ent­wick­lung beein­träch­tigt. Trotz­dem kon­su­mie­ren immer mehr Jugend­li­che die Dro­ge. Die Schwarz­markt­wa­re ist häu­fig ver­un­rei­nigt und schafft zusätz­li­che Gesund­heits­ge­fah­ren. Das kön­nen wir nicht län­ger hin­neh­men. Des­we­gen wagen wir die kon­trol­lier­te Abga­be von Can­na­bis an Erwach­se­ne in kla­ren Gren­zen und drän­gen den Schwarz­markt zurück, flan­kiert durch Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men für Jugend­li­che. Der Gesund­heits­schutz steht dabei im Vor­der­grund. Die bis­he­ri­ge Can­na­bis-Poli­tik ist geschei­tert. Jetzt müs­sen wir neue Wege gehen.”

Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Prof. Karl Lauterbach

Bun­des­jus­tiz­mi­nis­ter Mar­co Busch­mann ergänzt: „Der bis­he­ri­ge restrik­ti­ve Umgang in Deutsch­land mit Can­na­bis ist geschei­tert. Das Ver­bot von Can­na­bis kri­mi­na­li­siert unzäh­li­ge Men­schen, drängt sie in kri­mi­nel­le Struk­tu­ren und bin­det immense Res­sour­cen bei den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den. Es ist Zeit für einen neu­en Ansatz, der mehr Eigen­ver­ant­wor­tung zulässt, den Schwarz­markt zurück­drängt und Poli­zei und Staats­an­walt­schaf­ten ent­las­tet. Wir trau­en den Men­schen mehr zu–  ohne dabei die Gefah­ren, die vom Can­na­bis­kon­sum aus­ge­hen kön­nen zu verharmlosen.“

Bun­des­land­wirt­schafts­mi­nis­ter Cem Özd­emir sagt: „Der Kon­sum von Can­na­bis ist eine gesell­schaft­li­che Rea­li­tät. Eine jahr­zehn­te­lan­ge Ver­bots­po­li­tik hat davor die Augen ver­schlos­sen und damit vor allem Pro­ble­me ver­ur­sacht: zulas­ten unse­rer Kin­der und Jugend­li­chen, der Gesund­heit von Kon­su­mie­ren­den und der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den. Nun schaf­fen wir eine stim­mi­ge und prag­ma­ti­sche Can­na­bis-Poli­tik aus einem Guss, vom Anbau bis zum Kon­sum. Nie­mand soll mehr bei Dea­lern kau­fen müs­sen, ohne zu wis­sen, was man sich da ein­han­delt. Durch einen kon­trol­lier­ten Anbau und die Abga­be im Rah­men von Can­na­bis-Clubs stär­ken wir den Jugend- und Gesund­heits­schutz. Und: Wir ent­zie­hen der orga­ni­sier­ten Kri­mi­na­li­tät den Boden, die selbst vor dem Ver­kauf an Kin­der nicht zurück­schreckt. Mit einem regio­na­len Modell­pro­jekt loten wir zudem die Mög­lich­kei­ten einer kom­mer­zi­el­len Lie­fer­ket­te aus.“

 

Modell der Can­na­bis Social Club

Das Modell der Can­na­bis Social Clubs sieht vor, dass Mit­glie­der mit hoch­wer­ti­gen Can­na­bis­pro­duk­ten aus eige­ner Pro­duk­ti­on ver­sorgt wer­den, um den Schwarz­markt aus­zu­schlie­ßen und die Qua­li­tät für End­ver­brau­cher zu gewähr­leis­ten. Da CSCs kei­nen Gewinn erzie­len, sind die Kos­ten für Pro­duk­ti­on und Ver­trieb gering, was die Ver­sor­gung der Mit­glie­der ver­gleichs­wei­se kos­ten­güns­tig macht. Neben der Qua­li­tät ist auch der Preis ein wich­ti­ger Faktor.

Für den Staat hät­te die­ses Sys­tem vie­le Vor­tei­le, da es den Schwarz­markt für Can­na­bis­pro­duk­te bekämp­fen und den Ver­kauf und Kon­sum in geschlos­se­nen Räu­men ermög­li­chen wür­de, ohne dass Kin­der, Jugend­li­che und Erwach­se­ne Can­na­bis unbe­ab­sich­tigt sehen. Es ist jedoch wich­tig zu beach­ten, dass nicht jeder Mit­glied in einem Club wer­den möch­te und dass Gele­gen­heits­kon­su­men­ten lie­ber in einem Geschäft ein­kau­fen. Dar­über hin­aus könn­ten CSCs nur selbst­an­ge­bau­tes Mari­hua­na anbie­ten und kei­ne impor­tier­ten Can­na­bis­pro­duk­te wie “gel­ben Liba­ne­sen”, die zur Can­na­bis­kul­tur gehören.

Um den Schwarz­markt effek­tiv zu bekämp­fen, wäre es daher sinn­vol­ler, eine Dop­pel­lö­sung mit CSCs und Hanf-Fach­ge­schäf­ten zu imple­men­tie­ren, anstatt sich aus­schließ­lich auf CSCs zu beschränken.


“Dach­ver­band der Can­na­bis Social Clubs Deutsch­land” (CSCD) — Foto privat

Am 22. Okto­ber 2022 wur­de in Ber­lin der “Dach­ver­band der Can­na­bis Social Clubs Deutsch­land” (CSCD) von fast einem Dut­zend deut­scher Can­na­bis Social Clubs (CSCs) gegrün­det. Der CSCD hat das Ziel, den Betrieb von CSCs in ganz Deutsch­land zu för­dern, die poli­ti­schen, kul­tu­rel­len und sozia­len Bedürf­nis­se der deut­schen CSCs demo­kra­tisch zu bün­deln und sei­ne Mit­glie­der im Dia­log mit Poli­tik, Medi­en und ande­ren gesell­schaft­li­chen Inter­es­sen­grup­pen zu reprä­sen­tie­ren. Der Ver­band unter­stützt Mit­glie­der bei der Grün­dung und Ver­eins­füh­rung von CSCs und bie­tet Exper­ti­se rund um den Anbau und die Wei­ter­ver­ar­bei­tung von Can­na­bis an. Der CSCD setzt auf einen nied­rig­schwel­li­gen Ansatz sozia­ler Kon­trol­le, der durch Auf­klä­rung und Wis­sens­ver­mitt­lung zu einem risi­ko­be­wuss­te­ren Kon­sum von Can­na­bis befä­higt. Im Zuge des­sen kön­nen pro­ble­ma­ti­sche Kon­sum­mus­ter früh­zei­tig erkannt wer­den. Die Spre­che­rin von ENCOD, Gabi Kozar, beton­te in ihrem Gruß­wort, dass CSCs in ganz Euro­pa dar­auf war­ten, was in Deutsch­land geschieht, da Feh­ler in den Rege­lun­gen des ers­ten EU-Lan­des mit einem lega­li­sier­ten Can­na­bis­markt sich in ande­ren EU-Staa­ten wie­der­ho­len könn­ten. Der CSCD plant, zeit­nah einen For­de­rungs­ka­ta­log der orga­ni­sier­ten Can­na­bis­selbst­an­baue­rIn­nen vor­zu­stel­len. Ein infor­mel­les Vor­läu­fer­pa­pier wur­de dem Bun­des­dro­gen­be­auf­trag­ten Burk­hard Bli­e­nert bereits im August auf der Hanf­pa­ra­de übergeben.

 

Wie grün­de ich einen “Can­na­bis Social Club”?

Wenn Sie pla­nen, einen “Can­na­bis Social Club” zu grün­den, ist es wich­tig zu beach­ten, dass jeg­li­che Ver­bin­dung zum ille­ga­len Markt ver­mie­den wer­den soll­te. Ein CSC soll­te nicht nur den Anschein der Lega­li­tät erwe­cken, son­dern auch legal sein und dies in einem Gerichts­ver­fah­ren nach­wei­sen kön­nen. Des­halb ist eine strik­te Dis­zi­plin in Ver­wal­tung und Orga­ni­sa­ti­on notwendig.

Die Grün­dung des Clubs kann in vier Schrit­ten erfolgen:

Schritt 1: Öffent­li­che Prä­sen­ta­ti­on der Initia­ti­ve zur Orga­ni­sa­ti­on eines “Can­na­bis Social Clubs” mit­tels einer Pres­se­kon­fe­renz oder öffent­li­chen Aktion.

Schritt 2: Grün­dung des Clubs durch die Aus­wahl von Grün­dungs­mit­glie­dern, Fest­le­gung der Regeln und Sat­zung sowie Ein­tra­gung des Clubs beim zustän­di­gen Register.

Schritt 3: Anbau von Can­na­bis für den Eigen­be­darf der Mit­glie­der inner­halb des geschlos­se­nen Kreis­laufs von Pro­duk­ti­on, Ver­tei­lung und Konsum.

Schritt 4: Regel­mä­ßi­ge Kon­trol­le und Über­prü­fung der Ein­hal­tung der Regeln sowie gege­be­nen­falls Anpas­sung an ver­än­der­te gesetz­li­che Rahmenbedingungen.

Es ist eine gute Idee, einen Anwalt zu kon­tak­tie­ren, der Rat­schlä­ge bezüg­lich der zu gehen­den Schrit­te geben kann und auf lan­ge Sicht gege­be­nen­falls die recht­li­che Ver­tei­di­gung vor­be­rei­ten kann. Vor dem ers­ten Schritt soll­ten Sie die Rechts­grund­la­gen zum Can­na­bis­kon­sum in Ihrem Land prü­fen. Wenn der Kon­sum nicht als Straf­tat ange­se­hen wird und der Besitz klei­ne­rer Men­gen für den per­sön­li­chen Gebrauch kei­ne Straf­ver­fol­gung nach sich zieht, soll­te es mög­lich sein, eine erfolg­rei­che Rechts­ver­tei­di­gung für einen “Can­na­bis Social Club” zu orga­ni­sie­ren. Basie­rend auf dem Recht der Men­schen zu kon­su­mie­ren, soll­te es ihnen erlaubt sein, für ihren eige­nen Kon­sum anzubauen.

Kon­trol­lier­te Abga­be von Genus­scan­na­bis an Erwach­se­ne Eck­punk­te eines 2‑Säu­len-Modells:

 
1. Pri­va­ter & gemein­schaft­li­cher, nicht-kom­mer­zi­el­ler Eigenanbau
 
2. Regio­na­les Modell­vor­ha­ben mit kom­mer­zi­el­len Lieferketten
 
Auf der Grund­la­ge des Koali­ti­ons­ver­tra­ges 2021 hat die Bun­des­re­gie­rung Eck­punk­te zur Ein­füh­rung einer kon­trol­lier­ten Abga­be von Can­na­bis an Erwach­se­ne zu Genuss­zwe­cken in lizen­zier­ten Geschäf­ten vor­ge­legt. Ziel ist dabei, die Qua­li­tät zu kon­trol­lie­ren, die Wei­ter­ga­be ver­un­rei­nig­ter Sub­stan­zen zu ver­hin­dern, den Jugend­schutz und Gesund­heits­schutz für Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten best­mög­lich zu gewähr­leis­ten sowie den Schwarz­markt einzudämmen.
 
Wie in den Eck­punk­ten aus­ge­führt hat die Bun­des­re­gie­rung dabei auch die euro­pa- und völ­ker­recht­li­chen Vor­ga­ben geprüft und bewer­tet und bereits im Eck­punk­te­pa­pier ver­deut­licht, bei der Umset­zung des Koali­ti­ons­vor­ha­bens des­sen völ­ker- und euro­pa­recht­li­chen Rah­men zu berück­sich­ti­gen. Vor die­sem Hin­ter­grund haben sich die im Can­na­bis-Pro­jekt enga­gier­ten Bun­des­mi­nis­te­ri­en Ende 2022 mit der EU-Kom­mis­si­on in Brüs­sel aus­ge­tauscht und ent­spre­chend der fach­li­chen Zustän­dig­kei­ten ihre Erkennt­nis­se in die lau­fen­den Arbei­ten und Abstim­mun­gen der Bun­des­re­gie­rung eingebracht.
 
Das Ergeb­nis der Abstim­mun­gen ist eine Wei­ter­ent­wick­lung des Eck­punk­te­pa­piers hin zu einem 2‑Säu­len-Modell in Stu­fen: „Club Anbau & Regio­nal-Modell“ mit fol­gen­den Ele­men­ten, die auf ande­re Bei­spie­le in der Euro­päi­schen Uni­on Bezug nehmen:
 

1. Säu­le: Pri­va­ter & gemein­schaft­li­cher, nicht-kom­mer­zi­el­ler Eigenanbau

 
Nicht-gewinn­ori­en­tier­te Ver­ei­ni­gun­gen dür­fen unter engen, klar defi­nier­ten gesetz­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen gemein­schaft­lich Can­na­bis zu Genuss­zwe­cken anbau­en und an Mit­glie­der für den Eigen­kon­sum abge­ben. Die Mit­glie­der sol­len mög­lichst aktiv in der Ver­ei­ni­gung mit­wir­ken. Eine Mit­wir­kung von Mit­ar­bei­ten­den der Ver­ei­ni­gun­gen beim Anbau ist zuläs­sig, eine Beauf­tra­gung Drit­ter mit dem Anbau wird hin­ge­gen ausgeschlossen.
 
Die Rah­men­be­din­gun­gen für den Umgang wer­den in einem geson­der­ten Gesetz geregelt.
 
Neben dem geern­te­ten Genus­scan­na­bis dür­fen an die Mit­glie­der auch von der Ver­ei­ni­gung erzeug­te Samen und Steck­lin­ge für den Eigen­an­bau abge­ge­ben wer­den. Es wird geprüft, ob und wie Saat­gut und/oder Steck­lin­ge für den pri­va­ten Eigen­an­bau zu Selbst­kos­ten über die Ver­ei­ni­gun­gen bezo­gen wer­den dür­fen, ohne dass die Mit­glied­schaft in einer Ver­ei­ni­gung dafür Vor­aus­set­zung ist.
 
Zulas­sung und Über­wa­chung erfol­gen durch Lan­des­be­hör­den u.a. in Bezug auf die Ein­hal­tung der Mengen‑, Qua­li­täts- und Jugend­schutz­vor­ga­ben und mit Stich­pro­ben und Besu­chen vor Ort. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, die im Zusam­men­hang mit der Abga­be von Genus­scan­na­bis, Samen und Steck­lin­gen an Mit­glie­der von den Ver­ei­ni­gun­gen erho­ben wur­den, dür­fen nicht an unbe­fug­te Drit­te wei­ter­ge­ge­ben oder zu ande­ren Zwe­cken ver­wen­det wer­den. Eine Mit­glied­schaft in meh­re­ren Ver­ei­ni­gun­gen ist unter­sagt. — { PAGE } -
 
Buß­gel­der, Zulas­sungs­ent­zug bzw. Geld-/Frei­heits­stra­fen bei mehr­fa­chen Ver­stö­ßen sind möglich.
 
Anbau- und Ern­te­men­gen sind auf Bedarfs­de­ckung aus­ge­rich­tet. Es gibt Berichts- und Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten zu erzeug­ten und abge­ge­be­nen Men­gen. Es gilt ein Ver­bot des Im- oder Exports von Genusscannabis.
 
Mit­glieds­bei­trä­ge decken die Selbst­kos­ten, gestaf­felt nach Abga­be­men­ge (ggf. mit Grund­pau­scha­le und zusätz­li­cher Betrag je abge­ge­be­nem Gramm).
 
Die Anzahl der Mit­glie­der je Ver­ei­ni­gung wird auf max. 500 begrenzt mit einem Min­dest­al­ter von 18 Jah­ren und Wohn­sitz oder gewöhn­li­chem Auf­ent­halt in Deutsch­land. Die Anzahl der Ver­ei­ni­gun­gen kann nach Bevöl­ke­rungs­dich­te begrenzt wer­den.  Eine Füh­rung der Ver­ei­ni­gung ist nur durch natür­li­che Per­so­nen mög­lich, deren Zuver­läs­sig­keit über­prüft wur­de. Die Ver­ei­ni­gung wird nach den Grund­sät­zen des Ver­eins­rechts gelei­tet. Eine per­sön­li­che Haf­tung des Vor­stands der Ver­ei­ni­gung bei Ver­mö­gens­schä­den oder der Ver­let­zung von behörd­li­chen Auf­la­gen soll nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit erfolgen.
 
Die Beschaf­fung von Saat­gut für den (Erst-)Anbau in den Ver­ei­ni­gun­gen wird ermög­licht. Die Import­mög­lich­keit von Saat­gut aus Dritt­staa­ten wird geprüft.
 
Die Abga­be des geern­te­ten Can­na­bis (Blü­ten) ist aus­schließ­lich an Mit­glie­der erlaubt; kei­ne Wei­ter­ga­be an Drit­te; max. 25g Can­na­bis pro Tag, max. 50g pro Monat, max. 7 Samen oder 5 Steck­lin­ge pro Monat. Die Abga­be an Her­an­wach­sen­de unter 21 Jah­ren ist begrenzt auf eine Men­ge von 30g pro Monat, zusätz­lich mit einer Begren­zung des zuläs­si­gen THC-Gehalts (Gren­ze noch zu klä­ren). Dies soll­te sich in der Sor­ten­aus­wahl widerspiegeln.
 
Es wird geprüft, ob und wie Samen und Steck­lin­ge zur Qua­li­täts­si­che­rung zwi­schen Ver­ei­ni­gun­gen unent­gelt­lich getauscht wer­den können.
 
Für gemein­schaft­li­chen Eigen­an­bau gel­ten Qua­li­täts­vor­ga­ben (ins­be­son­de­re Ver­bot von Zusatz­stof­fen oder Bei­men­gun­gen wie z.B. Tabak oder Aro­men, Vor­ga­ben zu Pflan­zen­schutz­mit­teln, kei­ne syn­the­ti­schen Cannabinoide).
 
Eine Abga­be erfolgt nur in Rein­form (Blü­ten oder Harz) in neu­tra­ler Ver­pa­ckung oder lose mit bei­gefüg­ten Infor­ma­tio­nen zu Pro­dukt (Sor­te, ein­schließ­lich deren übli­cher durch­schnitt­li­cher THC-Gehalt und Gehalt ande­rer Can­na­bi­no­ide wie CBD), Dosie­rung und Anwen­dung sowie zu Risi­ken des Kon­sums und Beratungsstellen.
 
Kon­sum in den Räum­lich­kei­ten der Ver­ei­ni­gung ist eben­so ver­bo­ten wie der öffent­li­che Kon­sum nahe Schu­len, Kitas o.ä. sowie in Fuß­gän­ger­zo­nen bis 20 Uhr.
 
Es gilt gleich­zei­tig ein Ver­bot der Aus­ga­be von Alko­hol, Tabak oder ande­ren Genuss- und Rauschmitteln.
 
Der Zutritt ist nur erlaubt für Erwach­se­ne mit einer strik­ten Pflicht zur Alterskontrolle.
 
Es gel­ten Auf­la­gen zu Jugend­schutz und Prä­ven­ti­on: Von der Ver­ei­ni­gung zu ernen­nen­de Jugendschutz‑, Sucht- und Prä­ven­ti­ons­be­auf­trag­te haben nach­ge­wie­se­ne Sach­kennt­nis­se; es gibt eine ver­pflich­ten­de Koope­ra­ti­on mit der loka­len Sucht­prä­ven­ti­ons- bzw. ‑bera­tungs­stel­le und einen Min­dest­ab­stand zu Schu­len, Kitas o.ä.
 
Es gilt ein all­ge­mei­nes Wer­be­ver­bot für die Ver­ei­ni­gun­gen und für Can­na­bis. Zuläs­sig sind sach­li­che Infor­ma­tio­nen.  Min­dest­schutz­maß­nah­men (z. B. ein­bruch­si­che­re Räum­lich­kei­ten, Umzäu­nung) ver­hin­dern einen Zugriff unbe­fug­ter Dritter. 
 
Straf­frei­er Besitz (Mit­füh­ren in der Öffent­lich­keit) ist mög­lich zum Eigen­kon­sum bis 25g; es gel­ten Straf­vor­schrif­ten für dar­über hin­aus gehen­den Besitz, für Han­del und Abga­be an Nicht­Mit­glie­der sowie Kin­der und Jugend­li­che sowie für die Abga­be von nicht in den Ver­ei­ni­gun­gen selbst ange­bau­tem Cannabis.
 
Die Grenz­wer­te im Straßen‑, Schiffs- und Luft­ver­kehr wer­den unter Ein­be­zie­hung der ein­schlä­gi­gen Fach­gre­mi­en über­prüft. Rege­lun­gen über die Zuläs­sig­keit von Fahr­ten unter Ein­fluss von Can­na­bis ori­en­tie­ren sich dabei aus­schließ­lich an den Erfor­der­nis­sen der Verkehrssicherheit.
 
Der straf­freie pri­va­te Eigen­an­bau umfasst max. 3 weib­li­che blü­hen­de Pflan­zen und ist vor dem Zugriff durch Kin­der und Jugend­li­che zu schützen. 
 
Es wird ermög­licht, Ver­ur­tei­lun­gen, die aus­schließ­lich wegen Hand­lun­gen im Zusam­men­hang mit Can­na­bis ein­ge­tra­gen sind, für die das Gesetz künf­tig kei­ne Stra­fe mehr vor­sieht (Besitz bis 25g/Eigenanbau bis max. 3 weib­li­che blü­hen­de Pflan­zen), auf Antrag aus dem Bun­des­zen­tral­re­gis­ter löschen zu las­sen. Mit Inkraft­tre­ten des Geset­zes wer­den lau­fen­de Ermitt­lungs- und Straf­ver­fah­ren zu die­sen Hand­lun­gen durch die bereits in der StPO vor­ge­se­he­nen Mög­lich­kei­ten beendet.
 
Der Anwen­dungs­be­reich des Bun­des­nicht­rau­cher­schutz­ge­set­zes wird auf das Rau­chen von Pro­duk­ten in Ver­bin­dung mit Can­na­bis erwei­tert; ein dar­über­hin­aus­ge­hen­der Nicht­rau­cher­schutz ent­spre­chend der Rege­lun­gen für Tabak muss sicher­ge­stellt sein.  Die Teil­nah­me an Früh­in­ter­ven­ti­ons- und Prä­ven­ti­ons­pro­gram­men für Min­der­jäh­ri­ge, wenn sie Can­na­bis besit­zen oder kon­su­mie­ren, ist verbindlich.
 
Nach 4 Jah­ren erfolgt eine Eva­lua­ti­on der Vor­ga­ben zur Säu­le 1 mit dem Ziel der Prü­fung evtl. Anpas­sun­gen hin­sicht­lich Gesund­heits- und Jugend­schutz sowie Zurück­drän­gung des Schwarz­markts. Ergän­zend sind die im Eck­punk­te­pa­pier vom 26. Okto­ber 2022 for­mu­lier­ten Maß­ga­ben zum Jugend- und Gesund­heits­schutz umzu­set­zen. Beab­sich­tigt ist, die­ses Rege­lungs­vor­ha­ben so aus­zu­ge­stal­ten, dass kei­ne Noti­fi­zie­rungs­pflicht und kei­ne Zustim­mungs­pflich­tig­keit des Bun­des­ra­tes aus­ge­löst wird.
 

2. Säu­le: Regio­na­les Modell­vor­ha­ben mit kom­mer­zi­el­len Lieferketten

 
Die zwei­te Säu­le setzt im nächs­ten Schritt auf dem Weg zu einer bun­des­wei­ten Rege­lung die wei­te­ren Ansät­ze aus dem Eck­punk­te­pa­pier vom 26. Okto­ber 2022 ein­schließ­lich einer Eva­lua­ti­on als wis­sen­schaft­lich kon­zi­pier­tes, regio­nal und zeit­lich begrenz­tes Modell um: Unter­neh­men wird die Pro­duk­ti­on, der Ver­trieb und die Abga­be in Fach­ge­schäf­ten von Genus­scan­na­bis an Erwach­se­ne in einem lizen­sier­ten und staat­lich kon­trol­lier­ten Rah­men ermög­licht. Mit die­ser Säu­le kön­nen die Aus­wir­kun­gen einer kom­mer­zi­el­len Lie­fer­ket­te auf den Gesund­heits- und Jugend­schutz sowie den Schwarz­markt wis­sen­schaft­lich unter­sucht werden.
 
Die Pro­jekt­lauf­zeit beträgt 5 Jah­re ab ein­ge­rich­te­ter Lie­fer­ket­te.  Es gilt eine räum­li­che Begren­zung auf Abga­be­stel­len und erwach­se­ne Ein­woh­ner bestimm­ter Kreise/ Städ­te in meh­re­ren Bun­des­län­dern (Opt-in-Ansatz).
 
Im Rah­men des Geset­zes wird eine Zulas­sung der Abga­be von Edi­bles unter Wah­rung stren­ger Jugend- und Gesund­heits­schutz­vor­schrif­ten geprüft.
 
Das Modell wird wis­sen­schaft­lich beglei­tet und eva­lu­iert. Die Erkennt­nis­se wer­den den Euro­päi­schen Part­nern und der EU-Kom­mis­si­on zur Ver­fü­gung gestellt.
 
Auch der Gesund­heits- und Jugend­schutz folgt dem Eck­punk­te­pa­pier vom 26. Okto­ber 2022. Die­ser Teil des Vor­ha­bens ist vor­aus­sicht­lich wei­ter­hin notifizierungspflichtig.
 

3. Wei­te­res Verfahren 

 
Bei der Umset­zung des 2‑Säu­len-Modells legt die Bun­des­re­gie­rung des­sen völ­ker- und euro­pa­recht­li­chen Rah­men zugrun­de. Sie wird sich gegen­über den ent­spre­chen­den VN-Gre­mi­en auf die 1993 bei der Rati­fi­zie­rung des UN-Abkom­mens aus 1988 abge­ge­be­ne Inter­pre­ta­ti­ons­er­klä­rung beru­fen und eine Stel­lung­nah­me abge­ben, mit der sie das Vor­ha­ben als mit dem Zweck und den recht­li­chen Vor­ga­ben der VN-Über­ein­kom­men ver­ein­bar erklärt.
 
Zudem wird es auf eine enge und trans­pa­ren­te Abstim­mung mit den Euro­päi­schen Part­nern ankom­men. Die Bun­des­res­sorts gehen bei allen Tei­len des Vor­ha­bens im Rah­men ihrer jewei­li­gen Zustän­dig­keit unter Gesamt­fe­der­füh­rung des BMG arbeits­tei­lig vor. Bei­de Säu­len flie­ßen ein in kon­kre­te Gesetz­ent­wür­fe, wobei der Arbeits­ent­wurf zur Säu­le 1 Anfang April 2023 vor­ge­legt wird, danach der Gesetz­ent­wurf zur Säu­le 2.
 
Die Ergeb­nis­se des bereits beauf­trag­ten wis­sen­schaft­li­chen Gut­ach­tens zu den Aus­wir­kun­gen der Lega­li­sie­rung von Genus­scan­na­bis auf den Gesund­heits- und Jugend­schutz in ande­ren Staa­ten wer­den bei bei­den Säu­len berück­sich­tigt. Par­al­lel setzt die Bun­des­re­gie­rung (ins­be­son­de­re über die Aus­lands­ver­tre­tun­gen) ihre Bemü­hun­gen fort, für ihre Ansät­ze bei den euro­päi­schen Part­nern zu wer­ben und dabei auch zu prü­fen, inwie­weit die Initia­ti­ve einer aus­rei­chen­den Zahl von EU-Mit­glied­staa­ten mög­lich sein wird, um mit­tel­fris­tig den ein­schlä­gi­gen EU-Rechts­rah­men zu fle­xi­bi­li­sie­ren und weiterzuentwickeln.
Bei­trags­bild: 
 
 
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End­lich durch­schla­fen – wie der rich­ti­ge Gehör­schutz die Nacht­ru­he rettet

Vie­le Men­schen ken­nen das Pro­blem: Man legt sich ins Bett, doch die Nacht wird von stö­ren­den Geräu­schen beglei­tet – sei es das Schnar­chen des Part­ners, Stra­ßen­lärm oder lau­te Nach­barn. Laut Robert-Koch-Insti­tut lei­det etwa jeder vier­te Erwach­se­ne zeit­wei­se unter Schlaf­stö­run­gen, mehr als jeder zehn­te emp­fin­det sei­nen Schlaf dau­er­haft als nicht erhol­sam. Selbst wenn wir bewusst abschal­ten möch­ten, sind unse­re Ohren stän­dig aktiv und neh­men Geräu­sche wahr, die uns unbe­wusst wachhalten.

Eine wirk­sa­me Lösung für bes­se­ren Schlaf kann geziel­ter Gehör­schutz sein. Die­se spe­zi­el­len Ohr­stöp­sel oder maß­ge­fer­tig­ten Lösun­gen dämp­fen Nacht­lärm zuver­läs­sig und sor­gen dafür, dass das Gehirn zur Ruhe kommt.

Wann Gehör­schutz wirk­lich Sinn macht

Hör­akus­tik­meis­te­rin Kers­tin Wil­ken nennt typi­sche Situa­tio­nen, in denen Gehör­schutz beson­ders hilf­reich ist:

  • Schnar­chen­de Part­ner oder Mitbewohner

  • Leben in lau­ten Stadt­la­gen, zum Bei­spiel Stu­die­ren­de in zen­tra­ler Lage

  • Hotels an stark befah­re­nen Stra­ßen oder mit lau­ten Klimaanlagen

  • Beruf­lich beding­te Auf­ent­hal­te in lär­min­ten­si­ven Umgebungen

Wer regel­mä­ßig in einer sol­chen Umge­bung schläft, kann von pas­sen­dem Gehör­schutz deut­lich profitieren.

Stan­dard­stöp­sel oder indi­vi­du­el­le Lösung?

Ein­fa­che Ohr­stöp­sel aus Dro­ge­rie oder Apo­the­ke dämp­fen Geräu­sche bereits gut. Aller­dings sind sie meist nur 1–2 Mal ver­wend­bar – weder umwelt­freund­lich noch kos­ten­ef­fi­zi­ent. Wer emp­find­li­che Ohren hat oder beson­de­ren Wert auf Kom­fort legt, soll­te über maß­ge­fer­tig­te Gehör­schutz­lö­sun­gen nach­den­ken. Die­se wer­den nach einem Ohr­ab­druck indi­vi­du­ell her­ge­stellt, sit­zen ange­nehm, sind lang­le­big und oft über Jah­re hin­weg nutzbar.

Was kann Gehör­schutz wirk­lich leisten?

Indi­vi­du­ell ange­pass­ter Gehör­schutz eli­mi­niert Geräu­sche nicht voll­stän­dig, redu­ziert sie jedoch deut­lich um 20–30 Dezi­bel. Die­se Lärm­re­duk­ti­on reicht aus, um dem Gehirn Ruhe vor­zu­gau­keln, den Ein­schlaf­pro­zess zu erleich­tern und die nächt­li­che Erho­lung zu ver­bes­sern. Stu­di­en zei­gen: Men­schen, die regel­mä­ßig mit geeig­ne­tem Gehör­schutz schla­fen, wachen erhol­ter auf und füh­len sich tags­über konzentrierter.

Wich­ti­ge Hin­wei­se zur Anwendung

Nicht jeder kann oder soll­te Gehör­schutz ver­wen­den. Bei bestehen­den Ohr­pro­ble­men – wie Ent­zün­dun­gen, Trom­mel­fell­schä­den oder nach Ope­ra­tio­nen – ist vor­he­ri­ge Rück­spra­che mit einem HNO-Arzt unbe­dingt emp­feh­lens­wert. Auch All­er­gien gegen Mate­ria­li­en wie Sili­kon kön­nen eine Nut­zung aus­schlie­ßen. Wer ohne­hin in einer ruhi­gen Umge­bung schläft, soll­te das Gehirn nicht unnö­tig „umtrai­nie­ren“, da sonst die Emp­find­lich­keit gegen­über Lärm stei­gen kann.

Hör­ge­rä­te Hesel — Wil­ken Hörakustik

Auch für Kin­der geeignet

Sili­kon-Gehör­schutz kann auch Kin­dern und Jugend­li­chen hel­fen, ruhi­ger zu schla­fen. Dabei ist jedoch regel­mä­ßi­ge Anpas­sung an das Wachs­tum der Ohren wich­tig. In der Pra­xis schla­fen Kin­der häu­fig ohne­hin bes­ser als Erwach­se­ne, sodass Gehör­schutz vor allem in beson­ders lau­ten Umge­bun­gen sinn­voll ist.

Mehr Ruhe, mehr Erho­lung – die Wahl des pas­sen­den Gehörschutzes

Mit dem rich­ti­gen Gehör­schutz lässt sich die Schlaf­qua­li­tät erheb­lich ver­bes­sern. Ent­schei­dend ist die indi­vi­du­el­le Aus­wahl und Anpas­sung – dafür sind erfah­re­ne Hör­akus­ti­ker die idea­len Ansprech­part­ner. Wer gezielt auf sei­ne Nacht­ru­he ach­tet, kann lang­fris­tig von einem tie­fe­ren, erhol­sa­me­ren Schlaf profitieren.


Kon­takt:
Wil­ken Hör­akus­tik Inh. Kers­tin Wil­ken
Olden­bur­ger Str. 9, 26835 Hesel
Tel.: 04950 7753900
wilken@wilken-hoerakustik.de
www.wilken-hoerakustik.de

Wil­ken Hör­akus­tik Inh. Kers­tin Wil­ken — Olden­bur­ger Str. 9, 26835 Hesel
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Bäder, Wohl­fühl­oa­sen und Wär­me­pum­pen in Leer – Aus­stel­lung mit Expertenberatung

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War­um es sich lohnt, Bade­zim­mer- und Wär­me­pum­pen­aus­stel­lun­gen vor Ort zu besuchen

Eine Bade­zim­mer- oder Wär­me­pum­pen­aus­stel­lung nur im Kata­log oder im Inter­net zu sehen, kann nie das­sel­be Erleb­nis bie­ten wie ein Besuch vor Ort. Wer Inspi­ra­ti­on für sei­ne per­sön­li­che Wohl­fühl­oa­se sucht, möch­te nicht nur Fotos betrach­ten, son­dern sehen, füh­len und sich vor­stel­len, wie Mate­ria­li­en, Far­ben und Tech­nik im eige­nen Zuhau­se wir­ken. Genau das bie­tet die I. & L. Jüch­ter GmbH in Leer, mit einer der moderns­ten Aus­stel­lungs­flä­chen in Ost­fries­land direkt an der A 28.

Vor­tei­le eines Vor-Ort-Besuchs

Vor Ort kann man Mate­ria­li­en, Ober­flä­chen und Funk­tio­nen haut­nah erle­ben:

  • Flie­sen in ver­schie­de­nen For­ma­ten und Ober­flä­chen las­sen sich kom­bi­nie­ren und im ech­ten Licht betrachten.

  • Bar­rie­re­freie Bad­lö­sun­gen und Kom­fort­ele­men­te wie boden­ebe­ne Duschen, Wasch­ti­sche ohne Unter­bau oder Bade­wan­nen mit beque­mem Ein­stieg kön­nen direkt auf ihre All­tags­taug­lich­keit geprüft werden.

  • Wär­me­pum­pen und moder­ne Heiz­sys­te­me las­sen sich nicht nur anse­hen, son­dern wer­den von Fach­leu­ten erklärt – wie sie funk­tio­nie­ren, wie sie Platz spa­ren und wel­che Vor­tei­le sie für Ener­gie­ef­fi­zi­enz und Wohn­kom­fort bieten.

Die fach­kun­di­ge Bera­tung vor Ort macht dabei den ent­schei­den­den Unter­schied. Kun­din­nen und Kun­den erhal­ten Ant­wor­ten auf ihre Fra­gen, erfah­ren Details, die in Kata­lo­gen oder im Inter­net kaum zu erken­nen sind, und kön­nen Ent­schei­dun­gen für ihr Zuhau­se sicher treffen.

 

Für Kin­der: Ob Kin­der­gär­ten, Tages­müt­ter oder Fami­li­en – Kin­der mögen es bunt und ergo­no­misch auf ihre Grö­ße abge­stimmt. In der neu­en Bäder­aus­stel­lung der I. & L. Jüch­ter GmbH gibt es zahl­rei­che Inspi­ra­tio­nen für Jung und Alt sowie fach­kun­di­ge Bera­tung direkt vor Ort.
Der Klas­si­ker trifft moder­ne Gestal­tung: Die frei­ste­hen­de Bade­wan­ne wird hier stil­voll in Sze­ne gesetzt. Flie­sen im Stil der neu­en Fein­stein­zeug­kol­lek­ti­on in Stein­op­tik über­zeu­gen durch ästhe­ti­sche Fines­se und viel­fäl­ti­ge Ober­flä­chen. Dazu pas­sen Hän­ge-WCs mit prak­ti­schen Abla­ge­mög­lich­kei­ten und Edel­stahl­kan­te – alles ist mög­lich. Schau­en Sie vor­bei und las­sen Sie sich inspirieren!

Eine auf­wen­di­ge Aus­stel­lung – für den Kun­den­ser­vice gemacht

Eine Aus­stel­lung die­ser Grö­ßen­ord­nung ist sehr auf­wen­dig: Von der Pla­nung der 300 Qua­drat­me­ter gro­ßen Flä­che über die Aus­wahl der Expo­na­te bis hin zu Auf­bau, Licht­ge­stal­tung und Prä­sen­ta­ti­on der Tech­nik sind zahl­rei­che Arbeits­stun­den nötig. Den­noch ist es für die I. & L. Jüch­ter GmbH eine Inves­ti­ti­on, die sich lohnt. Denn der direk­te Kon­takt, das Erle­ben der Pro­duk­te und die indi­vi­du­el­le Bera­tung ste­hen im Zen­trum des Kun­den­ser­vices – und genau das schät­zen die Besu­che­rin­nen und Besucher.

Lau­ra Jüch­ter und ihr Team legen beson­de­ren Wert dar­auf, dass jedes Detail stim­mig ist: von moder­nen Bad­wel­ten über bar­rie­re­freie Lösun­gen bis zu inno­va­ti­ven Heiz­sys­te­men. So wird der Besuch zu einem voll­stän­di­gen Erleb­nis, das Inspi­ra­ti­on, Infor­ma­tio­nen und Sicher­heit für Ent­schei­dun­gen rund ums eige­ne Zuhau­se bietet.

Stand­ort­vor­teil in Ostfriesland

Die Aus­stel­lung in Leer, Am Nüt­ter­moorer Siel­tief 18, ist ide­al erreich­bar direkt an der A 28. Das macht es ein­fach, die Aus­stel­lung zu besu­chen – egal ob aus der Stadt oder von außer­halb. Die moder­ne Prä­sen­ta­ti­on, die kom­pe­ten­te Bera­tung und die gro­ße Aus­wahl an Lösun­gen machen den Besuch zu einem ech­ten Mehrwert.

Wer also Inspi­ra­ti­on für sein Bade­zim­mer, sei­ne Wohl­fühl­oa­se oder sein Heiz­sys­tem sucht, soll­te sich die Gele­gen­heit nicht ent­ge­hen las­sen. Hier kann man sehen, ver­glei­chen und Ent­schei­dun­gen tref­fen – live, kom­pe­tent und direkt beim Exper­ten vor Ort.

I. & L. Jüch­ter GmbH

Hei­zung und Sani­tär
Am Nüt­ter­moorer Siel­tief 18
26789 Leer (Ost­fries­land)

Tele­fon: 0491 9279110
Mail: info@juechter.de

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News

Bild­rech­te ver­letzt? So teu­er kann eine Abmah­nung werden

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Fri­scher Rha­bar­ber auf dem Wochen­markt in Leer. Die­ses Foto ist urhe­ber­recht­lich geschützt – die Bild­rech­te lie­gen in die­sem Fall beim Lese­r­ECHO-Ver­lag. Eine Nut­zung ohne Ein­wil­li­gung kann zu Abmah­nun­gen füh­ren. Foto: Ingo Ton­sor @LeserECHO


Anmer­kung:
Der Lese­r­ECHO-Ver­lag selbst hat bis­lang noch kei­ne Abmah­nun­gen wegen uner­laub­ter Bild­nut­zung aus­ge­spro­chen – auch wenn ver­ein­zelt Fotos ohne Geneh­mi­gung genutzt wur­den. Aller­dings gibt es im Inter­net Per­so­nen, die gezielt eige­ne Fotos ver­öf­fent­li­chen, nur um spä­ter Rechts­ver­stö­ße auf­zu­spü­ren und Abmah­nun­gen zu ver­schi­cken. Wie eine Spin­ne im Netz war­ten sie dar­auf, dass jemand die Bil­der über­nimmt. Durch die gesetz­li­che Impres­sums­pflicht lässt sich die Anschrift von Unter­neh­men, Blog­gern oder Selbst­stän­di­gen leicht her­aus­fin­den – und die Abmah­nung lan­det oft schnel­ler im Brief­kas­ten, als man denkt.

Uner­laub­te Bild­nut­zung im Online-Mar­ke­ting: Wel­che Kon­se­quen­zen drohen?

In der heu­ti­gen digi­ta­len Welt sind Bil­der das Aus­hän­ge­schild für Unter­neh­men, Blog­ger und Influen­cer. Ob für Social Media, Web­sei­ten oder Wer­be­ma­te­ria­li­en – hoch­wer­ti­ge Fotos zie­hen Auf­merk­sam­keit auf sich und sind ent­schei­dend für eine pro­fes­sio­nel­le Außen­wir­kung. Doch nicht sel­ten grei­fen Unter­neh­mer oder Con­tent-Crea­tor auf Fotos zurück, für die sie kei­ne Nut­zungs­rech­te besit­zen. Was vie­len nicht bewusst ist: Eine uner­laub­te Bild­nut­zung kann schwer­wie­gen­de recht­li­che und finan­zi­el­le Fol­gen haben.

Wel­che recht­li­chen Grund­la­gen greifen?

Die Bild­rech­te sind im Urhe­ber­rechts­ge­setz (UrhG) sowie im Kunst­ur­he­ber­ge­setz (KUG) gere­gelt. Grund­sätz­lich gilt: Der Urhe­ber – in der Regel der Foto­graf – ent­schei­det, wer sei­ne Wer­ke nut­zen darf. Ohne aus­drück­li­che Lizenz oder Ein­wil­li­gung ist die Ver­wen­dung rechtswidrig.

  • Urhe­ber­recht (§§ 13 ff. UrhG): schützt das Werk selbst und die Verwertungsrechte.

  • Recht am eige­nen Bild (§§ 22, 23 KUG): schützt Per­so­nen, die auf dem Bild abge­bil­det sind.

Ver­stö­ße kön­nen Unterlassungs‑, Besei­ti­gungs- und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach sich zie­hen. In beson­ders schwe­ren Fäl­len droht sogar eine Straf­ver­fol­gung nach § 33 KUG.


Kos­ten einer Abmahnung

In der Pra­xis folgt auf eine uner­laub­te Nut­zung häu­fig zunächst eine Abmah­nung. Die­se ent­hält die Auf­for­de­rung, die Nut­zung zu been­den, eine Unter­las­sungs­er­klä­rung abzu­ge­ben und die Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung zu tragen.

  • Gegenstandswert/Streitwert:
    Für gewerb­lich genutz­te pro­fes­sio­nel­le Bil­der set­zen Gerich­te meist 3.000 € bis 6.000 € pro Bild an. Bei pri­va­ten Ver­stö­ßen lie­gen die Wer­te niedriger.

  • Anwalts­kos­ten:
    Die­se rich­ten sich nach dem Streit­wert und kön­nen meh­re­re hun­dert Euro bis weit über 1.000 € betragen.

  • Scha­dens­er­satz:
    Der Rech­te­inha­ber kann zusätz­lich Scha­dens­er­satz for­dern. Die Höhe ori­en­tiert sich an den übli­chen Lizenz­ge­büh­ren und kann schnell in die Tau­sen­de gehen.

  • Ver­trags­stra­fe:
    Unter­zeich­nen Sie eine Unter­las­sungs­er­klä­rung, wird eine Ver­trags­stra­fe für künf­ti­ge Ver­stö­ße fest­ge­legt. Die­se liegt häu­fig im Bereich von meh­re­ren tau­send Euro pro Verstoß.


Kos­ten einer Unterlassungsklage

Wenn die Abmah­nung igno­riert oder kei­ne Eini­gung erzielt wird, kann der Urhe­ber Kla­ge ein­rei­chen. Dann stei­gen die Kos­ten erheblich:

  • Gerichts­kos­ten: abhän­gig vom Streitwert.

  • Anwalts­kos­ten: Ab einem Streit­wert von 5.000 € ist anwalt­li­che Ver­tre­tung ver­pflich­tend. Wer ver­liert, zahlt meist auch die Kos­ten der Gegenseite.

Das Risi­ko: Die Gesamt­kos­ten einer Unter­las­sungs­kla­ge kön­nen sich schnell auf meh­re­re zehn­tau­send Euro summieren.


Wann dro­hen Schadensersatzforderungen?

Ein Scha­dens­er­satz wird beson­ders dann gefor­dert, wenn:

  • die Nut­zung gewerb­lich oder für Mar­ke­ting­zwe­cke erfolgte,

  • das Bild über län­ge­re Zeit ver­öf­fent­licht war,

  • eine hohe Reich­wei­te oder vie­le Zugrif­fe nach­ge­wie­sen wer­den können.

Zur Berech­nung zie­hen Gerich­te oft die Hono­rar­ta­bel­len von Berufs­ver­bän­den (z. B. MFM-Tabel­le für Foto­gra­fen) heran.


Drei Pra­xis­bei­spie­le

  1. News­por­tal: Ein Online-Maga­zin nutzt ein Foto, das es vom Anzei­gen­kun­den erhal­ten hat. Die Nut­zung war jedoch nur für pri­va­te Zwe­cke erlaubt. Ergeb­nis: Abmah­nung, Scha­dens­er­satz nach Lizenz­wert und Über­nah­me der Anwaltskosten.

  2. Influen­cer: Ein Influen­cer pos­tet ein pro­fes­sio­nel­les Stock­fo­to ohne Lizenz auf Insta­gram. Ergeb­nis: Abmah­nung mit einem Streit­wert von 5.000 €, Anwalts­kos­ten ca. 600 €, Scha­dens­er­satz meh­re­re tau­send Euro.

  3. Klein­un­ter­neh­men: Ein Restau­rant über­nimmt ein Foto von Goog­le-Bil­dern für sei­ne Web­site. Ergeb­nis: Unter­las­sungs­for­de­rung, Scha­dens­er­satz ori­en­tiert sich am Markt­wert – zusätz­lich droht die Ver­trags­stra­fe bei Wiederholung.


Vor­sicht statt Nachsicht

Die uner­laub­te Nut­zung von Bil­dern im Inter­net ist kein Kava­liers­de­likt. Schon ein ein­zi­ges Bild kann Kos­ten von meh­re­ren tau­send Euro ver­ur­sa­chen. Unter­neh­mer, Blog­ger und Influen­cer soll­ten daher unbe­dingt dar­auf ach­ten, nur Bil­der mit rechts­si­che­rer Lizenz oder selbst erstell­te Fotos zu verwenden.

Tipp für die Praxis:

  • Ver­wen­den Sie nur Bil­der von seriö­sen Bild­da­ten­ban­ken mit kla­ren Lizenzbedingungen.

  • Doku­men­tie­ren Sie Ihre Lizen­zen sorgfältig.

  • Holen Sie im Zwei­fel die schrift­li­che Erlaub­nis des Urhe­bers ein.

So ver­mei­den Sie teu­re Rechts­strei­tig­kei­ten und schüt­zen Ihr Busi­ness langfristig.

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Tipp: Eige­ne Fotos statt teu­re Abmah­nun­gen riskieren

In Zei­ten moder­ner Smart­phones ist es ein­fa­cher denn je, krea­ti­ve und hoch­wer­ti­ge Fotos selbst zu machen. War­um also ein unkal­ku­lier­ba­res Risi­ko ein­ge­hen, wenn die Lösung so nahe liegt?

👉 Ideen für eige­ne Bildmotive:

  • Foto­gra­fie­ren Sie Ihre Pro­duk­te in Sze­ne – ob im Geschäft, auf dem Wochen­markt oder im Büro.

  • Nut­zen Sie All­tags­de­tails: eine schö­ne Schau­fens­ter­de­ko­ra­ti­on, frisch zube­rei­te­te Spei­sen, die Arbeits­at­mo­sphä­re im Team.

  • Set­zen Sie auf Authen­ti­zi­tät: Kun­den und Fol­lower schät­zen ech­te Ein­drü­cke oft mehr als ste­ri­le Stockfotos.

  • Expe­ri­men­tie­ren Sie mit Per­spek­ti­ven und Licht – ein ande­rer Blick­win­kel kann ein ein­fa­ches Motiv beson­ders wir­ken lassen.

Mit ein wenig Krea­ti­vi­tät las­sen sich ganz indi­vi­du­el­le Auf­nah­men gestal­ten – kos­ten­los, rechts­si­cher und einzigartig.

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All I Want For Christ­mas – Pop- und Rock-Weih­nachts­hits live erleben!

All I Want For Christ­mas – Die größ­ten Pop-Weih­nachts­hits live Die neue Christ­mas-Show auf gro­ßer Deutschland-Tour „All I Want For Christ­mas“...

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The Real Come­di­an Har­mo­nists – Ever­greens & Enter­tain­ment aus den Gol­de­nen 20ern!

The Real Come­di­an Har­mo­nists – Ein klei­nes biss­chen Glück Eine musi­ka­li­sche Zeit­rei­se in die gol­de­nen 1920er Jahre Rei­sen Sie mit „The...

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Herbst­markt in Remels: Floh­markt, Old­ti­mer & viel mehr am 21. Sep­tem­ber 2025

Bun­tes Markt­trei­ben, Musik, Floh­markt und Old­ti­mer: Der 39. Herbst­markt in Remels bie­tet am 21. Sep­tem­ber 2025 ein viel­fäl­ti­ges Pro­gramm für...

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Gal­li­markt 2025 in Leer: 20 Groß­fahr­ge­schäf­te, High­lights und der letz­te Auf­tritt von Tre­vor Heeks

20 Groß­fahr­ge­schäf­te und beson­de­re High­lights beim „Fest der Fes­te“ in Leer Leer. – Die Vor­freu­de auf die fünf­te Jah­res­zeit in Leer...

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Segel set­zen in Wil­helms­ha­ven: Der 23. Sai­ling-CUP lädt zum mari­ti­men Wochen­en­de ein

23. Wil­helms­ha­ven Sai­ling-CUP 2025 Lei­nen los zur ältes­ten Tra­di­ti­ons­seg­ler-Regat­ta an der deut­schen Nordseeküste Wil­helms­ha­ven – Fri­sche See­luft, wehen­de Segel und...

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Der Weih­nachts­müt­zen­lauf 2025 – Apen & August­fehn lau­fen in die 8. Runde!

Bei­trags­fo­to wur­de erstellt von: Foto­stu­dio Scheiwe 8. Weih­nachts­müt­zen­lauf in Apen und August­fehn – Jetzt anmelden! GEMEINDE APEN. Am Sonn­tag, den...

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Motor­rad-Herbst­treff 2025: Sai­son­fi­na­le für Biker in Augustfehn

Das größ­te High­light des Herbst­treffs in August­fehn: Tau­sen­de Motor­rad­fah­rer. Foto: Pri­vat Motor­rad-Herbst­treff 2025 – das High­light für alle Biker Wenn sich...

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25 Jah­re Fest der Kul­tu­ren in Leer – Zwei Tage vol­ler Musik, Tanz und Begegnung

Fest der Kul­tu­ren 2024 — Foto: Ingo Ton­sor @ Lese­r­ECHO — Wei­te­re Fotos vom Fest der Kul­tu­ren 2024 fin­den Sie...