Netiquette — LeserECHO
Netiquette für unsere Kommentarbereiche
Netiquette für die Kommentarbereiche
Ein lebendiger Austausch und unterschiedliche Meinungen sind ausdrücklich erwünscht – solange Diskussionen respektvoll, sachlich und fair geführt werden.
Zur Orientierung gelten folgende Regeln:
Meinungsfreiheit ist willkommen
Jede Meinung darf geäußert werden – unabhängig von der politischen oder persönlichen Einstellung. Unterschiedliche Ansichten sind ein zentraler Bestandteil einer demokratischen Diskussion. Wer jedoch gezielt provoziert oder Diskussionen unsachlich anheizt, trägt auch eine Mitverantwortung für den weiteren Verlauf der Debatte.

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Respektvoll miteinander umgehen
Argumente und Inhalte dürfen kritisiert werden, nicht jedoch die Personen dahinter. Der Umgang miteinander sollte stets so erfolgen, wie man selbst behandelt werden möchte.
Keine Beleidigungen oder persönlichen Angriffe
Herabwürdigende, beleidigende, diskriminierende oder provozierende Äußerungen haben keinen Platz.
Keine Hassrede oder Diskriminierung
Kommentare, die Menschen aufgrund ihrer Herkunft, Religion, Hautfarbe, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder anderer persönlicher Merkmale angreifen oder herabsetzen, werden entfernt.
Keine Aufrufe zu Gewalt oder Straftaten
Entsprechende Inhalte werden umgehend gelöscht und gegebenenfalls den zuständigen Behörden gemeldet.
Keine Falschinformationen oder strafbaren Inhalte
Beiträge mit offensichtlich falschen Tatsachenbehauptungen, Verleumdungen, Volksverhetzung oder anderen rechtswidrigen Inhalten werden entfernt.
Kein Spam oder Werbung
Werbliche Inhalte, Kettenbriefe, Links ohne Bezug zum Thema oder wiederholte identische Kommentare werden gelöscht.
Eigenverantwortung & Technische Besonderheiten
Aufgrund der sehr hohen Aktivität mit mehreren tausend Kommentaren pro Monat und Interaktionen, die teils noch nach Wochen stattfinden, ist die Community auf eine aktive Mithilfe angewiesen. Meta/Facebook benachrichtigt Seitenbetreiber nicht über jeden einzelnen neuen Kommentar in älteren Beiträgen.
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Eigene Kommentare verwalten: Sollte sich auf einen Ausgangskommentar eine unsachliche oder unangenehme Diskussion aufbauen, besteht jederzeit die Möglichkeit, den eigenen Ursprungskommentar selbst zu löschen. Dadurch werden in der Regel auch die darauf aufbauenden Antworten entfernt. Auf diesen Vorgang hat der Seitenbetreiber keinen direkten Einfluss.
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Mithilfe bei Rechtsverstößen: Wer strafrechtlich relevante Inhalte, Beleidigungen oder Rechtsverstöße entdeckt, wird gebeten, einen Screenshot des betreffenden Kommentars zu erstellen und diesen per E‑Mail an info@leserecho.de zu senden. Die Redaktion prüft diese Meldungen und leitet sie bei Bedarf an die zuständigen Behörden weiter.
Moderation & Hausrecht
Als Betreiber der Seite wird vom virtuellen Hausrecht Gebrauch gemacht:
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Kommentare können ausgeblendet oder gelöscht werden, wenn sie gegen diese Netiquette verstoßen – auch dann, wenn eine Äußerung nicht zwingend strafrechtlich relevant ist.
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Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße können zum Ausschluss von der weiteren Teilnahme an Diskussionen führen.
Ziel ist es, gemeinsam einen Ort für einen sachlichen, konstruktiven und geschützten Meinungsaustausch zu bewahren.
Vielen Dank für die Unterstützung und das Verständnis!
Meinungsfreiheit, faire Diskussion und die Grenzen der Moderation
Warum unterschiedliche Meinungen in einer Demokratie ausgehalten werden müssen
Eine demokratische Gesellschaft lebt vom offenen Austausch unterschiedlicher Auffassungen. Gerade bei politischen, gesellschaftlichen oder lokalen Themen gibt es regelmäßig unterschiedliche Positionen – mit guten Argumenten auf der einen wie auf der anderen Seite.
Das ist kein Problem, sondern ein wesentlicher Bestandteil einer freien Gesellschaft.
Die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes schützt das Recht, eigene Meinungen in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Gleichzeitig nennt das Grundgesetz ausdrücklich Grenzen, unter anderem die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre.
Für ein Medium bedeutet das: Nicht jede Meinung, die unbequem, scharf formuliert oder der eigenen Auffassung entgegengesetzt ist, ist deshalb ein Grund für eine Löschung.
Medien sollen informieren – nicht vorschreiben, was ihre Leser denken sollen
Ein journalistisches Medium hat die Aufgabe, Informationen bereitzustellen, Sachverhalte einzuordnen und Öffentlichkeit herzustellen. Leserinnen und Leser sollen sich auf dieser Grundlage ihre eigene Meinung bilden können.
Das schließt ausdrücklich unterschiedliche und kontroverse Meinungen ein.
Eine Redaktion muss deshalb nicht jede in einer Diskussion geäußerte Position teilen. Ebenso wenig bedeutet die Veröffentlichung eines Kommentars, dass die Redaktion dessen Inhalt übernimmt oder unterstützt.
Ein veröffentlichter Kommentar ist zunächst die Äußerung des jeweiligen Verfassers – und nicht automatisch die Meinung der Redaktion.
Das gilt insbesondere für kontroverse Diskussionen, in denen sich unterschiedliche politische und gesellschaftliche Lager gegenüberstehen.
Auch scharfe Kritik kann von der Meinungsfreiheit geschützt sein
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt hier hohe Maßstäbe. Geschützt sind nicht nur sachlich und höflich formulierte Aussagen. Auch pointierte, polemische und überspitzte Kritik kann grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen.
Deshalb kann eine Redaktion nicht allein deshalb einen Kommentar löschen, weil sie ihn für unangenehm, provokant oder überzogen hält.
Auch die Bezeichnung einer Äußerung als „Beleidigung“ führt nicht automatisch dazu, dass sie rechtlich unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Regelfall eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz der persönlichen Ehre erforderlich.
Eine besondere Ausnahme bilden etwa Formalbeleidigungen oder Schmähkritik. Der Begriff der Schmähkritik ist dabei eng auszulegen. Selbst eine ausfällige oder überzogene Kritik ist nicht allein deshalb Schmähkritik. Entscheidend ist unter anderem, ob noch eine Auseinandersetzung mit einer Sache stattfindet oder ob ausschließlich die persönliche Diffamierung im Vordergrund steht.
Wo die Grenze liegt
Die Meinungsfreiheit ist kein Freibrief für rechtswidrige Inhalte.
Das Strafgesetzbuch stellt unter anderem die Beleidigung (§ 185 StGB), die üble Nachrede (§ 186 StGB) und die Verleumdung (§ 187 StGB) unter Strafe. Bei öffentlichen Beleidigungen sieht § 185 StGB einen erhöhten Strafrahmen vor.
Auch unwahre Tatsachenbehauptungen sind von einer bloßen Meinungsäußerung zu unterscheiden. Insbesondere bei Behauptungen über konkrete Personen kann eine strafbare üble Nachrede oder Verleumdung vorliegen.
Solche Inhalte haben in einer öffentlichen Kommentarspalte keinen Anspruch darauf, dauerhaft stehen zu bleiben.
Gleiches gilt selbstverständlich für Kommentare, die beispielsweise zu Straftaten aufrufen, konkrete Personen bedrohen oder andere rechtswidrige Inhalte enthalten.
Nicht jede pauschale Aussage ist automatisch eine strafbare Beleidigung
Gerade hier ist eine differenzierte Betrachtung wichtig.
Eine pauschale, zugespitzte oder polemische Aussage über eine gesellschaftliche Gruppe, eine politische Richtung oder eine bestimmte Entwicklung ist nicht automatisch eine strafbare Beleidigung einer konkreten Person.
Umgekehrt kann eine scheinbar kurze Aussage durchaus rechtswidrig sein, wenn sie sich konkret gegen eine identifizierbare Person richtet und die Voraussetzungen einer Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung erfüllt.
Deshalb sollte nicht nach dem einfachen Prinzip moderiert werden:
„Das gefällt mir nicht – also löschen.“
Maßgeblich sind vielmehr Wortlaut, Kontext, Adressat, Sachbezug und die konkreten Umstände des Einzelfalls. Genau diese Einzelfallbetrachtung verlangt auch die Rechtsprechung.
Wenn die Redaktion von allen Seiten kritisiert wird
Bei kontroversen Diskussionen lässt sich häufig beobachten, dass ein Medium von verschiedenen Seiten kritisiert wird.
Für die einen berichtet eine Redaktion angeblich zu weit nach links, für andere zu weit nach rechts. Manchen ist eine Berichterstattung zu westlich, anderen zu östlich – und wieder anderen vielleicht zu nördlich oder zu südlich.
Das lässt sich bei einer freien und unabhängigen Berichterstattung nicht vollständig vermeiden.
Der Anspruch einer Redaktion sollte deshalb nicht darin bestehen, es jeder politischen oder gesellschaftlichen Gruppe recht zu machen.
Der Anspruch sollte vielmehr darin bestehen, nach nachvollziehbaren journalistischen und rechtlichen Maßstäben zu arbeiten.
Dazu gehört auch, nicht automatisch die Meinung derjenigen zu löschen, die am lautesten die Löschung einer anderen Meinung verlangen.
Moderation bedeutet nicht politische Zensur
Eine Redaktion darf und muss Kommentare moderieren, wenn rechtliche Grenzen überschritten werden oder die eigenen, transparenten Moderationsregeln verletzt werden.
Das ist jedoch etwas anderes als eine politische Zensur.
Die Redaktion entscheidet nicht darüber, welche politische Meinung richtig ist. Sie entscheidet darüber, ob ein konkreter Inhalt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grenzen und der geltenden Moderationsregeln veröffentlicht bleiben kann.
Dabei gilt grundsätzlich:
Kritik an Politikern, Parteien, Unternehmen, Institutionen oder auch an einer Redaktion darf deutlich und unbequem sein.
Sie muss nicht freundlich formuliert sein, um zulässig zu sein.
Die Grenze liegt dort, wo die rechtlich geschützte Meinungsäußerung überschritten wird.
Sie wurden in einem Kommentar beleidigt – was können Sie tun?
Wer selbst Ziel einer möglicherweise rechtswidrigen Äußerung geworden ist, sollte zunächst Beweise sichern.
Dazu gehören insbesondere:
- Screenshot des vollständigen Kommentars
- Datum und Uhrzeit
- Name bzw. Profil des Verfassers
- Link zum Beitrag oder Kommentar
- möglichst der vollständige Diskussionszusammenhang
1. Kommentar der Redaktion melden
Wenn ein Kommentar auf einem vom Verlag betriebenen Angebot veröffentlicht wurde und Sie der Auffassung sind, dass er gegen geltendes Recht verstößt, können Sie ihn direkt der Redaktion melden.
Die Redaktion kann den konkreten Inhalt prüfen und – sofern ein Rechtsverstoß oder ein Verstoß gegen die Moderationsregeln vorliegt – entsprechende Maßnahmen ergreifen.
2. Strafrechtliche Schritte prüfen
Bei einer möglichen Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung können Betroffene selbst prüfen lassen, ob eine Strafanzeige und insbesondere ein Strafantrag in Betracht kommen.
Wichtig: Bei Antragsdelikten gilt grundsätzlich eine Dreimonatsfrist für den Strafantrag. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die antragsberechtigte Person von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.
Bei ernsthaften Fällen empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
3. Zivilrechtliche Ansprüche prüfen lassen
Neben dem Strafrecht können je nach Fall auch zivilrechtliche Ansprüche zum Schutz des Persönlichkeitsrechts in Betracht kommen. Dazu können insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und – abhängig von den konkreten Umständen – weitere Ansprüche gehören.
Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt jedoch vom konkreten Inhalt, der Person des Betroffenen, der Reichweite der Veröffentlichung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Deshalb sollte bei einer schwerwiegenden oder wiederholten Persönlichkeitsverletzung juristischer Rat eingeholt werden.
Unser Grundsatz
Eine offene Kommentarspalte bedeutet nicht, dass alles erlaubt ist.
Sie bedeutet aber ebenso wenig, dass jede unbequeme Meinung verschwinden muss.
Unser Verständnis einer demokratischen Diskussion lautet deshalb:
Meinungen dürfen unterschiedlich sein. Kritik darf deutlich sein. Widerspruch muss möglich sein. Rechtswidrige Inhalte haben Grenzen.
Und ebenso wichtig:
Nicht jeder Kommentar, der veröffentlicht bleibt, entspricht der Meinung der Redaktion.
Wir wollen unseren Leserinnen und Lesern Informationen und Raum für Diskussion geben – nicht vorschreiben, welche Meinung sie zu haben haben.
Wer einen konkreten Kommentar entdeckt, der nach seiner Auffassung beleidigend, bedrohend, volksverhetzend, zu einer Straftat aufrufend oder aus einem anderen Grund rechtswidrig sein könnte, kann ihn der Redaktion melden. Eine solche Meldung wird geprüft.
Denn eine funktionierende Demokratie braucht beides: Meinungsfreiheit und Verantwortung.
Rechtliche Grundlagen und weiterführende Quellen
- Artikel 5 Grundgesetz – Meinungs- und Pressefreiheit: Gesetze im Internet – Art. 5 GG
- § 185 StGB – Beleidigung: Gesetze im Internet – § 185 StGB
- § 186 StGB – Üble Nachrede: Gesetze im Internet – Strafgesetzbuch
- § 187 StGB – Verleumdung: Gesetze im Internet – § 187 StGB
- § 77b StGB – Frist für den Strafantrag: Gesetze im Internet – § 77b StGB
- Bundesverfassungsgericht zur Abgrenzung von Meinungsfreiheit und Beleidigung: BVerfG – Meinungsfreiheit und Schmähkritik
Umgang mit möglicherweise rechtswidrigen Kommentaren: Prüfung, Beweissicherung und Schutz Betroffener
Bei einem Kommentar, der möglicherweise eine konkrete Person beleidigt, verleumdet, bedroht oder in sonstiger Weise rechtswidrig herabsetzt, ist eine sorgfältige und differenzierte Prüfung erforderlich. Nicht jede scharfe oder polemische Äußerung stellt automatisch eine strafbare Beleidigung oder Schmähkritik dar. Das Bundesverfassungsgericht verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der persönlichen Ehre. Auch bei scharfer oder überspitzter Kritik ist daher der konkrete Wortlaut ebenso wie der Zusammenhang zu berücksichtigen.
Warum ein Kommentar nicht in jedem Fall sofort gelöscht wird
Erhält der Verlag Kenntnis von einem möglicherweise rechtswidrigen Kommentar, kann es im Einzelfall erforderlich sein, zunächst den Sachverhalt und die Beweislage zu sichern. Dies kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn die betroffene Person selbst rechtliche Schritte gegen den Verfasser des Kommentars erwägt oder wenn der Verlag eine rechtliche Prüfung durch eine Rechtsanwaltskanzlei veranlasst.
Auch bei einer möglichen Meldung an eine zuständige Behörde oder einer rechtlichen Bewertung kann es erforderlich sein, den ursprünglichen Inhalt, den Kontext und weitere relevante Informationen zunächst zu dokumentieren. Eine solche vorübergehende Sicherung bedeutet nicht, dass sich der Verlag den Inhalt des Kommentars zu eigen macht oder dessen Veröffentlichung billigt.
Vielmehr kann eine angemessene Beweissicherung dazu dienen, dass ein möglicherweise rechtswidriger Kommentar später nicht mehr nachvollziehbar ist und dadurch gegebenenfalls wichtige Beweismittel verloren gehen.
Schutz der betroffenen Person hat dabei besondere Bedeutung
Wendet sich eine konkret betroffene Person an den LeserECHO-Verlag und macht nachvollziehbar geltend, dass sie durch einen Kommentar möglicherweise persönlich beleidigt oder in ihren Rechten verletzt wird, wird der Verlag den Hinweis prüfen.
Soweit die betroffene Person eine rechtliche Verfolgung des Kommentars in Betracht zieht, kann zunächst – soweit erforderlich und rechtlich zulässig – eine Dokumentation und Sicherung der relevanten Beweismittel erfolgen. Anschließend kann der betreffende Kommentar entfernt werden, sofern nach der Prüfung ein Rechtsverstoß oder ein Verstoß gegen die geltenden Moderationsregeln vorliegt.
Damit soll ein angemessener Ausgleich zwischen zwei berechtigten Interessen erreicht werden:
Einerseits soll eine möglicherweise rechtswidrige Äußerung nicht unnötig lange öffentlich zugänglich bleiben. Andererseits soll durch eine vorschnelle Löschung nicht verhindert werden, dass die betroffene Person ihre möglichen rechtlichen Ansprüche anhand der ursprünglichen Äußerung nachweisen kann.
Der LeserECHO-Verlag bietet Betroffenen seine Zusammenarbeit an
Betroffene können sich deshalb mit entsprechenden Hinweisen an den LeserECHO-Verlag wenden. Insbesondere bei konkreten persönlichen Angriffen, möglichen Beleidigungen, Bedrohungen, Verleumdungen oder sonstigen möglicherweise strafbaren Inhalten sollte möglichst der genaue Kommentar beziehungsweise ein Screenshot sowie der Zusammenhang der Diskussion mitgeteilt werden.
Der Verlag kann dann prüfen, ob eine Sicherung des Inhalts, eine interne rechtliche Bewertung, die Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei und anschließend eine Löschung angezeigt ist.
Dabei gilt jedoch ausdrücklich: Der LeserECHO-Verlag ersetzt weder Polizei, Staatsanwaltschaft noch eine Rechtsanwaltskanzlei. Ob eine Äußerung tatsächlich strafbar ist, entscheiden letztlich die zuständigen Behörden und Gerichte.
Ebenso wichtig ist die andere Seite: Nicht jeder scharf formulierte oder unangenehme Kommentar darf allein deshalb gelöscht werden, weil sich jemand davon angegriffen fühlt. Die Meinungsfreiheit schützt auch pointierte, polemische und überspitzte Äußerungen. Schmähkritik ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eng auszulegen; entscheidend ist insbesondere, ob noch eine Auseinandersetzung mit einer Sache stattfindet oder ausschließlich die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht.
Unser Grundsatz lautet daher: Erst sorgfältig prüfen und – wenn erforderlich – Beweise sichern; bei einem festgestellten Rechtsverstoß anschließend konsequent handeln. Gleichzeitig soll kein Betroffener dadurch einen möglichen Nachweis verlieren, dass ein problematischer Kommentar vorschnell und unwiederbringlich gelöscht wird.
Ergänzung für die Netiquette / Kommentarregeln
Respektvoller Sprachgebrauch und diskriminierungsfreie Sprache
Wir legen großen Wert auf einen sachlichen, respektvollen und wertschätzenden Austausch in unseren Kommentarbereichen. Diskriminierende, rassistische oder herabwürdigende Äußerungen und Begriffe haben bei uns keinen Platz.
Bitte verzichten Sie auf Fremdbezeichnungen und Begriffe, die von den betroffenen Gruppen als verletzend oder rassistisch abgelehnt werden (wie beispielsweise das Wort „Zigeuner“). Verwenden Sie stattdessen die korrekten Eigenbezeichnungen wie Sinti und Roma.
Kommentare, die diskriminierende Begriffe oder Pauschalverurteilungen enthalten, werden im Sinne einer fairen Diskussionskultur ohne Vorwarnung entfernt.























