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Emp­find­li­che Stra­fen bei Ver­stö­ßen gegen Corona-Verordnung

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Aktua­li­sier­ter Buß­geld­ka­ta­log tritt Sams­tag in Kraft 

Am Sams­tag tritt der vom Sozi­al­mi­nis­te­ri­um über­ar­bei­te­te Buß­geld­ka­ta­log zur Coro­na-Ver­ord­nung des Lan­des in Kraft. Per­so­nen, die gegen die Regeln der Ver­ord­nung ver­sto­ßen, müs­sen dem­nach mit emp­find­li­chen Geld­bu­ßen rech­nen. Grund­sätz­lich kön­nen Ver­stö­ße von den zustän­di­gen Behör­den auch schon vor dem Inkraft­tre­ten des Buß­geld­ka­ta­lo­ges mit Geld­bu­ßen in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahn­det werden.

 

„Die über­wäl­ti­gen­de Mehr­heit der Nie­der­säch­sin­nen und Nie­der­sach­sen hält sich gewis­sen­haft an die Coro­na-Regeln und ver­hält sich sehr ver­ant­wor­tungs­voll. Dafür bedan­ke ich mich sehr herz­lich. Die­ses gro­ße Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein ist einer der Grün­de, wes­halb wir in Nie­der­sach­sen im Län­der­ver­gleich bei der Bewäl­ti­gung der Pan­de­mie noch ver­hält­nis­mä­ßig gut daste­hen. Die­je­ni­gen aber, die den Ernst der Lage noch immer nicht ver­stan­den haben, müs­sen damit rech­nen, dass Regel­ver­stö­ße mit emp­find­li­chen Geld­bu­ßen geahn­det wer­den. Ich bit­te alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger ein­dring­lich, sich wei­ter­hin an die Regeln zu hal­ten. Dar­über hin­aus soll­ten wir alle unse­re per­sön­li­chen Kon­tak­te eigen­ver­ant­wort­lich mög­lichst weit­rei­chend redu­zie­ren. Auf die­se Wei­se geben wir dem Virus so wenig Chan­cen wie mög­lich, sich wei­ter­zu­ver­brei­ten”, erklärt Gesund­heits­mi­nis­te­rin Danie­la Behrens.

 

Im Fol­gen­den fin­den Sie eine exem­pla­ri­sche Über­sicht der fäl­li­gen Buß­gel­der bei Ver­stö­ßen gegen die Regeln der Coro­na-Ver­ord­nung. Den gesam­ten Buß­geld­ka­ta­log fin­den Sie im Anhang die­ser Mitteilung:

 

Ver­stoß

Buß­geld in Euro

-      Feh­len­de oder man­gel­haf­te Maß­nah­men zur Sicher­stel­lung des Min­dest­ab­stan­des oder der Hygienemaßnahmen,

-      feh­len­des oder man­gel­haf­tes Hygienekonzept,

-      feh­len­de oder man­gel­haf­te Umset­zung des Hygie­ne­kon­zepts oder

-      feh­len­de Hin­wei­se oder feh­len­des Hin­wir­ken auf Pflichten

-      feh­len­de Vor­la­ge des Hygie­ne- oder Testkonzeptes

-      feh­len­de Infor­ma­tio­nen nach posi­ti­ver Testung

1 000 bis 3000

Feh­len­de oder man­gel­haf­te Daten­er­he­bung, Daten­über­prü­fung oder Dokumentation

500 bis 2000

Über­schrei­tung der Per­so­nen­zahl oder Über­schrei­tung der zuläs­si­gen Personenkapazität

500 bis 5000

Feh­len­de medi­zi­ni­sche Mas­ke als Mund-Nasen-Bede­ckung oder feh­len­de Atem­schutz­mas­ke (FFP2 oder gleichwertig)

100 bis 150

Nicht­be­ach­tung oder Nicht­ein­hal­tung der Abstandsregelungen

50 bis 150

feh­len­de oder man­gel­haf­te Umset­zung des Testkonzeptes

 

1 000 bis 4000

Ein­lass einer Per­son oder Dienst­leis­tung gegen­über einer Per­son ohne ent­spre­chen­den Nach­weis (3G)

1 500 bis   20 000,

Ein­lass einer Per­son oder Dienst­leis­tung gegen­über einer Per­son ohne ent­spre­chen­den Nach­weis (2G)

2 500 bis   20 000,

Ein­lass einer Per­son oder Dienst­leis­tung gegen­über einer Per­son ohne ent­spre­chen­den Nach­weis (2G Plus)

4 000 bis   20 000,

Teil­nah­me an einer Ver­an­stal­tung oder Ent­ge­gen­nah­me einer Dienst­leis­tung oder die Nut­zung der genann­ten Räum­lich­kei­ten oder Anla­gen ohne ent­spre­chen­den Nach­weis (3G)

150 bis 200

Vor­täu­schen einer Berech­ti­gung zur Teil­nah­me an einer Ver­an­stal­tung oder zur Ent­ge­gen­nah­me einer Dienst­leis­tung oder zur Nut­zung der genann­ten Räum­lich­kei­ten (3G)

300 bis 400

Teil­nah­me an einer Ver­an­stal­tung oder Ent­ge­gen­nah­me einer Dienst­leis­tung oder die Nut­zung der genann­ten Räum­lich­kei­ten oder Anla­gen ohne ent­spre­chen­den Nach­weis (2G)

200 bis 250

Vor­täu­schen einer Berech­ti­gung zur Teil­nah­me an einer Ver­an­stal­tung oder zur Ent­ge­gen­nah­me einer Dienst­leis­tung oder zur Nut­zung der genann­ten Räum­lich­kei­ten (2G)

400 bis 500

Teil­nah­me an einer Ver­an­stal­tung oder Ent­ge­gen­nah­me einer Dienst­leis­tung oder die Nut­zung der genann­ten Räum­lich­kei­ten oder Anla­gen ohne ent­spre­chen­den Nach­weis (2G Plus)

WICHTIG: Per­so­nen, die bereits eine Auf­fri­schungs­imp­fung erhal­ten haben, sind von der Test­pflicht befreit und wer­den nicht belangt!

250 bis 350

Vor­täu­schen einer Berech­ti­gung zur Teil­nah­me an einer Ver­an­stal­tung oder zur Ent­ge­gen­nah­me einer Dienst­leis­tung oder zur Nut­zung der genann­ten Räum­lich­kei­ten (2G Plus)

500 bis 600

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