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Erfolgreicher Eilantrag gegen Verbot der „Schools Out Party“ in der Stadt Leer
MIT BESCHLUSS VOM 20. JULI 2021 HAT DAS VERWALTUNGSGERICHT OLDENBURG EINEM EILANTRAG GEGEN DIE SOFORTIGE VOLLZIEHUNG EINES TOTALVERBOTS DER IN DER STADT LEER ÜBLICHEN SCHULABSCHLUSSFEIERN (“SCHOOLS OUT PARTY”) STATTGEGEBEN.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az.: 7 B 2612/21) hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg dem Eilantrag eines Leeraner Stadtbürgers stattgegeben, der gegen die sofortige Vollziehung eines Totalverbots der in der Stadt Leer üblichen Schulabschlussfeiern („Schools Out Party“) für die Zeit vom 19. bis zum 23. Juli 2021 (Montag bis Freitag) im gesamten Stadtgebiet gerichtet war.
Die Stadt Leer hatte kurz zuvor, nämlich am Freitag, den 16. Juli 2021, eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen und damit die Schulabschlussfeiern auf der Grundlage des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts sowie unter Verweis auf die Corona-Vorschriften verboten. Gegen die von der Stadt Leer angeordnete sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Oldenburg einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, dem das Gericht nachgekommen ist.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen festgehalten, dass das Totalverbot nicht nur unverhältnismäßig sei, sondern angesichts der Zeitabläufe auch gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Absatz 4 des Grundgesetzes verstoße, weil es den Bürgern die Gelegenheit zur Erlangung zeitgerechten Rechtsschutzes noch vor Eingreifen des Verbots am gestrigen Montag abgeschnitten hat.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.