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Erfolg­rei­cher Eil­an­trag gegen Ver­bot der „Schools Out Par­ty“ in der Stadt Leer

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MIT BESCHLUSS VOM 20. JULI 2021 HAT DAS VERWALTUNGSGERICHT OLDENBURG EINEM EILANTRAG GEGEN DIE SOFORTIGE VOLLZIEHUNG EINES TOTALVERBOTS DER IN DER STADT LEER ÜBLICHEN SCHULABSCHLUSSFEIERN (“SCHOOLS OUT PARTY”) STATTGEGEBEN.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az.: 7 B 2612/21) hat die 7. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts Olden­burg dem Eil­an­trag eines Leera­ner Stadt­bür­gers statt­ge­ge­ben, der gegen die sofor­ti­ge Voll­zie­hung eines Total­ver­bots der in der Stadt Leer übli­chen Schul­ab­schluss­fei­ern („Schools Out Par­ty“) für die Zeit vom 19. bis zum 23. Juli 2021 (Mon­tag bis Frei­tag) im gesam­ten Stadt­ge­biet gerich­tet war.

Die Stadt Leer hat­te kurz zuvor, näm­lich am Frei­tag, den 16. Juli 2021, eine ent­spre­chen­de All­ge­mein­ver­fü­gung erlas­sen und damit die Schul­ab­schluss­fei­ern auf der Grund­la­ge des all­ge­mei­nen Poli­zei- und Ord­nungs­rechts sowie unter Ver­weis auf die Coro­na-Vor­schrif­ten ver­bo­ten. Gegen die von der Stadt Leer ange­ord­ne­te sofor­ti­ge Voll­zie­hung die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung hat der Antrag­stel­ler beim Ver­wal­tungs­ge­richt Olden­burg einen Antrag auf vor­läu­fi­gen Rechts­schutz gestellt, dem das Gericht nach­ge­kom­men ist.

Zur Begrün­dung sei­ner Ent­schei­dung hat das Ver­wal­tungs­ge­richt im Wesent­li­chen fest­ge­hal­ten, dass das Total­ver­bot nicht nur unver­hält­nis­mä­ßig sei, son­dern ange­sichts der Zeit­ab­läu­fe auch gegen die Rechts­schutz­ga­ran­tie aus Art. 19 Absatz 4 des Grund­ge­set­zes ver­sto­ße, weil es den Bür­gern die Gele­gen­heit zur Erlan­gung zeit­ge­rech­ten Rechts­schut­zes noch vor Ein­grei­fen des Ver­bots am gest­ri­gen Mon­tag abge­schnit­ten hat.

Der Beschluss ist noch nicht rechts­kräf­tig. Gegen den Beschluss ist die Beschwer­de an das Nie­der­säch­si­sche Ober­ver­wal­tungs­ge­richt in Lüne­burg möglich.


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