Blaulicht

FW-LK Leer: Lang­wie­ri­ger Ein­satz nach Brand eines E‑Autos

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Am Frei­tag­mit­tag war es in Rhau­der­moor zu einem grö­ße­ren Feu­er gekom­men. Zwi­schen zwei Wohn­häu­ser stan­den zwei Car­ports mit jeweils einem PKW dar­in in Flam­men. Das Feu­er droh­te direkt auf die bei­den Gebäu­de überzugreifen.

Die Feu­er­weh­ren aus Rhau­der­moor und West­rhau­der­fehn waren schnell vor Ort. Ein Über­grei­fen auf die Gebäu­de konn­te wei­test­ge­hend ver­hin­dert wer­den, jedoch wur­de eine Dop­pel­haus­hälf­te durch den Brand beschä­digt. Wegen der mas­si­ven Hit­ze waren die Schei­ben geplatzt, Rauch und Feu­er dran­gen in das Haus ein. Eine wei­te­re Aus­brei­tung in der Woh­nung wur­de durch die Ein­satz­kräf­te aber aufgehalten.

 

 

 

Auch am zwei­ten Gebäu­de ent­stand durch die Hit­ze ein Scha­den. Bei­de PKW, dar­un­ter sind Elek­tro­fahr­zeug und die Car­ports brann­ten voll­stän­dig aus. Der Brand des E‑Autos soll­te die Ein­satz­kräf­te dann aber noch lan­ge Beschäftigten.

Der Akku wur­de durch das Feu­er eben­falls beschä­digt und fing immer wie­der an zu bren­nen. Hier­für wur­de im wei­te­ren Ein­satz­ver­lauf das Cobra Lösch­sys­tem der Feu­er­wehr Loga ange­for­dert. Mit die­sem Spe­zi­al­ge­rä­te war es mög­lich in die Akku­zel­len ein­zu­drin­gen und den Brand im Akku von innen zu löschen, sowie wei­te­re Zel­len zu zer­stö­ren um einen erneu­ten Brand­aus­bruch zu ver­hin­dern. Das ablö­schen des Akkus war erfolg­reich, dau­er­te jedoch rund drei Stun­den. Durch konn­te aber ein noch län­ge­rer Ein­satz ver­hin­dert wer­den. Ein in Brand gera­te­ner Akku eines E‑Autos muss ohne die­se Metho­de 48–72 Stun­den gekühlt wer­den. Das ver­sen­ken des PKW in ein Was­ser­bas­sin kam aus meh­re­ren recht­li­chen Grün­den nicht in Frage.

Letzt­lich konn­ten die Feu­er­weh­ren vor Ort den Ein­satz dann gegen 19 Uhr voll­stän­dig been­den. Die Poli­zei hat die Ermitt­lun­gen zur Brand­ur­sa­che auf­ge­nom­men und wird in den kom­men­den Tagen wei­te­re Unter­su­chun­gen vor­neh­men. Die vom Brand betrof­fe­ne Dop­pel­haus­hälf­te ist zunächst unbewohnbar.


 

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