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Gesetz­li­cher Min­dest­lohn steigt ab 1. Okto­ber 2022 auf 12 Euro

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Bun­des­ka­bi­nett ver­ab­schie­det Gesetz­ent­wurf zur Erhö­hung des Schut­zes durch den Min­dest­lohn — Mini­job-Ent­gelt­gren­ze wird auf 520 Euro erhöht

Das Bun­des­ka­bi­nett hat heu­te den Ent­wurf eines Geset­zes zur Erhö­hung des Schut­zes durch den gesetz­li­chen Min­dest­lohn und zu Ände­run­gen im Bereich der gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung beschlos­sen. Der Gesetz­ent­wurf sieht vor, dass der Min­dest­lohn zum 1. Okto­ber die­ses Jah­res auf 12 Euro ange­ho­ben wird. Zudem wird die Ent­gelt­gren­ze für Mini­jobs auf 520 Euro erhöht.

 

Ein armuts­fes­ter Min­dest­lohn ist eine Fra­ge der Leis­tungs­ge­rech­tig­keit und des Respekts vor ehr­li­cher Arbeit. Von der Erhö­hung pro­fi­tie­ren über sechs Mil­lio­nen hart arbei­ten­de Men­schen, vor allem in Ost­deutsch­land und vor allem Frau­en. Die Anhe­bung kommt ins­be­son­de­re den Leu­ten zu Gute, die in der Pan­de­mie die­ses Land am Lau­fen gehal­ten haben. Dar­über hin­aus ist ein Min­dest­lohn von 12 Euro auch aus öko­no­mi­scher Sicht von Vor­teil. Denn damit stär­ken wir die Kauf­kraft und geben einen wich­ti­gen Impuls für die wirt­schaft­li­che Erholung.

HUBERTUS HEIL, BUNDESMINISTER FÜR ARBEIT UND SOZIALES

Mit dem Gesetz­ent­wurf wird die im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ein­bar­te ein­ma­li­ge gesetz­li­che Erhö­hung des Min­dest­lohns auf brut­to 12 Euro je Zeit­stun­de umge­setzt. Die­se Min­dest­lohn­hö­he ent­spricht unge­fähr 60 Pro­zent des Medi­an­lohns in Deutsch­land – eine Richt­grö­ße, die im euro­päi­schen Dis­kurs für einen ange­mes­se­nen Min­dest­schutz emp­foh­len wird. Zukünf­ti­ge Anpas­sun­gen des Min­dest­lohns erfol­gen wei­ter­hin auf Grund­la­ge von Beschlüs­sen der Min­dest­lohn­kom­mis­si­on, erst­mals wie­der bis zum 30. Juni 2023 mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2024. Als Fol­ge­än­de­rung zur Erhö­hung des gesetz­li­chen Min­dest­lohns ent­hält der Ent­wurf eine Anpas­sung der Schwel­len­wer­te der Min­dest­lohn­do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten-Ver­ord­nung, die Aus­nah­men von den Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten der §§ 16, 17 Min­dest­lohn­ge­setz vorsieht.

In der heu­ti­gen Kabi­nett­sit­zung wur­de zudem ver­ab­re­det, dass das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les sowie das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen gemein­sam prü­fen wer­den, wie durch elek­tro­ni­sche und mani­pu­la­ti­ons­si­che­re Arbeits­zeit­auf­zeich­nun­gen die Durch­set­zung des Min­dest­lohns wei­ter ver­bes­sert wer­den kann, ohne dass ins­be­son­de­re klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men durch die Anschaf­fung von Zeit­er­fas­sungs­sys­te­men bezie­hungs­wei­se digi­ta­len Zeit­er­fas­sungs­an­wen­dun­gen über­mä­ßig belas­tet wer­den. Hier­zu soll die Ent­wick­lung einer digi­ta­len Zeit­er­fas­sungs­an­wen­dung, die den Arbeit­ge­bern kos­ten­frei zur Ver­fü­gung gestellt wer­den kann, geprüft werden.

Mit dem vom Kabi­nett beschlos­se­nen Gesetz­ent­wurf wird auch die Ent­gelt­gren­ze für Mini­jobs auf 520 Euro monat­lich erhöht und dyna­misch aus­ge­stal­tet, so dass künf­tig eine Wochen­ar­beits­zeit von 10 Stun­den zum Min­dest­lohn ermög­licht wird.

Zugleich wer­den Maß­nah­men getrof­fen, die die Auf­nah­me einer sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Beschäf­ti­gung fördern.

Die Höchst­gren­ze für eine Beschäf­ti­gung im Über­gangs­be­reich wird von monat­lich 1.300 Euro auf 1.600 Euro ange­ho­ben. Außer­dem wer­den die Beschäf­tig­ten inner­halb des Über­gangs­be­reichs noch stär­ker ent­las­tet. Der Belas­tungs­sprung beim Über­gang aus einer gering­fü­gi­gen in eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung wird geglät­tet. Damit wer­den die Anrei­ze erhöht, über einen Mini­job hin­aus erwerbs­tä­tig zu sein. Der Arbeit­ge­ber­bei­trag wird ober­halb der Gering­fü­gig­keits­gren­ze zunächst auf die für einen Mini­job zu leis­ten­den Pau­schal­bei­trä­ge in Höhe von 28 Pro­zent ange­gli­chen und glei­tend auf den regu­lä­ren Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag abgeschmolzen.


 

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