Wirtschaft

Grün­dungs­boom in Nie­der­sach­sen: Immer mehr neue Unter­neh­men im Land!

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Gewer­be­an­mel­dun­gen in Nie­der­sach­sen stei­gen auch im ers­ten Halb­jahr 2026

HANNOVER. Der Trend zu mehr Gewer­be­an­mel­dun­gen hält in Nie­der­sach­sen wei­ter an: Im ers­ten Halb­jahr 2026 wur­den lan­des­weit ins­ge­samt 39.071 Gewer­be ange­mel­det. Nach Anga­ben des Lan­des­am­tes für Sta­tis­tik Nie­der­sach­sen (LSN) ent­spricht dies einem Anstieg von 7,1 % gegen­über dem Vor­jah­res­zeit­raum (01.01. – 30.06.2025: 36.490 Anmeldungen).

(Quel­le: Lan­des­amt für Sta­tis­tik Nie­der­sach­sen, Pres­se­mit­tei­lung Nr. 079 vom 04.08.2026)

Zusam­men­set­zung der Gewerbeanmeldungen

Die Gesamt­zahl der 39.071 Anmel­dun­gen in der ers­ten Jah­res­hälf­te 2026 glie­dert sich wie folgt auf:

  • Neu­errich­tun­gen: 33.141

  • Zuzü­ge: 3.710

  • Sons­ti­ge Anmel­dun­gen: 2.220

Rechts­for­men und Einzelunternehmen

Das Ein­zel­un­ter­neh­men blieb mit einem Anteil von 80,2 % an allen Gewer­be­an­mel­dun­gen die mit Abstand am häu­figs­ten gewähl­te Rechts­form. Von den ins­ge­samt 31.329 ange­mel­de­ten Ein­zel­un­ter­neh­men ent­fie­len 27.252 auf Neugründungen.

Geschlech­ter­ver­tei­lung bei Neu­grün­dun­gen von Einzelunternehmen

  • Män­ner: 17.334 Neugründungen

  • Frau­en: 9.918 Neugründungen

Die Frau­en­quo­te bei den Neu­grün­dun­gen von Ein­zel­un­ter­neh­men lag damit bei 36,4 %. Im Ver­gleich zum Vor­jah­res­zeit­raum (38,1 %) bedeu­tet dies ein leicht nied­ri­ge­res Niveau.

Staats­an­ge­hö­rig­keit der Grün­de­rin­nen und Gründer

  • Deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit: 21.635 Neu­grün­dun­gen (79,4 %)

  • Aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit: 5.617 Neu­grün­dun­gen (20,6 %)

Der Anteil deut­scher Grün­de­rin­nen und Grün­der erweist sich im zeit­li­chen Ver­lauf als sehr sta­bil (Vor­jahr: 79,6 %).

Rück­gang bei den Gewer­be­ab­mel­dun­gen und posi­ti­ver Saldo

Gleich­zei­tig ver­rin­ger­te sich die Zahl der Gewer­be­ab­mel­dun­gen im ers­ten Halb­jahr 2026 im Ver­gleich zum Vor­jah­res­zeit­raum um 2,3 % auf 27.312 (Vor­jah­res­zeit­raum 2025: 27.950 Abmeldungen).

Dar­aus ergibt sich für das ers­te Halb­jahr 2026 ein deut­lich posi­ti­ver Sal­do aus An- und Abmel­dun­gen von +11.759 zu Guns­ten der Anmel­dun­gen, der somit noch kla­rer aus­fiel als im Vorjahr.

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Gewer­be­an­mel­dung vor Ort: Ablauf, Pflich­ten und recht­li­che Vorgaben

Wer den Schritt in die Selbst­stän­dig­keit wagt, steht zu Beginn vor admi­nis­tra­ti­ven Auf­ga­ben. Grund­sätz­lich gilt: Ein Gewer­be muss immer bei der zustän­di­gen Kom­mu­nal­ver­wal­tung – also der jewei­li­gen Gemein­de, Samt­ge­mein­de oder Stadt des Betriebs­sit­zes – ange­mel­det wer­den. Das Anmel­de­ver­fah­ren folgt dabei bun­des­weit ein­heit­li­chen Vor­ga­ben und ist auf einen struk­tu­rier­ten Ablauf ausgelegt.

Was gilt recht­lich als Gewerbe?

Ein Gewer­be ist jede nicht sozi­al­wid­ri­ge, selbst­stän­di­ge, auf Dau­er und Gewinn­erzie­lung ange­leg­te Tätig­keit, die im eige­nen Namen und auf eige­ne Rech­nung aus­ge­übt wird.

Nicht jede selbst­stän­di­ge Tätig­keit fällt unter den Begriff des Gewer­bes. Aus­ge­nom­men sind unter anderem:

  • Freie Beru­fe: z. B. Ärz­te, Rechts­an­wäl­te oder Steuerberater

  • Urpro­duk­ti­on: z. B. Land- und Forstwirtschaft

  • Ver­wal­tung eige­nen Ver­mö­gens: sofern es sich nicht um eine im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­ne Fir­ma handelt

  • Sozi­al unwer­te Tätig­kei­ten: z. B. Hell­se­hen

Wann und von wem muss ange­mel­det werden?

Der Beginn eines ste­hen­den Gewer­bes, der Betrieb einer Zweig­nie­der­las­sung oder einer unselb­stän­di­gen Zweig­stel­le muss gleich­zei­tig mit dem Tätig­keits­be­ginn bei der zustän­di­gen Stel­le ange­zeigt wer­den. Anzei­ge­pflich­tig sind:

  • Ein­zel­ge­wer­be­trei­ben­de (natür­li­che Personen)

  • Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten: Hier ist jede bzw. jeder ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Gesell­schaf­ter anzeigepflichtig.

  • Juris­ti­sche Per­so­nen (z. B. GmbH, AG): Die juris­ti­sche Per­son selbst wird ver­tre­ten durch ihre Orga­ne angemeldet.

Behör­den­ver­net­zung: Auto­ma­ti­scher Informationsfluss

Ein zen­tra­ler Vor­teil der Gewer­be­an­mel­dung bei der zustän­di­gen Kom­mu­nal­ver­wal­tung liegt in der inter­nen Ver­net­zung der Stel­len. Durch das Ein­rei­chen der Gewer­be­an­zei­ge wer­den maß­geb­li­che Insti­tu­tio­nen auto­ma­tisch infor­miert, darunter:

  • Finanz­amt

  • Indus­trie- und Han­dels­kam­mer (IHK) bzw. Hand­werks­kam­mer (HWK)

  • Gewer­be­auf­sichts­amt

  • Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten

  • Amts­ge­richt

Gebüh­ren und Kosten

Die Gebüh­ren für die Bear­bei­tung der Gewer­be­an­mel­dung rich­ten sich in Nie­der­sach­sen nach der Anla­ge 1 zu § 1 Absatz 1 der All­ge­mei­nen Gebüh­ren­ord­nung des Lan­des Nie­der­sach­sen (All­GO), Tarif­stel­le Nr. 40.1.2.1.

Die Höhe der Gebühr wird nach dem tat­säch­li­chen Zeit­auf­wand berech­net. Es fal­len jedoch höchs­tens 43,00 EUR an.

Son­der­re­ge­lun­gen für über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Gewer­be (§ 38 GewO)

Für über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Gewer­be­zwei­ge nach § 38 der Gewer­be­ord­nung (GewO) gel­ten stren­ge­re Über­prü­fungs­pflich­ten bezüg­lich der per­sön­li­chen Zuverlässigkeit.

Erfor­der­li­che Nachweise:

  • Füh­rungs­zeug­nis (Beleg­art O, zur Vor­la­ge bei einer Behörde)

  • Aus­zug aus dem Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter (Beleg­art O, zur Vor­la­ge bei einer Behörde)

Die­se Unter­la­gen sind unver­züg­lich zu bean­tra­gen. Lie­gen sie bereits vor und sind nicht älter als drei Mona­te, kön­nen sie der Gewer­be­an­zei­ge direkt bei­gefügt wer­den. Wird die­ser Ver­pflich­tung nicht nach­ge­kom­men, holt die zustän­di­ge Stel­le die Aus­künf­te von Amts wegen ein. Die Doku­men­te wer­den in die­sem Fall direkt an die Behör­de übermittelt.

Gewer­be­trei­ben­de aus dem EU-/EWR-Aus­land:

Gemäß § 13b GewO rei­chen bei Gewer­be­trei­ben­den aus einem ande­ren Mit­glieds­staat der Euro­päi­schen Uni­on oder einem Ver­trags­staat des Abkom­mens über den Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum ent­spre­chen­de Unter­la­gen aus dem Her­kunfts­land aus. Die Behör­de kann die Vor­la­ge in beglau­big­ter Kopie sowie in beglau­big­ter deut­scher Über­set­zung verlangen.

Abwick­lung und der „Ein­heit­li­che Ansprechpartner“

Die ört­li­che Zustän­dig­keit liegt bei der jewei­li­gen Gemein­de, Samt­ge­mein­de oder Stadt­ver­wal­tung. Für Dienst­leis­tungs­er­brin­ger besteht zudem die Mög­lich­keit, das Ver­fah­ren über den „Ein­heit­li­chen Ansprech­part­ner“ abzu­wi­ckeln – ein spe­zi­el­les Ser­vice­an­ge­bot der Kom­mu­nen und Län­der zur Ver­ein­fa­chung von Verwaltungsverfahren.

Benö­tig­te Unter­la­gen auf einen Blick

Für die voll­stän­di­ge Gewer­be­an­mel­dung wer­den je nach Rechts­form und Gewer­be­zweig fol­gen­de Doku­men­te benötigt:

  • Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass

  • Gege­be­nen­falls Han­dels­re­gis­ter­aus­zug

  • Gege­be­nen­falls Nach­weis über die Ein­tra­gung bei der Hand­werks­kam­mer bzw. Hand­werks­kar­te

  • Gege­be­nen­falls gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Erlaub­nis­ur­kun­de

  • Im Ver­tre­tungs­fall: Schrift­li­che Ver­tre­tungs­voll­macht

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So gelingt der ers­te Schritt

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Was in der E‑Mail ste­hen sollte:

  • Die per­sön­li­che Idee: Wel­ches The­ma, wel­ches For­mat oder wel­che Nische in Ostfriesland/Emsland brennt dar­auf, umge­setzt zu wer­den? Wel­cher Con­tent begeistert?

  • Die Vor­stel­lung: Wie sieht die Wunsch-Zusam­men­ar­beit aus (z. B. frei­be­ruf­lich als Part­ner) und wie lässt sich das eige­ne Know-how opti­mal einbringen?

  • Die Rah­men­be­din­gun­gen: Gehalts- bzw. Hono­rar­vor­stel­lung sowie der frü­hest­mög­li­che Eintrittstermin.

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