Wirtschaft
Gründungsboom in Niedersachsen: Immer mehr neue Unternehmen im Land!
Gewerbeanmeldungen in Niedersachsen steigen auch im ersten Halbjahr 2026
HANNOVER. Der Trend zu mehr Gewerbeanmeldungen hält in Niedersachsen weiter an: Im ersten Halbjahr 2026 wurden landesweit insgesamt 39.071 Gewerbe angemeldet. Nach Angaben des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN) entspricht dies einem Anstieg von 7,1 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum (01.01. – 30.06.2025: 36.490 Anmeldungen).
(Quelle: Landesamt für Statistik Niedersachsen, Pressemitteilung Nr. 079 vom 04.08.2026)
Zusammensetzung der Gewerbeanmeldungen
Die Gesamtzahl der 39.071 Anmeldungen in der ersten Jahreshälfte 2026 gliedert sich wie folgt auf:
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Neuerrichtungen: 33.141
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Zuzüge: 3.710
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Sonstige Anmeldungen: 2.220
Rechtsformen und Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen blieb mit einem Anteil von 80,2 % an allen Gewerbeanmeldungen die mit Abstand am häufigsten gewählte Rechtsform. Von den insgesamt 31.329 angemeldeten Einzelunternehmen entfielen 27.252 auf Neugründungen.
Geschlechterverteilung bei Neugründungen von Einzelunternehmen
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Männer: 17.334 Neugründungen
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Frauen: 9.918 Neugründungen
Die Frauenquote bei den Neugründungen von Einzelunternehmen lag damit bei 36,4 %. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (38,1 %) bedeutet dies ein leicht niedrigeres Niveau.
Staatsangehörigkeit der Gründerinnen und Gründer
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Deutsche Staatsangehörigkeit: 21.635 Neugründungen (79,4 %)
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Ausländische Staatsangehörigkeit: 5.617 Neugründungen (20,6 %)
Der Anteil deutscher Gründerinnen und Gründer erweist sich im zeitlichen Verlauf als sehr stabil (Vorjahr: 79,6 %).
Rückgang bei den Gewerbeabmeldungen und positiver Saldo
Gleichzeitig verringerte sich die Zahl der Gewerbeabmeldungen im ersten Halbjahr 2026 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 2,3 % auf 27.312 (Vorjahreszeitraum 2025: 27.950 Abmeldungen).
Daraus ergibt sich für das erste Halbjahr 2026 ein deutlich positiver Saldo aus An- und Abmeldungen von +11.759 zu Gunsten der Anmeldungen, der somit noch klarer ausfiel als im Vorjahr.

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Gewerbeanmeldung vor Ort: Ablauf, Pflichten und rechtliche Vorgaben
Wer den Schritt in die Selbstständigkeit wagt, steht zu Beginn vor administrativen Aufgaben. Grundsätzlich gilt: Ein Gewerbe muss immer bei der zuständigen Kommunalverwaltung – also der jeweiligen Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt des Betriebssitzes – angemeldet werden. Das Anmeldeverfahren folgt dabei bundesweit einheitlichen Vorgaben und ist auf einen strukturierten Ablauf ausgelegt.
Was gilt rechtlich als Gewerbe?
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt wird.
Nicht jede selbstständige Tätigkeit fällt unter den Begriff des Gewerbes. Ausgenommen sind unter anderem:
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Freie Berufe: z. B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater
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Urproduktion: z. B. Land- und Forstwirtschaft
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Verwaltung eigenen Vermögens: sofern es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt
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Sozial unwerte Tätigkeiten: z. B. Hellsehen
Wann und von wem muss angemeldet werden?
Der Beginn eines stehenden Gewerbes, der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss gleichzeitig mit dem Tätigkeitsbeginn bei der zuständigen Stelle angezeigt werden. Anzeigepflichtig sind:
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Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
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Personengesellschaften: Hier ist jede bzw. jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter anzeigepflichtig.
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Juristische Personen (z. B. GmbH, AG): Die juristische Person selbst wird vertreten durch ihre Organe angemeldet.
Behördenvernetzung: Automatischer Informationsfluss
Ein zentraler Vorteil der Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Kommunalverwaltung liegt in der internen Vernetzung der Stellen. Durch das Einreichen der Gewerbeanzeige werden maßgebliche Institutionen automatisch informiert, darunter:
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Finanzamt
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Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. Handwerkskammer (HWK)
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Gewerbeaufsichtsamt
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Berufsgenossenschaften
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Amtsgericht
Gebühren und Kosten
Die Gebühren für die Bearbeitung der Gewerbeanmeldung richten sich in Niedersachsen nach der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO), Tarifstelle Nr. 40.1.2.1.
Die Höhe der Gebühr wird nach dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.
Sonderregelungen für überwachungsbedürftige Gewerbe (§ 38 GewO)
Für überwachungsbedürftige Gewerbezweige nach § 38 der Gewerbeordnung (GewO) gelten strengere Überprüfungspflichten bezüglich der persönlichen Zuverlässigkeit.
Erforderliche Nachweise:
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Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde)
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Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde)
Diese Unterlagen sind unverzüglich zu beantragen. Liegen sie bereits vor und sind nicht älter als drei Monate, können sie der Gewerbeanzeige direkt beigefügt werden. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, holt die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen ein. Die Dokumente werden in diesem Fall direkt an die Behörde übermittelt.
Gewerbetreibende aus dem EU-/EWR-Ausland:
Gemäß § 13b GewO reichen bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechende Unterlagen aus dem Herkunftsland aus. Die Behörde kann die Vorlage in beglaubigter Kopie sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung verlangen.
Abwicklung und der „Einheitliche Ansprechpartner“
Die örtliche Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadtverwaltung. Für Dienstleistungserbringer besteht zudem die Möglichkeit, das Verfahren über den „Einheitlichen Ansprechpartner“ abzuwickeln – ein spezielles Serviceangebot der Kommunen und Länder zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren.
Benötigte Unterlagen auf einen Blick
Für die vollständige Gewerbeanmeldung werden je nach Rechtsform und Gewerbezweig folgende Dokumente benötigt:
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Personalausweis oder Reisepass
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Gegebenenfalls Handelsregisterauszug
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Gegebenenfalls Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer bzw. Handwerkskarte
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Gegebenenfalls gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisurkunde
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Im Vertretungsfall: Schriftliche Vertretungsvollmacht


Dein Start beim LeserECHO-Verlag: Gestalte die regionale Medienwelt mit!
Die Medienlandschaft verändert sich rasant – und wer eigene Ideen, eine Leidenschaft für Content Creation und ein Gespür für regionale Geschichten mitbringt, findet hier die perfekte Plattform. Der LeserECHO-Verlag baut sein Netzwerk in Ostfriesland und dem Emsland weiter aus und sucht motivierte Medienberater (m/w/d) sowie kreative Köpfe, die die digitale Zukunft aktiv mitgestalten wollen.
Ob reichweitenstarke Newsportale, moderne Social-Media-Kanäle oder die eigene gedruckte Zeitung: Das Medienhaus LeserECHO verbindet klassische Berichterstattung mit innovativen Online-Strategien.
Was die Aufgabe ausmacht
Als Medienberater und Creator beim LeserECHO-Verlag geht die Rolle weit über die klassische Beratung hinaus. Es entsteht Raum, eigenen Content aufzubauen, über spannende regionale Themen zu berichten und Kunden fundiert durch die digitale Welt zu begleiten.
Die Kernaufgaben im Überblick:
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Medienkonzepte & Content: Entwicklung und Umsetzung moderner Medienkonzepte mit starkem Fokus auf Social Media.
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Markenpositionierung: Beratung von Kunden bei Online-Marketing-Kampagnen und strategischer Online-Positionierung.
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Wissenstransfer: Durchführung von Workshops und Schulungen für Partner und Kunden.
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Netzwerk & Betreuung: Verlässlicher Ansprechpartner für Kundenfragen und regionale Netzwerke.
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Eigenes Profil schärfen: Aufbau eigener Formate und Berichterstattung über relevante Themen der Region.
Wer perfekt ins Team passt
Das Angebot richtet sich an engagierte Persönlichkeiten und junge Medienschaffende, die Freude an digitaler Kommunikation haben und eigenverantwortlich arbeiten möchten:
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Erfahrung: Kenntnisse oder mehrjährige Erfahrung im Bereich Online-Marketing und Social Media.
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Creator-Spirit: Leidenschaft für das Erstellen von digitalem Content und Freude daran, Reichweite aufzubauen.
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Sprachkompetenz: Sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift.
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Arbeitsweise: Strukturierte, zielorientierte und selbstständige Arbeitsorganisation.
Warum sich der Einstieg lohnt
Der LeserECHO-Verlag bietet eine etablierte Infrastruktur, jahrelange Branchenerfahrung und ein starkes Netzwerk. Das bietet den perfekten Nährboden, um direkt durchzustarten:
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Vielfältige Möglichkeiten: Verknüpfung von reichweitenstarken Newsportalen, Social-Media-Kanälen und Printmedien.
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Flexibles Modell: Ein Einstieg als freiberuflicher Partner in Ostfriesland oder im Emsland ist problemlos möglich.
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Erfahrung nutzen: Profitieren vom Know-how eines etablierten Medienhauses.
So gelingt der erste Schritt
Der Standard-Lebenslauf kann gerne im Anhang bleiben – im ersten Schritt zählt die Begeisterung und die eigene Vision. In der Bewerbungs-E-Mail sollte direkt spürbar sein, warum das Herz für Medien und Content Creation schlägt.
Was in der E‑Mail stehen sollte:
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Die persönliche Idee: Welches Thema, welches Format oder welche Nische in Ostfriesland/Emsland brennt darauf, umgesetzt zu werden? Welcher Content begeistert?
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Die Vorstellung: Wie sieht die Wunsch-Zusammenarbeit aus (z. B. freiberuflich als Partner) und wie lässt sich das eigene Know-how optimal einbringen?
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Die Rahmenbedingungen: Gehalts- bzw. Honorarvorstellung sowie der frühestmögliche Eintrittstermin.
Einfach die Ideen und Unterlagen direkt per E‑Mail senden an:
Hinweis: Mit dem Absenden der E‑Mail erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
Wirtschaft
Inflation in Niedersachsen steigt im September 2026 auf 3,3 Prozent
Inflation in Niedersachsen steigt im September 2026 auf 3,3 Prozent
Hannover – Die Verbraucherpreise in Niedersachsen sind im September 2026 deutlich gestiegen. Nach vorläufigen Ergebnissen des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN) lag die Inflationsrate bei 3,3 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Damit erreichte die Teuerungsrate den höchsten Stand seit Dezember 2023, als sie bei 3,7 Prozent lag.
Bereits im August 2026 hatte die Inflationsrate in Niedersachsen bei 2,9 Prozent gelegen. Damit ist die Inflationsrate nun den dritten Monat in Folge gestiegen. Gegenüber August 2026 erhöhten sich die Verbraucherpreise im September um 0,6 Prozent.
Energiepreise steigen deutlich
Besonders stark verteuerten sich die Energiepreise. Sie lagen im September 2026 insgesamt 14,3 Prozent über dem Niveau des Vorjahresmonats und trugen damit wesentlich zur allgemeinen Teuerung bei.
Vor allem die Kraftstoffpreise stiegen deutlich:
- Kraftstoffe insgesamt: +36,8 Prozent
- Diesel: +51,1 Prozent
- Superbenzin: +32,8 Prozent
- leichtes Heizöl: +75,7 Prozent
- feste Brennstoffe: +12,1 Prozent
Bei der Haushaltsenergie insgesamt blieb das Preisniveau mit 0,0 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat unverändert.
Günstiger als im September 2025 waren dagegen Erdgas ohne Betriebskosten (-6,9 Prozent), Fernwärme (-6,6 Prozent) und Strom (-3,7 Prozent).
Ohne die Preise für Heizöl und Kraftstoffe stieg der Gesamtindex gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,9 Prozent.
Nahrungsmittelpreise steigen nur leicht
Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im September 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat lediglich um 0,3 Prozent. Damit entwickelten sie sich deutlich schwächer als die Verbraucherpreise insgesamt.
Bei einzelnen Lebensmitteln gab es allerdings deutliche Preissteigerungen. Besonders stark verteuerten sich:
- Eier: +13,3 Prozent
- Fische und Fischfilets: +6,7 Prozent
- Rind- und Kalbfleisch: +5,9 Prozent
- Zucker: +5,5 Prozent
Auch Gemüse wurde insgesamt teurer. Hier lag der Preisanstieg bei 7,0 Prozent. Besonders deutlich waren die Veränderungen bei Gurken (+22,1 Prozent), Kopf- und Eisbergsalat (+18,1 Prozent), Tomaten (+15,1 Prozent) und Kartoffeln (+10,1 Prozent).
Es gab jedoch auch Lebensmittel, die günstiger wurden. Die Preise für Butter sanken um 27,3 Prozent, Milch wurde 8,8 Prozent günstiger. Die Preise für Kaffee und Ähnliches gingen um 4,8 Prozent zurück.
Die sogenannte Kerninflation, bei der Nahrungsmittel und Energie nicht berücksichtigt werden, lag im September 2026 bei 2,5 Prozent.
Dienstleistungen bleiben vergleichsweise teuer
Auch die Preise für Dienstleistungen lagen weiterhin deutlich über dem Vorjahresniveau. Dienstleistungen ohne Nettokaltmieten verteuerten sich im September 2026 um 3,2 Prozent.
Bei Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen lag der Anstieg bei insgesamt 3,7 Prozent. Dabei erhöhten sich die Preise für Gaststättendienstleistungen um 3,9 Prozent, während Übernachtungen um 3,3 Prozent teurer wurden.
Besonders deutlich stiegen außerdem die Preise für:
- Wartung und Reparatur von Fahrzeugen: +6,6 Prozent
- Dienstleistungen sozialer Einrichtungen: +5,6 Prozent
- Personen- und Güterbeförderung: +4,7 Prozent
Der Gesamtindex für Dienstleistungen stieg gegenüber September 2025 um 2,9 Prozent.
Wohnungsnebenkosten steigen um 5,2 Prozent
Auch beim Wohnen zeigen sich unterschiedliche Entwicklungen. Die Nettokaltmieten einschließlich Wohnungsnebenkosten lagen im September 2026 insgesamt 2,4 Prozent über dem Vorjahresniveau.
Die reinen Nettokaltmieten stiegen dabei moderat um 1,9 Prozent. Deutlich stärker erhöhten sich dagegen die Wohnungsnebenkosten, die um 5,2 Prozent zulegten.
Unter anderem stiegen die Kosten für:
- Müllabfuhr: +5,4 Prozent
- Abwasserentsorgung: +3,9 Prozent
- Wasserversorgung: +3,7 Prozent
Damit zeigt die aktuelle Statistik ein gemischtes Bild: Während die Preise für Nahrungsmittel insgesamt nur leicht zulegten und beispielsweise Butter und Milch deutlich günstiger wurden, sorgten insbesondere Energie und Kraftstoffe für einen starken Anstieg der Inflationsrate in Niedersachsen.
Quelle: Landesamt für Statistik Niedersachsen, Pressemitteilung Nr. 097 vom 30.09.2026
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Wirtschaft
Mindestlohn steigt 2027 auf 14,60 Euro
Mindestlohn steigt 2027 auf 14,60 Euro: So hoch ist die Lohnuntergrenze 2026
Der gesetzliche Mindestlohn ist 2026 auf 13,90 Euro brutto pro Stunde gestiegen. Zum 1. Januar 2027 folgt bereits die nächste Erhöhung auf 14,60 Euro. Auch die Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs wurden angepasst. Mehr als sechs Millionen Beschäftigte profitieren von den Änderungen.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde. Damit wurde die Lohnuntergrenze erneut angehoben. Gleichzeitig stieg die Verdienstgrenze für Minijobs auf 603 Euro im Monat.
Die Entwicklung ist bereits für das kommende Jahr festgelegt: Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Insgesamt entspricht die zweistufige Erhöhung einer Steigerung von 13,88 Prozent.
Nach Angaben der Bundesregierung profitieren mehr als sechs Millionen Menschen von den Anpassungen. Dazu gehören Beschäftigte, die bislang weniger als 13,90 Euro brutto pro Stunde verdient haben.
Mindestlohn soll Kaufkraft stärken
Mit der Erhöhung des Mindestlohns soll unter anderem die Kaufkraft der Beschäftigten gestärkt werden. Nach Einschätzung der Bundesregierung kann ein höherer Mindestlohn dazu beitragen, die Binnennachfrage zu stabilisieren. Gleichzeitig soll die höhere Lohnuntergrenze Beschäftigten helfen, aus dem Niedriglohnsektor herauszukommen.
Da Frauen überproportional häufig von niedrigen Löhnen betroffen sind, kann die Mindestlohnerhöhung nach Angaben der Bundesregierung außerdem dazu beitragen, den Lohnabstand zwischen Frauen und Männern zu verringern.
Bundesregierung erwartet keine steigende Arbeitslosigkeit
Trotz der herausfordernden gesamtwirtschaftlichen Situation erwartet die Bundesregierung durch die Anhebung des Mindestlohns keinen Anstieg der Arbeitslosigkeit.
Die Erhöhung erfolgt in zwei Schritten. Dadurch sollen die zusätzlichen Belastungen für Arbeitgeber abgefedert werden. Nach Angaben der Mindestlohnkommission ist es den Unternehmen in den vergangenen Jahren überwiegend gut gelungen, sich an das steigende Lohnkostenniveau anzupassen.
Die unabhängige Mindestlohnkommission hatte im Juni 2025 ihre Vorschläge für die zweistufige Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt.
Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Kommission verschiedene Faktoren. Sie prüft, welcher Mindestlohn einen angemessenen Mindestschutz für Beschäftigte gewährleistet, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und gleichzeitig die Beschäftigung nicht gefährdet.
Darüber hinaus orientiert sich die Kommission an der Entwicklung der Tariflöhne in Deutschland sowie am Referenzwert der Europäischen Union von 60 Prozent des Medianlohns von Vollzeitbeschäftigten.
Wer entscheidet über den Mindestlohn?
Die Mindestlohnkommission ist ein unabhängiges Gremium. Sie besteht aus einem Vorsitz sowie jeweils drei Mitgliedern aus den Reihen der Arbeitgeber und Gewerkschaften. Zusätzlich gehören zwei beratende Mitglieder aus der Wissenschaft dem Gremium an.
Alle zwei Jahre schlägt die Mindestlohnkommission der Bundesregierung eine Anpassung der gesetzlichen Lohnuntergrenze vor. Zuletzt erfolgte die Empfehlung im Juni 2025.
Die Bundesregierung setzt den Vorschlag anschließend per Verordnung um. Grundlage dafür ist das Mindestlohngesetz.
Minijob-Grenze steigt 2026 auf 603 Euro
Mit dem höheren Mindestlohn wurde auch die Verdienstgrenze für Minijobs angepasst. Seit dem 1. Januar 2026 liegt sie bei 603 Euro im Monat.
Zum Vergleich: Im Jahr 2025 konnten Minijobber durchschnittlich höchstens 556 Euro brutto im Monat verdienen.
Auch für 2027 steht die nächste Anpassung bereits fest. Mit dem Anstieg des Mindestlohns auf 14,60 Euro erhöht sich die Minijob-Grenze auf 633 Euro im Monat.
Die Grenze für geringfügige Beschäftigungen wird seit 2022 dynamisch an die Entwicklung des Mindestlohns angepasst. Dadurch soll weiterhin eine Wochenarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zum jeweils geltenden Mindestlohn möglich sein. Steigt der Stundenlohn, soll die zulässige Arbeitszeit nicht automatisch reduziert werden müssen.
Midijobs: Verdienstgrenze 2026 bei 2.000 Euro
Auch die sogenannte Midijob-Grenze ist mit der Anpassung des Mindestlohns gestiegen.
Als Midijobberin oder Midijobber gilt im Jahr 2026, wer regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro im Monat verdient.
Für Beschäftigte innerhalb dieses Übergangsbereichs gilt ein reduzierter Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Dadurch fällt der eigene Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen geringer aus.
Seit 2015 gibt es den gesetzlichen Mindestlohn
Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit 2015. Die Lohnuntergrenze gilt grundsätzlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Allerdings gibt es gesetzlich festgelegte Ausnahmen. Dazu gehören beispielsweise Auszubildende, Selbstständige und Ehrenamtliche.
Wer überprüfen möchte, wie sich der gesetzliche Mindestlohn auf den eigenen Verdienst auswirkt, kann den Mindestlohnrechner des Bundesarbeitsministeriums nutzen.
Höhere Löhne können auch Preise beeinflussen
Die Erhöhung des Mindestlohns hat allerdings nicht nur Auswirkungen auf die Einkommen der Beschäftigten. Für Unternehmen bedeutet ein höherer Stundenlohn zugleich steigende Personalkosten. Besonders arbeitsintensive Branchen können davon betroffen sein. Dazu gehören beispielsweise Gastronomie, Schaustellerbetriebe, Kioske, Einzelhandel und Kinos.
Unternehmen haben verschiedene Möglichkeiten, auf höhere Lohnkosten zu reagieren. Sie können beispielsweise versuchen, Kosten an anderer Stelle einzusparen, ihre Arbeitsabläufe verändern oder einen Teil der zusätzlichen Kosten über höhere Preise für Waren und Dienstleistungen weiterzugeben. Ob und in welchem Umfang dies geschieht, hängt von der jeweiligen Branche, dem Unternehmen und der Wettbewerbssituation ab.
Für Verbraucher könnte sich die Entwicklung daher beispielsweise bei Restaurantbesuchen, Veranstaltungen, Eintrittspreisen, Waren oder anderen Dienstleistungen bemerkbar machen. Gerade bei Unternehmen mit einem hohen Anteil an Personalkosten kann der höhere Mindestlohn einen zusätzlichen Kostendruck erzeugen.
In der wirtschaftlichen Diskussion wird in diesem Zusammenhang auch von einer möglichen Lohn-Preis-Spirale gesprochen: Steigende Löhne erhöhen die Kosten der Unternehmen, diese geben einen Teil der höheren Kosten über Preise weiter, wodurch wiederum der Bedarf nach höheren Löhnen steigen kann. Ob eine solche Entwicklung tatsächlich eintritt und wie stark sie ausfällt, hängt allerdings von zahlreichen weiteren Faktoren ab, unter anderem von Produktivität, Nachfrage, Energie- und Materialkosten sowie der allgemeinen Preisentwicklung.
Die wichtigsten Zahlen im Überblick
- 2025: 12,82 Euro Mindestlohn pro Stunde
- 2026: 13,90 Euro Mindestlohn pro Stunde
- 2027: 14,60 Euro Mindestlohn pro Stunde
- Minijob-Grenze 2025: 556 Euro monatlich
- Minijob-Grenze 2026: 603 Euro monatlich
- Minijob-Grenze 2027: 633 Euro monatlich
- Midijob-Bereich 2026: 603,01 bis 2.000 Euro monatlich
Damit steht bereits heute fest: Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 erneut deutlich an. Für Beschäftigte bedeutet das einen höheren gesetzlichen Stundenlohn. Gleichzeitig steigen die Grenzen für geringfügige Beschäftigungen. Für Unternehmen bedeutet die Entwicklung höhere Personalkosten, während für Verbraucher zumindest teilweise höhere Preise bei personalintensiven Waren und Dienstleistungen möglich sind.
Beitragsbild: KI-Symbolfoto
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Wirtschaft
Bundeshaushalt 2027: Zinsausgaben steigen auf 41,9 Milliarden Euro
Bundeshaushalt 2027: Zinsausgaben steigen deutlich – Bund plant mit 118,7 Milliarden Euro neuer Schulden
Im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 steigen die Ausgaben für den Schuldendienst des Bundes deutlich. Nach den vorliegenden Haushaltsplänen sind im Einzelplan 32 „Bundesschuld“ insgesamt rund 43,61 Milliarden Euro an Ausgaben vorgesehen. Das sind knapp 9,96 Milliarden Euro mehr als im Haushalt 2026, für den rund 33,65 Milliarden Euro veranschlagt wurden.
Der wesentliche Grund für den Anstieg sind höhere Zinsausgaben. Für den Schuldendienst sind 2027 insgesamt rund 41,77 Milliarden Euro eingeplant. Im Jahr 2026 waren dafür noch rund 30,19 Milliarden Euro vorgesehen.
Nettokreditaufnahme steigt auf 118,73 Milliarden Euro
Auch die geplante Neuverschuldung des Bundes nimmt weiter zu. Für die Nettokreditaufnahme des Bundeshaushalts sind 2027 rund 118,73 Milliarden Euro vorgesehen. 2026 lag der entsprechende Ansatz bei rund 97,96 Milliarden Euro.
Im Einzelplan „Bundesschuld“ werden unter anderem die Kreditaufnahme und der Schuldendienst des Bundes sowie Einnahmen und Ausgaben aus Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen abgebildet.
Bundesanleihen verursachen größten Teil der Zinsausgaben
Den größten Einzelposten bei den Zinsen bilden die Bundesanleihen. Dafür sind 2027 rund 24,01 Milliarden Euro vorgesehen. Im Jahr 2026 waren es rund 20,14 Milliarden Euro.
Auch bei anderen Bundeswertpapieren steigen die Zinsausgaben:
- Bundesobligationen: 4,54 Milliarden Euro nach 3,19 Milliarden Euro
- Bundesschatzanweisungen: 2,69 Milliarden Euro nach 2,43 Milliarden Euro
- Grüne Bundeswertpapiere: rund 1,27 Milliarden Euro nach 865,6 Millionen Euro
Damit wird die Belastung durch die Finanzierung der bestehenden und neu aufgenommenen Schulden zunehmend größer.
Auch Infrastruktur-Sondervermögen schlägt bei den Zinsen zu Buche
Erstmals werden im Einzelplan 32 in größerem Umfang auch die Zinsausgaben für das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität sichtbar.
Für 2027 sind dafür rund 2,31 Milliarden Euro vorgesehen. 2026 waren es noch rund 673 Millionen Euro.
Bei anderen Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung werden die jeweiligen Zinskosten dagegen weiterhin innerhalb des entsprechenden Sondervermögens ausgewiesen.
Zinsausgaben sollen bis 2030 weiter stark steigen
Besonders deutlich wird die Entwicklung beim Blick auf die mittelfristige Finanzplanung der Bundesregierung. Demnach sollen die Zinsausgaben des Bundes weiter erheblich steigen:
- 2027: rund 41,9 Milliarden Euro
- 2028: rund 55,2 Milliarden Euro
- 2029: rund 68,1 Milliarden Euro
- 2030: rund 80,7 Milliarden Euro
In diesen Zahlen sind laut Finanzplanung auch die Zinsausgaben für das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität enthalten.
Ab 2028 berücksichtigt die Finanzplanung zudem Zinszahlungen für Kredite, die das Sondervermögen Bundeswehr aufnehmen soll. Hintergrund ist das geplante Auslaufen dieses Sondervermögens und die anschließende Bedienung der aufgenommenen Kredite.
Bundesregierung verweist auf höheren Schuldenstand und gestiegene Renditen
Die Bundesregierung begründet den starken Anstieg der Zinsausgaben insbesondere mit dem höheren Schuldenstand des Bundes sowie mit gestiegenen Renditen für Bundeswertpapiere.
Nach den Angaben in der Finanzplanung hätten sich die Renditen infolge des Iran-Krieges und der damit verbundenen gestiegenen Inflation beziehungsweise Inflationserwartungen erhöht. Dies wirke sich insbesondere auf Anleihen mit kurzen Laufzeiten sowie auf die Vorsorge für Schlusszahlungen bei inflationsindexierten Bundeswertpapieren aus.
Weniger Ausgaben für Bürgschaften und Garantien
Gleichzeitig sieht der Haushaltsentwurf einen Rückgang bei den Ausgaben für Entschädigungen und Kosten aus Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vor.
Hierfür sind 2027 rund 1,73 Milliarden Euro eingeplant. 2026 waren es noch rund 3,37 Milliarden Euro.
Von den für 2027 vorgesehenen Mitteln entfallen:
- rund 470 Millionen Euro auf inlandsbezogene Gewährleistungen
- rund 1,26 Milliarden Euro auf auslandsbezogene Gewährleistungen und Umschuldungen.
Die Zahlen zeigen damit vor allem eines: Die Finanzierungskosten des Bundes gewinnen im Haushalt zunehmend an Gewicht. Während für 2027 bereits rund 41,8 Milliarden Euro für den Schuldendienst vorgesehen sind, rechnet die mittelfristige Finanzplanung bis 2030 mit einem Anstieg der jährlichen Zinsausgaben auf mehr als 80 Milliarden Euro.
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